Mit dem Partizipations- und Integrationsgesetz mehr Gleichberechtigung für Moslems

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Bessere Bedingungen für gleichberechtigte Teilhabe

„Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischen Wurzeln erhalten mit dem Partizipations- und Integrationsgesetz bessere Bedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zudem stärkt es die Integrationsstrukturen auf Landesebene und in den Kommunen und leistet einen wichtigen Beitrag zur interkulturellen Öffnung der Landesverwaltung“, sagten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Integrationsministerin Bilkay Öney am Dienstag (21. Juli 2015) in Stuttgart. Der Ministerrat hat heute den Gesetzentwurf des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Ministeriums für Integration zur Anhörung freigegeben.

„Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag für das friedliche Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und hilft, den Zusammenhalt der Gesellschaft zu sichern“, betonte die Integrationsministerin. Baden-Württemberg verstehe Integration als gesamtgesellschaftlichen Prozess, dessen Gelingen vom Zutun aller Menschen abhänge. „In der Vielfalt der Kulturen, Ethnien, Sprachen und Religionen sehen wir eine Bereicherung“, sagte Kretschmann. „Während aber Christen und Juden bereits bisher an bestimmten Tagen der Arbeit zum Gottesdienstbesuch fernbleiben durften, gibt es kein vergleichbares Recht für die rund 550.000 Menschen im Land, die sich zum Islam oder Alevitentum bekennen. Aus Respekt vor den religiösen Überzeugungen dieser gesellschaftlichen Gruppe haben wir uns mit der Wirtschaft darauf verständigt, dass wir Beschäftigten muslimischen und alevitischen Glaubens zukünftig auch die Freistellung von der Arbeit an den jeweils drei wichtigsten religiösen Feiertagen zum Besuch des Gottesdienstes ermöglichen.“ Ministerin Öney ergänzte: „Wir stärken mit dem Gesetz die Möglichkeiten der Teilhabe von Migranten. Wir erwarten, dass diese Möglichkeiten auch genutzt werden und Migranten aktiv zur ihrer Integration beitragen. In vielen Bereichen ist das eigene Engagement unerlässlich, so auch beim Spracherwerb.“

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

  1. Das Gesetz definiert die Ziele und Aufgaben des Landes hinsichtlich der interkulturellen Öffnung. Die Bedürfnisse von Menschen mit Migrationshintergrund in besonders sensiblen Bereichen (Unterbringung, Justizvollzug, Maßregelvollzug) müssen berücksichtigt werden.
  2. Die Landesregierung stärkt die Integrationsstrukturen: Auf kommunaler Ebene stellt sie für kommunale Integrationsausschüsse und -räte sowie Integrationsbeauftragte gesetzliche Leitbilder dar. Auf Ebene des Landes wird ein Landesbeirat für Integration vorgesehen und die Zusammenarbeit mit dem Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen geregelt. Die Landesregierung wird verpflichtet, dem Landtag alle fünf Jahre über den Stand der Integration in Baden-Württemberg zu berichten.
  3. Menschen mit Migrationshintergrund sollen in Gremien, auf deren Besetzung das Land Einfluss nehmen kann, angemessen vertreten sein.
  4. Die Schulen werden zur Unterstützung von Eltern, insbesondere auch solchen mit Migrationshintergrund, bei der Wahrnehmung ihrer Elternrechte verpflichtet. Die Hochschulen müssen künftig bei unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums werben und ebenso wie die Verfassten Studierendenschaften die Integration ausländischer Studierender fördern. An den Hochschulen werden Ansprechpersonen für Antidiskriminierung benannt.
  5. Beschäftigte muslimischen und alevitischen Glaubens können sich zur Begehung ihrer wichtigsten religiösen Feiertage für den Besuch des Gottesdienstes vom Dienst oder von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit entfällt das Arbeitsentgelt. Voraussetzungen für Dienst- oder Arbeitsfreistellung sind:
    • Gottesdienstbesuch ist außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich,
    • der Freistellung stehen keine dienstlichen oder betrieblichen Notwendigkeiten entgegen,
    • der Freistellungswunsch wird dem Dienstherrn oder Arbeitgeber rechtzeitig im Voraus mitgeteilt,
    • der Arbeitgeber entscheidet unter Berücksichtigung dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, ob die Freistellung stundenweise oder für die Dauer eines ganzen Arbeitstags erfolgt.

Änderungen bzw. Ergänzungen sind u.a. in folgenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen: Schulgesetz, Landeshochschulgesetz, Justizvollzugsgesetzbuch sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

integrationsministerium-bw.de

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