Mündliche Verhandlung über die Baugenehmigung für einen Sportplatz des SV Brigitta-Elwerath Steimbke e.V.

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Hanover Lower Saxony Sun Downtown  - inextremo96 / Pixabay
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Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Dienstag, 27. Februar 2024 um 09:00 Uhr in Saal 1 des Fachgerichtszentrums die Klage eines Nachbarn, der sich gegen die Baugenehmigung für einen Sportplatz und eine Lärmschutzwand wendet.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte, der Landkreis Nienburg/Weser, dem im Verfahren beigeladenen Sportverein SV Brigitta-Elwerath Steimbke e.V. eine Baugenehmigung erteilt. Anlass der Genehmigung ist der sogenannte B-Platz auf der Sportanlage des Beigeladenen. Der B-Platz wurde in den 1930er oder 1940er Jahren zunächst als Hartplatz errichtet. Mitte der 1980er Jahre wurde der Platz in zwei Etappen in einen Rasenplatz umgewandelt. 2013 baute der Beigeladene diesen Platz zu einem Kunststoffrasenplatz um. Zur Anlage des Beigeladenen gehört weiterhin ein Fußballplatz mit Laufbahn, Tribüne und Kiosk/Theke (A-Platz).

Der Kläger wohnt in der näheren Umgebung des Sportplatzes. Bereits 2013 beantragte er bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Umbau des B-Platzes. Im Jahr 2015 beschränkte der Beklagte den erlaubten Spiel- und Trainingsbetrieb auf dem umgebauten B-Platz, um den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicherzustellen. Mitte 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die nachträgliche Baugenehmigung u.a. für die Errichtung des B-Platzes als Kunststoffrasenplatz und einer Flutlichtanlage. Die Baugenehmigung verpflichtet den Beigeladenen zur Errichtung einer Lärmschutzwand an der Schulstraße entlang, um Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft zu reduzieren.

Mit der zu entscheidenden Klage richtet sich der Kläger gegen diese Baugenehmigung. Er beanstandet u.a., dass im Baugenehmigungsverfahren zwar die Geräuschimmissionen des B-Platzes gutachterlich untersucht worden seien, der A-Platz samt Tribüne aber nicht hätte außer Betracht bleiben dürfen, sondern ebenfalls untersucht werden müssen. Der Beklagte spalte A- und B-Platz künstlich auf, um die Geräuschimmissionen der Sportanlage des Beigeladenen „kleinzurechnen“. Daneben lasse sich der Baugenehmigung nicht entnehmen, ob auf dem B-Platz auch ein Spielbetrieb zulässig sei. Der in der Baugenehmigung verwendete Begriff „Trainingsplatz“ sei unbestimmt. Daneben habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten. Der Beklagte tritt dem entgegen. Ein Lärmschutzgutachten belege aus seiner Sicht, dass die geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung am Grundstück des Klägers deutlich unterschritten würden. Das Wohnhaus des Klägers sei zudem in Kenntnis des bereits vorhandenen Sportplatzes errichtet worden. Weil das Wohnhaus an den Sportplatz „herangerückt“ sei, könne der Kläger nicht den gleichen Schutzanspruch geltend machen wie andere Wohngebietsbewohner.

Az. 12 A 468/21

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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