Straubing (ots)
Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden: Gerhard Schröder steht kein Altkanzlerbüro zu. Das ist wahrlich ein Urteil „im Namen des Volkes“ und der Steuerzahler. Die Bundeshaushaltsordnung begründet keinen Anspruch eines Ex-Kanzlers. Steuergeld darf nur ausgegeben werden, wenn es zum Nutzen der Allgemeinheit ist. Und worin der im Fall des Erdgas-Managers in russischen Diensten noch liegen soll, haben Schröders Anwälte nicht überzeugend darlegen können. Sich auf Gewohnheitsrecht zu berufen – nach dem Motto: Die anderen haben es ja auch bekommen – reicht offensichtlich nicht. Zu dem Schluss dürften auch höhere Instanzen kommen.
Der Gesetzgeber sollte den Fall zum Anlass nehmen, für transparentere Regeln zu sorgen: Es ist in keinem Gesetz nachzulesen, was die „nachwirkenden Dienstpflichten“ eines Altkanzlers genau sind. Es sollten also die Rechte und Pflichten sowie die Ausstattung und ihr Umfang eindeutig definiert werden.
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