“ Das berechtigt die Antragsteller, in Anwendung der Grundsätze das Vorhaben abzuwehren, die das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 155) und vom 23. August 1996 (- 4 C 13.94 -, DVBl. 1997, 61, f.) entwickelt hat. Danach entfalten die Festsetzungen von Baugebieten in Bebauungsplänen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung. Sie berechtigen (jedenfalls) die unmittelbaren Nachbarn, Vorhaben abzuwehren, die in ihrer Nutzungsart mit den Gebietsfestsetzungen nicht zu vereinbaren sind, ohne dass es zusätzlich noch auf eine spürbare Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung ankäme, die im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO maßgeblich ist. Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Baden-Württembergischen VGH (Beschl. v. 23.8.1996 – 10 S 1492/96 -, Bad.-Württ. VBl. 1997, 62, 63) auch dann, wenn die miteinander konkurrierenden Grundstücke in verschiedenen in demselben Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten liegen (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 2.12.1994 – 1 M 6303/94 -; OVG Berlin, Urt. v. 21.6.1991 – 2 B 7.89 -, BRS 52 Nr. 51). Denn Grundlage dieser Gewährung von Nachbarschutz ist die Wechselbezüglichkeit der Festsetzungen von Nutzungsarten, d.h. das durch sie begründete Austauschverhältnis: Weil und so weiter der einzelne Eigentümer gemeinsam mit benachbarten Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks rechtlich Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Er kann deshalb verhindern, dass er durch die Genehmigung anderer, nicht plankonformer Nutzungen über die planerischen Beschränkungen hinaus belastet wird. Es handelt sich damit letztlich um die Befugnis, die Einhaltung des von der Gemeinde gefundenen Abwägungsergebnisses als Ausgleich dafür verlangen zu können, dass er dieses nur in beschränktem Umfang angreifen kann. Die dadurch begründete Wechselbezüglichkeit der Pflichten besteht aber auch dann, wenn für unmittelbar benachbarte Grundstücke unterschiedliche Nutzungsarten festgesetzt worden sind. Denn auch und gerade das muss unter Beachtung des Abwägungsgebotes durch Zuweisung bestimmter Nutzungsbeschränkungen geschehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt gerade der vorliegende Fall: Es wäre widersinnig, den Antragstellern ein Abwehrrecht nur für den Fall einzuräumen, dass für sie ebenfalls „nur“ WA festgesetzt worden ist, es ihnen aber zu verweigern, da für ihr Grundstück „sogar“ WR, d.h. im Verhältnis zum Grundstück der Beigeladenen ein noch höheres Schutzbedürfnis zuerkannt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Bad.-Württ. VGH (aaO) überzeugt demgegenüber nicht. Sein Hinweis auf das Urteil des Bad.-Württ. VGH vom 29. Juni 1994 (- 5 S 2286/93 -, Bad.-Württ. VBl. 1995, 30, 31 f.) trägt nicht; das Grundstück des damals klagenden Nachbarn lag außerhalb des Plangebietes. Die (in Bad.-Württ. VBl. 1997, 62, 63) in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (a. a. O. „Nicht zum Baugebiet gehörende Gebiete mit einer anderen Nutzungsart …“) beziehen sich auf die damals entscheidende Besonderheit, dass die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht maßgeblich waren, weil zwar der Nachbar, nicht aber das Baugrundstück in einem der in § 12 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete lag.“
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