Die hier angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich (möglicherweise) nicht in allen Details ganz auf der Linie der Rechtsprechung des Nds. OVG, wie sie oben wiedergegeben worden ist. Das Verwaltungsgericht will einen Abwehranspruch nach den Ausführungen auf Seite 6 Mitte des Urteilsabdrucks (etwas anders dann Seite 7 am Ende des großen Absatzes: es ermangele <gemeint: insgesamt> einer tatsächlichen Beeinträchtigung, wenn der streitige Anbau nicht noch weiter als in der Verfügung vom 10.9.1999 entfernt werde) erst dann einräumen, wenn die Kläger durch das Vorhaben in ihren Rechten „unzumutbar beeinträchtigt“ werden. Demgegenüber besteht nach der oben referierten Rechtsprechung ein Abwehranspruch (jedenfalls hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens) schon dann, wenn die Interessen des Nachbarn mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Das führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn das daraufhin vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, auf das es für die Anwendung dieser Zulassungsvorschrift ankommt, ist auf dem Boden der getroffenen Feststellungen nicht ernstlich zweifelhaft. Denn das Gebäude der Kläger wird in der Gestalt, die der streitige Anbau nach der angegriffenen Rückbauverfügung erhalten soll, nicht mehr als nur geringfügig in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt. Richtig ist zwar, dass gerade die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften dazu dienen soll, den in einem Gebäude Wohnenden und Arbeitenden ausreichenden Umfangs Belichtung und Belüftung zukommen zu lassen. Insofern fällt zu Lasten des Anbaus ins Gewicht, dass er südöstlich des klägerischen Gebäudes steht und daher die Sonneneinstrahlung zum Teil verhindert. Richtig ist des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1998 (4 A 4432/97) mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) festgestellt hat, die Kläger könnten grundsätzlich die Einhaltung eines Abstands von 1 H verlangen. All das ändert indes nichts daran, dass bei der nach § 89 Abs. 1 NBauO anzustellenden Ermessensbetätigung die konkreten Umstände in den Blick genommen werden müssen. Dabei fällt zum einen ins Gewicht, dass mit einem vollständigen Abriss schwerwiegende finanzielle Einbußen des Beigeladenen verbunden sind und diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich wissent- und willentlich über die Grenzabstandsvorschriften zu Lasten der Kläger hinweggesetzt (vgl. Sarnighausen, NJW 1993, 1623, 1625). Zum anderen und vor allem aber rechtfertigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen der Einschätzung der Kläger die Annahme, deren Nutzungsinteressen würden allenfalls kaum merklich berührt, wenn der Anbau in dem Umfang bestehen bleibt, wie dies nach der Teilbeseitigungsanordnung vom 10.9.1999 der Fall sein wird. Maßgeblich sind insoweit, wie oben ausgeführt, die besonderen Umstände des Einzelfalls. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass das Gebäude der Kläger in kerngebietstypischer Weise genutzt wird. Das sind Nutzungen, welche zwar nach außen hin werben, jedoch gleichsam nach innen gewandt stattfinden. Dementsprechend hat es der Senat in seinem Beschluss vom 30. März 1999 (- 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = BRS 62 Nr. 190 = NdsRpfl 2000, 175 – Kröpcke-Center) sogar als möglich angesehen, selbst in Kerngebieten, in denen wegen § 7 Abs. 4 NBauO ohnedies nur ? H Abstand zu halten ist, unter Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO den Abstand noch weiter zu reduzieren. Bei der Anwendung der letztgenannten Vorschrift hat er sich insbesondere von der konkreten Nutzung der seinerzeit in Rede stehenden Gebäude leiten lassen und dazu unter anderem ausgeführt:
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