Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 LA 89/21 | Beschluss | Ablehnung der Bearbeitung des Bauantrags wegen unvollständiger Unterlagen, Anforderungen an ein Geruchsgutachten im Rahmen einer baurechtlichen Verbesserungsgenehmigung

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Welche inhaltlichen (Vollständigkeits-)Anforderungen ein Geruchsgutachten erfüllen muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Zu fordern ist in jedem Falle aber, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar sein muss (vgl. u.a. auch Ziffer 4 der VDI 3783 Blatt 13). Aus diesem Grund muss jedes Gutachten die jeweiligen Eingabeparameter mitteilen, denn nur so ist das Gutachten überhaupt überprüfbar. Ferner muss ein Geruchsgutachten Angaben zum Beurteilungsgebiet mitsamt Darstellung der Immissionspunkte sowie Darlegung der jeweiligen Datengrundlagen (u.a. meteorologische Daten für die Ausbreitungsrechnung, Rauigkeit) enthalten, um das Ergebnis nachvollziehbar zu machen. Dagegen hängt der Umfang der konkret erforderlichen Ermittlungen von der jeweiligen materiellen Situation ab. Stellt der Bauherr beispielsweise ein Vorhaben zur Prüfung, bei welchem es zur Beurteilung seiner Zulässigkeit auf die Einhaltung der nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerte ankommt, so muss sich das Gutachten auch genau hierzu verhalten. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es danach regelmäßig einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der vorhandenen Belastung und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionswert zu messen (Nr. 4.6 GIRL; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BauR 2012, 1351 = juris Rn. 16). Anders ist dies hingegen, wenn der Bauherr von vornherein ein Vorhaben zur Prüfung stellt, das nach seinen Angaben im Bauantrag keine Verschlechterung der Immissionssituation verursacht. Zu einer derartigen baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein weiteres emittierendes Vorhaben auch in einem erheblich vorbelasteten Gebiet zugelassen werden kann, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige – Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13 m.w.N.). Dem hat sich der Senat bereits mehrfach angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurt. v. 11.2.2020 – 1 LC 63/18 -, BRS 88 Nr. 154 = BauR 2020, 1764 = juris Rn. 35; v. 30.6.2021 – 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 42; v. 10.2.2022 – 1 LB 20/19 -, juris Rn. 42). Da es im Rahmen einer baurechtlichen „Verbesserungsgenehmigung“ mithin nicht darauf ankommt, ob das konkrete Vorhaben die Immissionsrichtwerte der GIRL einhält, bedarf es keiner gutachterlichen Ermittlungen hierzu. Steht eine „Verbesserungsgenehmigung“ im Raum, so lässt sich die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens in aller Regel bereits durch einen Vergleich der durch das genehmigte (Bestands-)Vorhaben verursachten Belastung mit der von dem geplanten Vorhaben verursachten (Zusatz-)Belastung beurteilen, denn bereits dieser Vergleich genügt für die Prüfung, ob die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird. Die Ermittlung und Darstellung der gesamten Vorbelastung, einschließlich aller zu berücksichtigenden betriebsfremden Emissionsquellen im näheren Umfeld, ist dagegen – hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen – nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr erreicht ist. Liegen derartige Anhaltspunkte – wie hier – nicht vor, so ist ein zur Erlangung einer „Verbesserungsgenehmigung“ vorgelegtes Gutachten demnach nicht unvollständig, wenn es keine Gesamtbetrachtung angestellt hat.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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