Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 M 390/00 | Beschluss | Fremdenverkehr als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 III BauGB

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OVG Lüneburg 1. Senat,
Beschluss vom
14.03.2000, 1 M 390/00, ECLI:DE:OVGNI:2000:0314.1M390.00.0A

§ 35 Abs 1 BBauG, § 35 Abs 3 BBauG

Verfahrensgang

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 4 B 4422/99

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ersetzung des von ihr hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) versagten Einvernehmens durch die Antragsgegnerin.

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Die Beigeladene zu 1) beantragte unter dem 18. Januar 1999 bei dem Beigeladenen zu 2) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von drei Putenlegehennenställen, eines Putenhähnestalles, von vier Futtermittelsilos, einer Strohlagerhalle, eines Farmhauses und von drei Abwassergruben auf den Flurstücken 101/17 und 102/18 der Flur 7 der Gemarkung W. Zu dem Vorhaben verweigerte die Antragstellerin am 22. Februar 1999 ihr gemeindliches Einvernehmen. Die Antragsgegnerin ersetzte dieses Einvernehmen gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. September 1999 und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ersetzung an.

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Der Beigeladene zu 2) erteilte der Beigeladenen zu 1) unter dem 20. September 1999 die beantragte Baugenehmigung. Gegen die Ersetzung des Einvernehmens und gegen die Erteilung der Baugenehmigung erhob die Antragstellerin jeweils Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom  6. Dezember 1999  wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens zurück. Hiergegen richtet sich die Klage der Antragstellerin vom 12. Januar 2000 vor dem Verwaltungsgericht (4 A 157/00).

4

Bereits unter dem  30. November 1999  hatte  die Antragstellerin um Gewährung  vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 ab.

5

Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Antragstellerin, der auf § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 VwGO gestützt wird.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO  hat die Antragstellerin  nicht dargelegt.  In Eilverfahren kann die  grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden. Eilverfahren sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, bestimmte Rechtsfragen abschließend und damit in einer der grundsätzlichen Klärung zugänglichen Weise zu beantworten (Beschl. d. Sen. v. 14.4.1999 – 1 M 1382/99 -, V.n.b.). Der Zulassungsantrag enthält nicht Darlegungen dazu, dass hier ausnahmsweise Anlass besteht, von dem dargestellten Grundsatz abzuweichen.

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Selbst für den Fall, dass eine Abweichung von dem angegebenen Regelfall anzuerkennen ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Eilentscheidung ganz wesentlich auf die Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen materiell-rechtlichen Frage gestützt hat, genügen die hierauf bezogenen Darlegungen der Antragstellerin nicht den Anforderungen  gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

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Die Frage, ob das Interesse einer nach dem Bädergesetz als Nordseebad anerkannten Fremdenverkehrsgemeinde, ihre Grün- und Erholungsflächen von einer Bebauung und von Betriebsemissionen wie Exkrementen, Stäuben und toxischen Stoffen freizuhalten, ein öffentlicher Belang  im Sinne des  § 35 BauGB ist,  muss nicht mehr grundsätzlich geklärt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urt. v. 6.12.1968 – IV C 71.67 -, BRS 22, Nr. 81;  vgl. hierzu auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil der Vorinstanz:  Hess. VGH v. 22.10.1965 – OS IV 72/64 -,  BBauBl. 1966, 414), dass das Kurinteresse eines in seiner wirtschaftlichen Existenz im Wesentlichen von der Sicherung der Gästefrequenz abhängigen Badeortes ein gewichtiger öffentlicher Belang auch im Sinne von  § 35 Abs. 1 BBauG 1960  sein kann.  § 35 Abs. 1 BauGB in der hier anwendbaren Fassung unterscheidet sich insoweit von der damaligen Vorschrift sachlich nicht.

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 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner damaligen Entscheidung die von vornehmlich wirtschaftlichen Gründen getragenen Kurbelange des Badeortes dahingehend zusammen gefasst, der Ort mache ein gewichtiges öffentliches Interesse daran geltend, die für die Erholung seiner Kurgäste geeignete Umgebung (eine Tal-Landschaft) möglichst von einer Bebauung freizuhalten. In diese Richtung zielen auch die von der Antragstellerin im Rahmen der Zulassungsrüge angegebenen Gründe. Ihr geht es darum, dass die Außenbereichsflächen,  auch diejenigen,  die im Geruchsschwellenbereich  der geplanten   Stallanlage liegen,  von immissionsträchtigen baulichen Anlagen zur Massentierhaltung  zu Gunsten  der uneingeschränkten Nutzbarkeit  des Außenbereiches durch  erholungssuchende Fremdenverkehrsgäste freigehalten werden.

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Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich ein entgegenstehender öffentlicher Belang des von der Antragstellerin formulierten Inhalts bei Abwägung mit den privaten Interessen an der Ausführung des privilegierten Vorhabens letztlich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1968 – IV C 71.67 -, aaO; Taegen, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl., 1995, § 35, Anm. 10).  Hierbei handelt es sich  um eine Frage des konkreten  Einzelfalles, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Fällen abstrakt geklärt werden kann. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf Seite 8 f. der Zulassungsschrift einzelne Bewertungen des Verwaltungsgerichts angreift, übt sie inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, missversteht damit aber Sinn und Zweck der Grundsatzrüge.

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Auch die Zulassungsrüge gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht zu Gunsten der Antragstellerin durch. Hinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeit, eine Divergenzrüge in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend zu machen, gilt das zur Grundsatzrüge Gesagte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder im Rahmen der Abweichensrüge noch durch stillschweigende Bezugnahme auf die Ausführungen  der Grundsatzrüge  abstrakte Rechtssätze der Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts formuliert, die bestimmten Rechtsgrundsätzen der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Dazu müssen nicht nur Entscheidungen, von denen abgewichen sein soll, benannt werden. Die diese Entscheidungen tragenden rechtlichen Grundsätze müssen vielmehr herausgearbeitet und ins Einzelne gehend denen gegenüber gestellt werden, von denen sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hat leiten lassen. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsantragsschrift nicht gerecht.

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Sie stellt nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenüber, sondern wendet sich in unzulässiger Weise gegen die – ihrer Ansicht nach unrichtige – Anwendung von Rechtssätzen aus den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die erste Instanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 38.75 – (EPlaR II 2 d BVerwG 6/77/1 III) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass schädliche Einwirkungen des Stallbetriebs für die Nutzung der umgebenden Felder innerhalb der Kreisfläche  zu Gunsten einer  Fremdenverkehrs- und Erholungsnutzung ein  öffentlicher Belang seien, der die Ablehnung der Gemeinde trage. In dem zitierten Urteil wird lediglich ausgeführt, § 35 Abs. 3 BBauG 1976 bezeichne es als ein Genehmigungshindernis, dass ein Vorhaben „schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird“. Nichts anderes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1967 (- IV 86.66 -, BVerwGE 28, 148), in dem entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Rechtssatz aufgestellt wird, dass die Geruchsbelästigungen des Stallbetriebs für die Fremdenverkehrsnutzung  innerhalb dieser Kreisfläche  ebenfalls ein die  Ablehnung   tragender öffentlicher Belang seien. Schließlich wird in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1977 (- IV B 41.77 -, BauR 1977, 403) nicht anerkannt, dass die Wertigkeit einer besonders schützenswerten Außenbereichslandschaft als Erholungsgebiet für die Fremdenverkehrsgäste ein schützenswerter Belang sei. In dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wird nur ausgeführt, dass nicht schlechthin  jede Außenbereichsfläche  als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit  angesehen werden kann.

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 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt. Sie bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis – auf dieses, nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es an – „die besseren Gründe sprechen“, d.h. wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 – 1 L 2696/98 -, NdsVBl. 1999, 93). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht rechtfertige auf Seite 4 seines Beschlusses einerseits den  gewählten Standort der geplanten Putenställe  im baurechtlichen Außenbereich „wegen ihrer nachteiligen Wirkungen für die Umwelt“, widerspreche andererseits der von ihr mit eingehender medizinischer Begründung abgegebenen Bewertung, das Vorhaben könne schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, legt die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht stützt die Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen seiner nachteiligen Wirkungen für die Umwelt nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, lässt das Verwaltungsgericht offen („… kann dahingestellt bleiben“). Eine rechtlich widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts  läge aber selbst dann nicht vor,  wenn die Privilegierung des  Vorhabens der Beigeladenen zu 1) allein auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützt werden könnte. Ein Vorhaben, das wegen  seiner  nachteiligen Wirkung  auf die Umgebung  nur im   Außenbereich ausgeführt werden soll,  verliert seine Privilegierung erst dann,  wenn von ihm unzumutbare Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass solche Beeinträchtigungen  für die nächstgelegene Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 350 m zu dem Vorhaben  nach der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 14. April 1999, der zufolge ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 266 m einzuhalten ist, nicht zu erwarten sind. Soweit die Antragstellerin hierzu feststellt, es gäbe medizinische Stimmen sowohl für ihre Auffassung, die geplante Massentierhaltung rufe erhebliche Gesundheitsrisiken hervor, als auch für die Meinung des Verwaltungsgerichts, fehlt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Beschlusses der ersten Instanz,  der im Einzelnen unter Bezugnahme  auf den Beschluss des  Senats vom 19. August 1999 (- 1 M 2711/99 -, RdL 1999, 287) ausführt, dass nach dem gegenwärtigen Forschungsstand in einer Entfernung von 180 m vom Stall außerhalb der Hauptwindrichtungen nicht mit schädlichen Wirkungen von Luftverunreinigungen durch Stallluft zu rechnen sei. Es bestand deshalb auch kein Anlass für das Verwaltungsgericht, den Interessen der Antragstellerin den Vorrang vor den privaten Bauinteressen der Beigeladenen zu 1) einzuräumen. Zu welchem Ergebnis die von der Antragstellerin mitgeteilten Untersuchungen über die Umwelteinwirkungen von Massentierhaltungen gelangen werden, ist offen und kann die Versagung der hier streitbefangenen Baugenehmigung nicht rechtfertigen. Grundlage für die Behördenentscheidung ist jeweils der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand (vgl. Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl., 1988, Seite 22).

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Das Verwaltungsgericht musste auch nicht durch Augenscheinseinnahme vor Ort ermitteln, auf welchen Flächen in unmittelbarer Umgebung der geplanten Stallanlage Fremdenverkehrsgäste Erholung suchen. Nach dem Vorgesagten ist es unwahrscheinlich, dass Touristen, die sich nur vorübergehend bei Wanderungen oder Ausflügen mit dem Fahrrad im unmittelbaren  Bereich der Stallanlage aufhalten, erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden.  Medizinische Anhaltspunkte dafür,  dass bereits ein  kurzfristiger Aufenthalt  in der Nähe einer emittierenden Masttieranlage nicht unerhebliche Gesundheitsschädigungen auslöst, hat auch die Antragstellerin nicht dargelegt.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis auch nicht ernsthaft zweifelhaft, soweit darin ausgeführt wird, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) Belange des Fremdenverkehrs nicht beeinträchtige. Der Gesetzgeber hat den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eine Vorrangstellung eingeräumt, die sie grundsätzlich dem Außenbereich zuweist, weil sie – wie die Landwirtschaft – traditionell dort hingehören oder aus sonstigen Gründen auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Wie bereits ausgeführt, bedarf es einer Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und den von ihm etwa berührten öffentlichen Belangen. Bei dieser Abwägung muss jedoch zu Gunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden (Taegen, aaO, § 35 Anm. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Ansicht der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) wirke sich negativ auf den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet aus, beruhe lediglich auf Vermutungen und sei nicht durch nachvollziehbare und  überzeugende Darlegungen  untermauert,  rechtlich nicht zu beanstanden.   Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag nicht entgegen getreten. Aus der Tatsache, dass dem Küstenkreis Aurich im Landesraumordnungsprogramm die Entwicklungsaufgabe eines „Erholungsgebietes von überregionaler Bedeutung“ und gleichzeitig eines „Schwerpunktes des Fremdenverkehrs“ zuerkannt wird, und der Antragstellerin im regionalen Raumordnungsprogramm des Beigeladenen zu 2) die „besondere Entwicklungsaufgabe Erholung“ zur Förderung der Entwicklung des Fremdenverkehrs zugewiesen wird, lässt sich nicht ableiten, dass sich das Interesse der Antragstellerin, ihr Gemeindegebiet von weiteren baulichen Anlagen der Masttierhaltung freizuhalten, schon deshalb gegenüber einem privilegierten Vorhaben, wie es die Beigeladene zu 1) errichten will, durchsetzen müsste.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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