Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 11. Senat | 11 ME 369/21 | Beschluss | Tierschutzrechtliche Anordnung zur Auflösung eines Rinderbestands

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a) Zwar hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung ausgeführt, dass die Anordnung, den Tierbestand aufzulösen, in den Fällen, in denen bereits ein Tierhaltungsverbot angeordnet wurde, als notwendige Folge des Tierhaltungsverbots gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2013 – 11 LA 257/12 – S. 3, V.n.b.; BayVGH, Beschl. v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6; derselbe, Beschl. v. 29.1.2007 – 25 CS 06.2206 – juris Rn. 5; VG Stade, Urt. v. 12.11.2020 – 10 A 1468/18 – S. 11, V.n.b.; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.8.2020 – 7 B 1910/20 – S. 5 f., V.n.b.; VG Gießen, Urt. v. 25.9.2006 – 10 E 643/06 – juris Rn. 47; VG SH, Beschl. v. 15.4.2011 – 1 B 9/11 – juris Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller (noch) kein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erlassen hat. Für die vorliegende Konstellation sind die soeben zitierten, überwiegend auch vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeführten Entscheidungen somit nicht ergiebig. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dieses hat zwar mit Beschluss vom 4. Juni 2013 ausgeführt, dass die zuständige Behörde nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG auch die Auflösung eines Tierbestands anordnen könne, „wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (OVG BB, Beschl. v. 4.6.2013 – OVG 5 S 3.13 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Auch diese Entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem zeitgleich mit der Bestandsauflösung ein Haltungs- und Betreuungsverbot angeordnet worden war, so dass aus ihr keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die hier vorliegende Konstellation gezogen werden können. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Auch dort ging es um einen mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Fall, nämlich eine gewerbliche Straußenhaltung, die anders als die hier betroffene Rinderhaltung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG bedarf, die Erteilung der Erlaubnis aber bestandskräftig abgelehnt worden war (VG Regensburg, Beschl. v. 10.7.2020 – RN 4 S 20.1049 – juris Rn. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Ansicht, dass die Auflösung eines Tierbestands nur nach vorheriger Anordnung der Untersagung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angeordnet werden könne, primär mit der in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG enthaltenen Spezialvorschrift begründet, wonach die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die Erlaubnis nicht hat. Es hat weiter ausgeführt, dass § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG eine gegenüber § 16 a Abs. 1 Satz 1 oder § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG vorrangige Spezialvorschrift sei, so dass die dort streitgegenständliche (isolierte) Bestandsauflösung auch nicht auf die „tierschutzrechtliche Generalklausel“ des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt werden könne (VG Regensburg, Beschl. v. 10.7.2020 – RN 4 S 20.1049 – juris Rn. 30). Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt hat, dass sich „parallele Gestaltungen“ auch an anderer Stelle im Tierschutzgesetz fänden und es „insbesondere bei Anordnungen zur Bestandsauflösung auf Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eines zumindest gleichzeitig verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots“ bedürfe, da „sich die Bestandsauflösung gleichsam als Umsetzung der Haltungsuntersagung darstellt und ohne letztere keine Grundlage hätte“ (VG Regensburg, Beschl. v. 10.7.2020 – RN 4 S 20.1049 – juris Rn. 27), beziehen sich diese Ausführungen ausdrücklich auf Anordnungen, die auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erlassen worden sind. Die vorliegend streitgegenständliche Anordnung zur Bestandsauflösung findet ihre Rechtsgrundlage jedoch – wie oben unter 1. und 2. ausgeführt – nicht in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, sondern in § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Insgesamt lassen die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen anderer Gerichte somit keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Frage zu, ob die vorliegend streitgegenständliche Anordnung einer Bestandsauflösung nur dann rechtmäßig sein kann, wenn zuvor oder zumindest zugleich ein Haltungs- und Betreuungsverbot angeordnet wurde.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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