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Die Nichteinbeziehung abgelehnter Asylbewerber aus der Bundesrepublik Jugoslawien in die Altfallregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz
OVG Lüneburg 12. Senat,
Beschluss vom
15.11.2000, 12 L 3933/00, ECLI:DE:OVGNI:2000:1115.12L3933.00.0A
§ 32 AuslG, Art 3 Abs 1 GG
Verfahrensgang
vorgehend VG Stade, 30. Oktober 2000, Az: 2 A 1199/00
Gründe
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Diesen Maßstab erfüllt der Zulassungsantrag nicht, der der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, „ob die Regelung Nr. 3.7 des Beschlusses der IMK vom 18./19.11.1999 in der Fassung des Beschlusses vom 29.12.1999 (nach § 32 AuslG MBL NRW 2000, 10, 105 Fußnote 1) gegen Art. 3 GG verstößt, weil abgelehnte Asylbewerber aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich nicht zu dem durch diesen Beschluss begünstigten Personenkreis gehören“.
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Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, es sei willkürlich, dass in der „Altfallregelung“ Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien nicht berücksichtigt worden seien, belässt er es bei der schlichten Rechtsbehauptung, die er nicht näher belegt, indem er ausführt, „die Bürger Jugoslawiens unterscheiden sich nicht von anderen Ausländern, die durch die Altfallregelung begünstigt“ würden.
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Der Rechtssache kommt aber auch deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die „Altfallregelung“ offensichtlich nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb ein Bedarf an Klärung nicht besteht; den Inhalt der Anordnung nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde frei bestimmen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, RdNr. 5 zu § 32), insbesondere kann sie die zu begünstigenden Gruppen nach ihr sachgerecht erscheinenden Kriterien bestimmen; dies schließt ein, Staatsangehörige bestimmter Länder in der Anordnung nicht zu erfassen.
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