Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 12. Senat | 12 M 2617/00 | Beschluss | Fahreignung und Cannabiskonsum; Differenzierung zwischen Zulassungsgründen

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Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften – Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 – 12 M 1255/97 – und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 – 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66> <zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das – gesondert zu prüfende – Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer – objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen – Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 – 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 – A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 – 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 – 1 L 2696/98 -, Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/-Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26d zu § 124 m.w.N.; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit – Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung – nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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