Zum anderen beruht der Umstand, dass der beschließende Senat die 23. und 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen nicht vollständig für unwirksam erklärt hat, keineswegs darauf, dass die Darstellungen der „Sondergebiete für Windenergieanlagen“ ihrerseits frei von Bedenken gewesen wären (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.2.2019 – 12 KN 152/17 -, a. a. O., juris, Rnrn. 51 ff.), sondern lediglich auf der Unzulässigkeit einer (auch) sie streitgegenständlich einschließenden Normenkontrolle (Nds. OVG, Urt. v. 18.2.2019 – 12 KN 152/17 -, a. a. O., juris, Rn. 30, m. w. N.). Aus der – allein dem Prozessrecht geschuldeten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 – BVerwG 4 CN 2.19 -, BVerwGE 170, 26 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24) – Beschränkung des Tenors eines stattgebenden Normenkontrollurteils auf die Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) eines Flächennutzungsplans lässt sich daher nichts zugunsten der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von „Sondergebieten für Windenergieanlagen“ folgern, die in demselben Plan mit der Ausschlusswirkung korrespondierend dargestellt wurden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 – 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 113). Im Übrigen wäre es selbst dann nicht unproblematisch anzunehmen, dass die Darstellungen der Sondergebiete nach den anzuwendenden Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit von Normen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 – BVerwG 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14, und Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 – 12 KN 159/18 -, a. a. O., juris, Rnrn. 122 ff.) materiell-rechtlich Bestand haben könnten, wenn gegen sie nichts einzuwenden wäre, mäße man sie an den Maßstäben, die für reine Positivplanungen gelten.
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