Für etwa notwendige Festsetzungen der umstrittenen Höhe einer Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff. BGB ist anerkannt, dass sich diese Höhe im Wesentlichen nach dem Zweck zu richten hat, dem die Sicherheitsleistung im einzelnen Fall dienen soll (vgl. Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand: 30.4.2022, Vorbem. zu §§ 232 ff., juris, Rn. 8; Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, Vorbem. vor § 232, Rn. 2). Nichts Anderes gilt für eine Rückbausicherheit im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Es entspricht dem Wesen der Sicherheitsleistung, dass sie zukunftsgerichtet wirkt (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 23). Die Behörde muss daher die Kosten einer künftigen Ersatzvornahme prognostizieren und abschätzen, in welchem Umfang Rückbaukosten zukünftig entstehen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 – 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48). Zwar hat sie dabei (auch) damit zu rechnen, dass die Nutzung der Anlage bereits zu einem sehr frühen, von dem Vorhabenträger nicht einkalkulierten Zeitpunkt dauerhaft aufgegeben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 24). Das rechtfertigt es aber nicht, die (wahrscheinlicheren) künftigen Geschehensvarianten außer Acht zu lassen, dass die Nutzung der Anlage nach dem Ablauf ihrer regelmäßigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 – 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48) oder einer von dem Vorhabenträger konkret angestrebten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 – 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68) Laufzeit aufgegeben wird und sich erst dann, also Jahrzehnte nach der Genehmigungserteilung, die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme ergibt. Deshalb darf die Genehmigungsbehörde die Sicherheitsleistung nicht in Höhe (nur) des zum Zeitpunkt der Genehmigung (oder ggf. der Widerspruchsentscheidung) aktuell gegebenen Marktpreises der erforderlichen Rückbauleistungen (inklusive darauf zu entrichtender Mehrwertsteuer) bemessen, sondern muss (auch) die bis zu einem erwartbaren, fernen Ende der Laufzeit der Anlage voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einbeziehen. Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 – 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 – 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 – 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten. Dieses Gebot ist umso mehr gerechtfertigt, als es sich angesichts der Vielzahl der zur Genehmigung anstehenden WEA bei der Problematik um ein Massenphänomen handelt und sich bei unzureichenden Sicherheitsleistungen die Gefahr des Ausfalls des Pflichtigen und damit das Liquiditätsrisiko nicht lediglich im überschaubaren Einzelfall realisieren könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 -, a. a. O., juris, Rn. 23).
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