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Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG 2004
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1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG setzt nicht voraus, dass der Geduldete über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufsausbildung verfügt; ausreichend ist vielmehr, dass er auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen tatsächlich eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt hat.
2. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG erfordert nach der allgemeinen, für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 („Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“) zu erfüllenden Bestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
22.02.2022, 13 LA 10/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0222.13LA10.22.00
§ 18 AufenthG 2004, § 19d Abs 1 AufenthG 2004, § 19d Abs 1 Nr 1 Buchst c AufenthG 2004, § 2 Abs 12b AufenthG 2004, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichterin der 5. Kammer – vom 24. September 2021 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
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Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichterin der 5. Kammer – vom 24. September 2021, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung des dies ablehnenden und die Abschiebung androhenden Bescheids der Beklagten vom 1. März 2019 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
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Der von dem Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nicht vor.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009
– 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 – juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 – juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
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Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG zu Unrecht verneint. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er für die Dauer des Klageverfahrens die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung beanspruchen können, nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2020 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und die Abschiebung androhenden Bescheid der Beklagten vom 1. März 2019 angeordnet habe. Unerheblich sei, ob diese Duldung ihm tatsächlich erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er auch seit drei Jahren „ohne beachtenswerte Unterbrechungen“ eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt. Erforderlich sei nicht, dass er insoweit auch eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen habe. Hinreichend sei, dass die ausgeübte Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze. Dies sei bei den von ihm ab dem 1. März 2018 ausgeübten Tätigkeiten als Koch in verschiedenen Hannoveraner Restaurants der Fall. Eine Spezialisierung auf eine bestimmte, etwa die indische Küche sei nicht notwendig, da er nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Spezialitätenkoch begehre.
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Diese Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 – 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG nicht beanspruchen kann.
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Nach § 19d Abs. 1 AufenthG, der ursprünglich durch Art. 1 Nr. 2 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) als § 18a Abs. 1 AufenthG neu eingefügt und später durch Art. 1 Nr. 12 und Art. 54 Abs. 1 Satz 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung vom 1. März 2020 neu geregelt worden ist, kann einem „geduldeten Ausländer“ eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung auch erteilt werden, wenn der Ausländer neben den in Nrn. 2 bis 7 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß Nr. 1 Buchst. c „seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war“.
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage erfüllt der Kläger nicht.
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1. Der Kläger ist, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen (Urt. v. 24.9.2021, Umdruck S. 12), kein „geduldeter Ausländer“ im Sinne des § 19d Abs. 1 AufenthG.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2019 über die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und über die Abschiebungsandrohung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichterin der 19. Kammer – vom 20. April 2020 (Blatt 108 ff. der Gerichtsakte) bewirkte zwar nicht, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die durch die Ablehnung beseitigt worden war, wieder auflebte und die Ausreisepflicht des Ausländers nach § 50 Abs. 1 AufenthG entfiel. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte nur dazu, dass der Vollzug der Ausreisepflicht vorübergehend aufgeschoben war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2020 – 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.10.2014 – 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14). Eine (Verfahrens-)Duldung erwuchs dem Kläger hieraus aber nicht (vgl. zu den Anforderungen an das Entstehen einer solchen Verfahrensduldung: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, wegen anderer tatsächlicher Umstände die materiellen Duldungsgründe des § 60a Abs. 2 AufenthG zu erfüllen. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
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Das Zulassungsvorbringen des Klägers bietet dem Senat auch keinen Anlass, einer erweiternden Auslegung des Anwendungsbereichs des § 19d Abs. 1 AufenthG näher zu treten. Einer solchen dürfte neben dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auch entgegenstehen, dass der Gesetzgeber mit § 19d Abs. 1 AufenthG ausdrücklich eine spezielle Rechtsgrundlage gerade und nur für geduldete Ausländer schaffen wollte, um diesen bei fortbestehendem Aufenthalt erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und bei vorheriger erfolgloser Asylantragstellung auch einen sog. „Spurwechsel“ zu ermöglichen (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Aachen, Urt. v. 29.7.2021 – 8 K 2528/20 -, juris Rn. 75 ff.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz), BT-Drs. 16/10288, S. 8 ff.).
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2. Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG „seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt“.
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Eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Sinne liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 12b AufenthG vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.In Abgrenzung zu unqualifizierten Beschäftigungen liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, wenn die Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Dies umfasst sowohl berufsrechtlich reglementierte als auch nicht reglementierte Berufe (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 86). Hiernach muss der Geduldete nicht über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufsausbildung verfügen; ausreichend ist vielmehr, dass er auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen tatsächlich eine qualifizierte Beschäftigung ausübt (vgl. die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: 6.8.2021, Abschnitt 19.d.1.2).
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Nach diesem Maßstab hat der Kläger nicht, wie von § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG gefordert, „seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt“. Zwar ist insoweit ohne Belang, dass der Kläger weder im Inland noch im Ausland eine Berufsausbildung zum Koch abgeschlossen hat (vgl. die dahingehende Angabe des Klägers im Verwaltungsverfahren, Blatt 205 der Beiakte 1). Auch wird die Tätigkeit eines Kochs üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt, die in einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin v. 13.2.1998, BGBl. I S. 364). Aber die Art der vom Kläger arbeitsvertraglich vereinbarten und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten war jedenfalls bis Mitte des Jahres 2019 nicht eine solche, die üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung erworben worden sind. Der Arbeitgeber des Klägers hatte in der gegenüber der Bundesagentur für Arbeit abgegebenen Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt vom 17. Januar 2019 (Blatt 199 f. der Beiakte 1) ausdrücklich angegeben, dass die vom Kläger zu erbringende Tätigkeit als erforderliche Qualifikation gar keine Ausbildung voraussetzt. Hierauf hatte die Beklagte bereits in einem Vermerk vom 14. Februar 2019 (Blatt 194 der Beiakte 1) und auch im Bescheid vom 1. März 2019 (Blatt 235 ff., insbesondere Blatt 239 der Beiakte 1) die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung verneint. Die im erstinstanzlichen Klageverfahren beigebrachte eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers des Klägers vom 23. Juli 2019 (Blatt 49 der Gerichtsakte) gebietet keine abweichende Betrachtung, räumt dieser dort doch selbst ein, für die Stelle nur grundsätzlich die Qualifikation eines Kochs zu fordern, angesichts fehlender Fachkräfte und lange währender erfolgloser Stellenbesetzung die Ansprüche aber abgesenkt zu haben und auch nicht ausgebildete Personen und Quereinsteiger auf dieser Stelle zu beschäftigen.
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3. Neben den – danach bereits nicht gegebenen – besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19d Abs. 1 AufenthG erfordert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage nach der allgemeinen, für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 („Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“) zu erfüllenden Bestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 102). Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG mangels Ausnahmeregelung stets erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen – Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 6/2021, Abschnitt 19d.0.10, S. 135) hat die in diesem Verfahren Beigeladene wiederholt verweigert (siehe Blatt 64, 82 und 107 der Gerichtsakte).
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4. Schließlich hat der Kläger – für den Fall, dass die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht aufgezeigt, dass das nach § 19d Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen der Beklagten dahin reduziert ist, dass nur die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis eine von nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Fehlern freie Ermessensbetätigung darstellt, mithin die Beklagte hierzu nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie vom Kläger beantragt, zu verpflichten ist.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Zulassungsverfahren nicht erstattungsfähig. Denn selbst bei Zulassung der von dem Kläger beantragten Berufung wäre im Berufungszulassungsverfahren keine (die Beigeladene belastende) Kostenentscheidung ergangen. Diese wäre vielmehr erst in einem nachfolgenden Berufungsverfahren zu treffen gewesen. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen daher unabhängig davon, ob er einen eigenen Antrag gestellt hat, in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.9.2019 – 13 LA 227/16 -, juris Rn. 83 m.w.N.).
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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