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Einzelfall einer Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform wegen zahlreicher Fälle des Zuspätkommens zum Unterricht und Versäumens ganzer Unterrichtsstunden.
OVG Lüneburg 13. Senat,
Beschluss vom
04.06.2003, 13 ME 184/03, ECLI:DE:OVGNI:2003:0604.13ME184.03.0A
§ 61 Abs 2 SchulG ND, § 61 Abs 3 SchulG ND
Verfahrensgang
vorgehend VG Braunschweig, 21. März 2003, Az: 6 B 48/03, Urteil
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht mit umfassender und überzeugender Begründung zurückgewiesen. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Bei der rechtlichen Beurteilung ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es daher insbesondere nicht darauf an, ob die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule derselben Schulform hätte zuvor förmlich angedroht werden müssen, was vom Verwaltungsgericht umfassend geprüft worden ist; denn diesen Gesichtspunkt greift die Beschwerde nicht auf.
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Die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule derselben Schulform ist auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 u. 3 Nr. 2 NSchG erfolgt. Danach ist diese Ordnungsmaßnahme zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben. Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Vorliegens einer nachhaltigen Störung des Unterrichts durch verspätetes Erscheinen des Antragstellers. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das verspätete Erscheinen eines Schülers zum Unterricht unterbricht notwendigerweise die Unterrichtsveranstaltung. In dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2003 ist dabei insbesondere auf die dadurch eintretenden Störungen von handlungs- und projektorientierten Unterrichtsfrequenzen abgestellt worden. Die bedeutende Zahl von Verspätungsfällen hat zudem auch immer wieder ein Eingehen der Lehrkräfte auf das Zuspätkommen des Antragstellers bzw. seine besondere Unterweisung in den begonnenen Unterricht nach sich gezogen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Mitschüler ist insbesondere auch darin zu sehen, dass der Antragsteller – auch darauf stellt die angefochtene Verfügung entscheidend ab – keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Darüber hinaus ist auch das ständige Zuspätkommen des Antragstellers zum Unterricht als unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne des § 61 Abs. 2 NSchG zu werten. In Verbindung mit dem darüber hinaus festzustellenden unentschuldigten Fehlen in ganzen Unterrichtseinheiten liegt damit ein eigenständiger und, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist, maßgeblicher Grund für die Anordnung der Ordnungsmaßnahme vor. Der Senat teilt daher umfassend die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angeordnete Ordnungsmaßnahme angesichts der schwerwiegenden Verstöße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
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Ohne Zweifel ist der Antragsteller jetzt dadurch belastet, dass er die Schule in Wolfsburg besuchen muss, was eine längere Anfahrt erfordert. Auch mag diese Schule im Unterricht andere Schwerpunkte setzen als die Antragsgegnerin. Diese Konsequenzen hätte der Antragsteller aber spätestens dann vor Augen haben müssen, nachdem ihm die Überweisung zwar nicht durch das zuständige Schulorgan förmlich angedroht, seitens der Schule aber unmissverständlich in Aussicht gestellt worden war. Ungeachtet dessen hat er aber Einsicht in sein Fehlverhalten nicht gewonnen, sondern hat seine Pflichten als Schüler weiterhin nachhaltig verletzt. Sein jetziges Vorbringen im gerichtlichen Verfahren belegt darüber hinaus, dass ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens offenbar immer noch nicht in vollem Umfang deutlich geworden ist.
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Soweit der Antragsteller schon im Verwaltungsverfahren bestritten hat, in einzelnen Fällen gefehlt zu haben, kommt dem im Rahmen des Eilverfahrens maßgebliche Bedeutung nicht zu. Die vorgegebene Beweisnot hat der Antragsteller weitgehend selbst zu vertreten; denn er hat die ihm erteilte Auflage, ein Anwesenheitsbuch zu führen, missachtet. Einen Nachweis, die fraglichen Unterrichtsstunden besucht zu haben, hätte der Antragsteller durch Darlegung der betreffenden Unterrichtsinhalte, die Vorlage entsprechender Notizen oder den Nachweis gefertigter Hausaufgaben erbringen können. Auch Zeugen, darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen, hat der Antragsteller für den angeblichen Besuch der betreffenden Unterrichtsstunden nicht benannt.
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Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gerechtfertigt. Davon, dass die Schule das Verhalten des Antragstellers ohne Beanstandungen hingenommen hätte, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede sein.
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Nach allem bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
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