Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 14. Senat | 14 ME 116/22 | Beschluss | Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zum Inverkehrbringen von Nutzhanfblättern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

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„Der Einwand der Antragstellerin, dass der Missbrauch zu Rauschwecken bei Nutzhanfblättern mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2 % ausgeschlossen sei, geht fehl und ergibt sich weder aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021 (6 StR 240/20) noch aus der vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2020 (4 KLs 804 Js 26499/18). Vielmehr hat das Landgericht Braunschweig in dem genannten Urteil festgestellt, dass bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanfblüten-Tee ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar sei eine Rauschwirkung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Tees als Aufgussgetränk nicht zu erzielen. Sie könne aber auftreten, wenn der Hanfblüten-Tee dazu benutzt würde, cannabishaltige Backwaren herzustellen. Dabei ist das Landgericht von einer Wirkstoffkonzentration von im Schnitt 0,2 % THC ausgegangen (LG Braunschweig, Urteil vom 28.01.2020 – 4 KLs 804 Js 26499/18 – juris Rn. 210). Hinsichtlich der Möglichkeit eines Rausches aufgrund eines Konsums in Form von Backwaren wurde eine THC-Konzentration von 0,1 % zugrunde gelegt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2021 (6 StR 240/20 – juris) zwar festgestellt, dass der Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht grundsätzlich verboten ist, gleichsam aber auch, dass das Landgericht Braunschweig die Möglichkeit des Missbrauchs zu Rauschzwecken rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit in Einklang steht die Stellungnahme des BfR im hiesigen Verfahren vom 13. August 2021, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Herstellung von Hanfkeksen unter Verwendung von Hanfblättern mit einem THC-Gehalt von bis zu 0,2 % bis zu 2 mg THC pro Gramm Hanfblätter aufgenommen werden, wobei die Aufnahme von 2 mg THC (ausgehend von einem Körpergewicht von 70 kg) einer 30-fachen Überschreitung der ARfD entspricht und nahe dem Bereich der für therapeutische Zwecke eingesetzten Dosen liegt. Der von der Antragstellerin als Referenz für den in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen beabsichtigten Hanfblättertee angeführte Hanfblättertee der F. (G. -Land) ist in G. -Land für 3,41 Euro pro 40 g-Beutel erhältlich. Unter Zugrundelegung der Feststellung des Landgerichts Braunschweig in seinem vorgenannten Urteil, dass ein Brownie, der 15 g Hanfblütentee mit einem THC-Gehalt von 0,1 % enthält, geeignet ist, nach dem Verzehr einen Cannabisrausch hervorzubringen (LG Braunschweig, a. a. O., Rn. 79), ist die Kammer davon überzeugt, dass die Herstellung von Hanfkeksen unter Verwendung von Hanfblättertee – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – mit nur geringen Kosten verbunden ist und damit jedenfalls nicht von vornherein als unattraktiv erscheint. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Allgemeinverfügung, wonach Nutzhanfblätter mit einem THC-Gehalt von nicht mehr 0,2 % THC in Deutschland verkehrsfähig sind. Umfasst wären daher auch Nutzhanfblätter mit einem THC-Gehalt von 0,2 %. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Landgerichts Braunschweig und des Bundesgerichtshofs sowie des BfR ist daher jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren davon auszugehen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken von Nutzhanfblättern mit einem THC-Gehalt von 0,2 %, die von der begehrten Allgemeinverfügung umfasst sind, nicht ausgeschlossen werden kann.“

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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