Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 – 5 C 29.99 -, juris Rn 19; Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschl. v. 27.9.2018 – 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6).
Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2014 – 12 A 659/14 -, juris Rn. 9, m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der bis zu seiner Entscheidung vorliegenden Stellungnahmen eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Rahmen der nur gebotenen vorläufigen Einschätzung zutreffend verneint. Es hat zu Recht angenommen, dass die Grundstimmung des Antragstellers und insbesondere seine Selbstwerteinschätzung nach seinen eigenen Angaben positiv sei und keine Anhaltspunkte für eine besondere Belastung oder das Vorliegen von Ängsten bestünden, die für eine Teilhabebeeinträchtigung sprechen würden. Dies werde durch die eigenen Angaben des Antragstellers deutlich, der im Fragenbogen zu Ressourcen im Kindes- und Jugendalter (sog. FRKJ 8-16-Fragebogen) geäußert habe, immer eine positive Grundstimmung zu haben, fest an sich zu glauben, auf sich stolz sein zu können, sich wohl zu fühlen, wenn er über sich selbst nachdenke, und viele positive Gefühle zu haben, wenn er an sich denke. Diese Einschätzung werde durch die Angaben der Eltern im „Elternfragebogen Schulbegleitung“ vom 10. August 2021 bestärkt, die den Antragsteller als überwiegend positiv (freundlich, aktiv, lebensfroh und zufrieden) einstuften und nur im Merkmal (unsicher/ängstlich) negativ bewertet hätten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Stellungnahme der Schule vom 14. Februar 2021 nicht auseinandergesetzt habe, in der es heißt:
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