
Für die hier zu entscheidende Konstellation lässt sich, anders als der Antragsgegner meint, aus einem Vergleich mit den Regelungen zur sogen. Masernimpfpflicht nichts Abweichendes herleiten. Allerdings mag es zutreffen, dass die Behörde auf der Grundlage des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG im Einzelfall auch zum Erlass eines Verwaltungsakts und zur Anwendung des Verwaltungszwangs ermächtigt sein kann. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang richtigerweise auf die Parallelität zu § 20 Abs. 12 IfSG, an dessen Systematik sich der Gesetzgeber bei der Einführung des § 20a Abs. 5 IfSG ausdrücklich orientiert hat (vgl. BT-Drs. 20/188, S. 37). Es spricht Einiges dafür, dass die Auslegung des § 20 Abs. 12 IfSG und des § 20a Abs. 5 IfSG im Wesentlichen gleichläuft, wenngleich der Gesetzgeber durch die Einführung der sogen. Masernimpfpflicht – anders als bei der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht – das Ziel verfolgt haben dürfte, perspektivisch eine Durchimpfung der Bevölkerung zu erreichen (vgl. die auch vom Verwaltungsgericht genannte Regelung in § 20 Abs. 8 IfSG). Denn auch bei der sogen. Masernimpfpflicht handelt es sich letztlich nur um eine mittelbare Impfverpflichtung, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 3 u. 27; Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 38; Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 11. Edition, Stand: 1. April 2022, § 20 Rn. 106 u.174 f. sowie § 20a Rn. 9; Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 102). Dem Antragsgegner ist des Weiteren zuzugeben, dass in der Literatur und in der Rechtsprechung zu § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG – wohl im Anschluss an die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 30) – ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG um einen Verwaltungsakt handelt und die Vorlagepflicht insbesondere mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 9; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 124; Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 61; differenzierend: BayVGH Beschl. v. 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 -, juris Rn. 5). Dies mag für bestimmte Fälle, in denen es um die Durchsetzung von Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit der Vorlage von Nachweisen geht, auch ohne Weiteres zutreffen. Denn die Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG hat – ebenso wie § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG – nicht lediglich die Fälle im Blick, in denen dem Gesundheitsamt „Impfverweigerer“ gemeldet werden. Ebenso fallen Konstellationen in den Anwendungsbereich der Norm, in denen das Gesundheitsamt von einer Einrichtung oder einem Unternehmen geprüfte (und ggf. sogar akzeptierte) Nachweise selbst überprüfen will (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2 Var. 2 bzw. § 20a Abs. 2 Satz 2 Var. 2 IfSG) oder es von Amts wegen die Einhaltung der Vorschrift des § 20 bzw. 20a IfSG durch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen kontrolliert (vgl. hierzu BT-Drs. 19/13452, S. 30: „stichprobenartige Kontrollen in solchen Einrichtungen“; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 112). Es erscheint nicht fernliegend, dass die Behörde befugt ist, in diesen Fällen die Vorlagepflicht durch Verwaltungsakt anzuordnen und diese auch durch Zwangsmittel durchzusetzen. Um einen solchen Fall geht es hier aber – wie oben dargelegt – nicht.
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