Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Anspruch der Antragstellerin auch nicht dadurch erfüllt, dass sie derzeit offensichtlich in Kindertagespflege betreut wird. Anders als zu dem Anspruch der unter Dreijährigen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) kann der Anspruch auf Förderung nicht alternativ durch die Vermittlung von Tagespflegepersonen erfüllt werden. Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gerichtet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.6.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn 4; BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 -, juris Rn. 43; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 28.9.2015 – 6 S 41/15 -, juris Rn. 4; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 69). Zwar kann gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege, also etwa bei einer Tagesmutter, gefördert werden. Ein besonderer Bedarf liegt hier jedoch nicht vor. Ein solcher kann beispielsweise eine Krankheit oder Behinderung des Kindes sein, wodurch im Einzelfall die Betreuung in einer kleinen, familienähnlichen Kindertagespflegegruppe, in der stärker auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen werden kann, die tatsächlich gegenüber der Förderung in Tageseinrichtungen geeignetere Betreuungsform darstellen (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, 9. Aufl. 2022, SGB VIII, § 24 Rn. 56). Im Hinblick auf die Gruppensituation kann eine besondere Bedarfslage auch bei Kindern in Betracht kommen, die generell oder zumindest noch über das dritte Lebensjahr hinaus Schwierigkeiten mit der Gruppenkonfiguration und insbesondere mit großen Gruppen, wie sie zumeist in Tageseinrichtungen bestehen, haben (Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, 9. Aufl. 2022, SGB VIII, § 24 Rn. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Förderung der Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation in einer Tageseinrichtung unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Schwierigkeiten mit der Gruppenkonfiguration in Tageseinrichtungen haben könnte (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 28.9.2015 – 6 S 41/15 -, juris Rn. 7: zum Erfordernis einer spezifischen ärztlichen Bescheinigung für die Annahme eines besonderen Bedarfs i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Der Antragsgegner hat hierzu auch nichts Konkretes vorgetragen, sondern lediglich einen besonderen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII behauptet. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2022 zufolge ist wegen der deutlichen Sprachentwicklungsstörung und des kognitiven Entwicklungsrückstandes bei der Antragstellerin vielmehr der Wechsel in eine heilpädagogische Gruppe und ggfs. in einen Sprachheilkindergarten empfohlen. Im Übrigen wäre selbst bei der Annahme eines besonderen Bedarfs auch nicht geklärt, ob die zurzeit besuchte Kindertagespflege, die die Eltern der Antragstellerin offensichtlich selbst beschafft haben, für die Förderung der Antragstellerin überhaupt geeignet wäre (vgl. Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, 9. Aufl. 2022, SGB VIII, § 24 Rn. 57).
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