Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 18. Senat | 18 LP 3/21 | Beschluss | Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen während der Corona-Pandemie

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OVG Lüneburg 18. Senat,
Beschluss vom
23.06.2022, 18 LP 3/21, ECLI:DE:OVGNI:2022:0623.18LP3.21.00

§ 37 Abs 1 PersVG ND, § 66 Abs 1 Nr 1a PersVG ND, § 66 Abs 1 Nr 2 PersVG ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, 16. Juli 2021, Az: 17 A 4736/20, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller beantragt hat festzustellen, dass wegen fehlender Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Personalrats die gemäß § 63 NPersVG unzulässigen Maßnahmen in Form von Veränderung der Arbeitszeiten außerhalb der zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit (Flexi-DV), der Einführung von Schichtplänen und der Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und Wochenenddiensten nicht zu vollziehen sind und soweit diese bereits vollzogen sind, diese Maßnahmen wegen der Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats unverzüglich zurückzunehmen sind, solange das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchgeführt worden ist. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 16. Juli 2021 für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 16. Juli 2021 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

1. dass die Beteiligte mit der Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten sowie von Rufbereitschaft für Schichtleitungen des Lagestabs MS ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (und dem nachfolgend v. 4.6.2020) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, ohne die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG verletzt hat,

2. dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu bestimmenden Kosten freizustellen, die dem Antragsteller durch die Beauftragung und Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren (1. Instanz: VG Hannover – 17 A 4736/20 -, 2. Instanz: Nds. OVG – 18 LP 3/21 -) entstanden sind.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch die Beteiligte bei der Veränderung von Arbeitszeitregelungen, der Einführung von Schichtplänen sowie der Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und von Wochenenddiensten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und die Feststellung der Kostentragungspflicht der Beteiligten für die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten.

2

1. Der Antragsteller ist der bei dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) gebildete örtliche Personalrat. Der Antragsteller und die Beteiligte schlossen am 26. Juni 2018 eine „Dienstvereinbarung zur Regelung der Flexiblen Arbeitszeit im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Flexi-DV)“, die unter anderem folgende Regelungen enthält:

3

4. Arbeitszeitrahmen

4

(1) Innerhalb eines Arbeitszeitrahmens von 06.00 bis 20.00 Uhr bestimmen die Beschäftigten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst unter Berücksichtigung des Servicepaketes (s. Abs. 2) sowie der Absprachen in ihrem Referat und mit ihrer jeweiligen Führungskraft.

5

(2) Jedes Referat hat ein Servicepaket zu erarbeiten und zu pflegen. Die Servicepakete sind referatsinterne schriftlich festgelegte Absprachen über die Funktion des Referats unter den Bedingungen von Flexi. Sie beschreiben die dienstlichen Standards. Ihr Mindestinhalt ist ein Zeitversprechen, das die dienstliche Erreichbarkeit des Referats regelt. Der Inhalt soll den aktuellen Anforderungen an das Referat angepasst werden und die Dienstleistungsqualität des Referates sicherstellen.

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(3) In unvorhersehbaren Fällen kann die oder der Vorgesetzte von Absatz 1 abweichende Anordnungen treffen, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen. Dabei darf auch der Arbeitszeitrahmen überschritten werden.

7

8. Mehrarbeit, Überstunden

8

Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von entstehenden Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden und unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats (§ 67 Abs. 1 Ziff. 7 NPersVG). Sie sind bei der Zeiterfassung gesondert auszuweisen.“

9

In einer zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten gemäß Nr. 13 Abs. 3 Flexi-DV zum Zwecke von „Erläuterungen und Regeln“ vereinbarten „Handreichung zur Flexi-DV“ heißt es unter anderem:

10

Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen und außerhalb des Arbeitszeitrahmens (ausgenommen genehmigte Dienstreisen)

11

Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen, vor 06.00 bzw. nach 20.00 Uhr beantragen Sie bitte vor der Aufnahme auf dem Dienstweg im Referat Z/1.2. Bitte beachten Sie den Dienstweg auch, wenn Sie den Antrag per E-Mail stellen. …

12

Arbeit zu Hause

13

In geeigneten Fällen können Sie Arbeiten nach Absprache und mit Genehmigung Ihrer Führungskraft auch zu Hause erledigen. … Zu beachten ist, dass arbeits- und dienstrechtlich Präsenzpflicht besteht, so dass die Arbeitserledigung am Arbeitsplatz in der Dienststelle der Regelfall ist. …

14

Mehrarbeit, Überstunden

15

Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder angeordneter Überstunden bedürfen der vorherigen Anordnung durch die Dienststelle und unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat.“

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Zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Land Niedersachsen wurde – neben dem Interministeriellen Krisenstab (IMKS) und dem Krisenstab Corona MI/MS (Krisenstab des Landes Niedersachsen) – von der Beteiligten im März 2020 der Lagestab MS als koordinierende Stelle für das Thema Corona im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gebildet. Ausweislich der vom Staatssekretär des MS erlassenen Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand 31. März 2020, wird der Lagestab MS von der Leiterin der Abteilung 4 (Gesundheit und Prävention) geleitet und in drei Schichten mit je einer Schichtleitung und sechs Sachbearbeitungen besetzt. Die Schichteinteilung ergibt sich aus der Anlage 2 zur Hausverfügung. Daneben wird der Krisenstab Corona MI/MS mit einer Vertretung und einer Sachbearbeitung aus dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung schichtfähig für drei Schichten besetzt. Diese Schichteinteilung ergibt sich aus der Anlage 1 zur Hausverfügung. Die Leiterin des Lagestabs und deren Vertretung werden ermächtigt, die Anlagen zur Hausverfügung „je nach Lageentwicklung zu ergänzen und anzupassen“. In Nr. 3 Buchst. f. der Hausverfügung ist zudem bestimmt:

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„Entstehende Zeitguthaben über 100 Plusstunden werden im Zusammenhang mit den Einsätzen zur Krisenbewältigung in diesem Jahr nicht gekappt. Wochenendarbeit gilt für Mitglieder der Krisen-/Lagestäbe als vorab genehmigt. Die grundlegenden Arbeitsschutzbestimmungen bleiben unberührt.“

18

2. Anlässlich einer Änderung der Schichteinteilung im Lagestab MS zum 6. Mai 2020 forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bei der Beteiligten die Einholung der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG ein und machte geltend, es handele sich bei der Corona-Pandemie und den notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser nicht mehr um unvorhersehbare Maßnahmen. Ferner bestünden für ihn Anhaltspunkte dafür, dass in den Abteilungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und auch im Lagestab MS vorhersehbare Mehrarbeit und Überstunden angeordnet würden, die seiner Mitbestimmung nach § 67 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG unterlägen. Er forderte daher die Beteiligte auf, „eine Aufstellung aller Maßnahmen im MS, in dem es um Anordnungen und systematische Arbeitszeitüberschreitungen bzw. -abweichungen nach der DV Flexi geht“, vorzulegen. Hinweise in Gremiensitzungen ersetzten nicht die Einhaltung von Vereinbarungen und Schutzvorschriften.

19

Nach Abfrage in den einzelnen Organisationseinheiten des Ministeriums erteilte die Beteiligte dem Antragsteller am 22. Mai 2020 eine „Zwischeninformation“ und am 8. Juni 2020 eine „nach bisherigem Kenntnisstand erstellte Übersicht“ von Arbeitszeitregelungen und anderen Maßnahmen betreffend den Einsatz von Beschäftigten in Krisen- und Lagestäben (siehe die nach Abteilungen und Referaten gegliederte Übersicht auf Blatt 39 ff. der Beiakte 1), wies aber darauf hin, dass noch Angaben zur Abteilung 4 und zum Referat 1 der Abteilung 4 fehlten, diese aber noch nachgeliefert würden.

20

Nach einem gemeinsamen Gespräch am 17. Juni 2020 bat die Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2020 um die Zustimmung (insbesondere nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 NPersVG) zu folgenden Maßnahmen:

21

„1. Festlegung von Arbeitszeiten abweichend von dem in der DV Flexi festgelegten Rahmen

22

a) für Beschäftigte im Krisen- und Lagestab: (gemäß beigefügtem Schichtplan mit festen Arbeitszeiten und Wochenendeinsätzen für die „durchweg auf freiwilliger Basis eingesetzten – Beschäftigten“) die Beteiligten gemäß einem Schichtplan mit festen Arbeitszeiten und Wochenendeinsätzen für die Schichtleitungen im Lagestab)

23

b) für Kolleginnen und Kollegen in sehr stark belasteten Arbeitsbereichen des MS: … (Gestattung der Arbeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens von 6 bis 20 Uhr und an Wochenenden)

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c) für Beschäftigte mit Betreuungsaufgaben … (Gestattung der Arbeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens von 6 bis 20 Uhr und an Wochenenden)

25

2. Aussetzung der Kappungsgrenze von Zeitguthaben über 100 Plusstunden für das Jahr 2020 und das 1. Quartal 2021″

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Weitere Mitbestimmungstatbestände würden aktuell nicht gesehen. Urlaubsanträge würden nicht abgelehnt. Nach den Vorgaben würden im Lagestab MS tätige Beschäftigte nicht zusätzlich mit ihren originären Aufgaben betraut. Sie nähmen jedoch nach Möglichkeit an Referatsbesprechungen teil, um den Kontakt aufrechtzuerhalten und allgemeine Informationen zu erhalten. Eine Ablehnung von Homeoffice oder häuslichem Arbeiten sei nicht bekannt. Es würden auch keine Rückkehrverbote an den dienstlichen Arbeitsplatz ausgesprochen. Dem Schreiben war die Antwort des Referats 1 der Abteilung 4 auf die Abfrage in den Organisationseinheiten beigefügt. Auf die noch fehlende Antwort der Abteilung 4 werde „zu gegebener Zeit“ zurückgekommen.

27

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass er deren Vorlage nicht zustimme. Er beanstandete das Vorgehen der Beteiligten und bat um folgende Ergänzungen und Veränderungen: Die vorgeschlagenen Regelungen seien zunächst bis 31. Dezember 2020 zu befristen. Hinsichtlich der einzelnen in der Vorlage vom 25. Juni 2020 genannten Maßnahmen fehlten Informationen (Nennung der betroffenen Beschäftigten, Begründung der Notwendigkeit der Maßnahmen, Stellung etwaiger Anträge auf Mehrarbeit und Wochenendarbeit, Rufbereitschaft, Kompensation von Überstunden). Die Aussetzung der Kappungsgrenze der Plusstunden über 100 sei bis zum 2. Quartal 2021 erforderlich. Vereinbarungen hinsichtlich des Ausgleichs sollten unter seiner Einbeziehung getroffen werden. Auch bei „freiwilliger“ Übernahme von Wochenendarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft müssten Anträge auf Mehrarbeit/Rufbereitschaft gestellt und der Antragsteller beteiligt werden. Solange keine Antwort der Abteilung 4 vorliege, könne keine Zustimmung zu abweichenden Regeln erteilt werden. Darüber hinaus werde gemäß § 60 NPersVG um regelmäßige Informationen darüber gebeten, wer aktuell aushilfsweise in anderen Referaten oder im Lagestab MS bzw. im Krisenstab Corona MI/MS tätig sei und welche Beschäftigten über die genehmigten Telearbeitsplätze/Homeoffice hinaus ebenfalls im Homeoffice tätig seien. Da dauerhaft und überwiegend außerhalb der Dienststelle gearbeitet werde, unterlägen auch diese Arbeitsplätze der Mitbestimmung. Der Antragsteller bat um Mitteilung der Pläne hinsichtlich einer Rückkehr in den geregelten Dienstbetrieb und um sofortige Beteiligung bei neuerlichen Verschärfungen der Pandemiesituation.

28

Am 31. Juli 2020 beantwortete die Leitung der Abteilung 4 die Abfrage der Organisationseinheiten. Die Referatsgruppe Zentrale Aufgaben der Beteiligten nahm diese Antwort am 10. August 2020 zur Kenntnis.

29

Unter dem 20. August 2020 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass er am 18. August 2020 beschlossen habe, „wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei Schichtplänen, Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten und im Hinblick auf eine bestehende Wiederholungsgefahr das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten und mit der Vertretung Herrn Rechtsanwalt B. … (es fehlt: zu beauftragen), der auch vorab versuchen soll, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen“. Trotz mehrfacher Erinnerung und Gesprächen seien Zusagen für Informationen und Einbeziehung von Mitbestimmungstatbeständen nicht eingehalten und atypische Arbeitszeiten dennoch angeordnet und durchgeführt worden. Die Fragen aus dem Schreiben vom 7. Juli 2020 seien bisher nicht beantwortet worden. Für die Inanspruchnahme und Beauftragung des Rechtsanwalts wurde um eine Kostenzusage bis zum 21. August 2020 gebeten.

30

Mit Schreiben vom 21. August 2020 lehnte die Beteiligte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es vor der Beschlussfassung keinen ernsthaften Einigungsversuch mit der Dienststellenleitung zur Frage einer notwendigen Anwaltsbeteiligung gegeben habe. Außerdem sei nicht hinreichend bestimmt und substantiiert der rechtliche Klärungsbedarf aufgezeigt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob Rechtsrat etwa durch eine Gewerkschaft oder ein internes Justiziariat erlangt werden könne. Die im Schreiben vom 20. August 2020 geäußerte Kritik sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Plusstunden über 100 habe es bislang keinen Dissens gegeben. In der Handreichung zur Flexi-DV sei ausdrücklich und grundlegend festgehalten, dass in geeigneten Fällen mit Genehmigung der Führungskraft Arbeiten zu Hause möglich sei und dass Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen auch außerhalb des Arbeitszeitrahmens vorab auf dem Dienstweg im Referat Z/1 zu beantragen sei. Für diese Regelungen seien keine zusätzlichen Einzelfallmitbestimmungen der Personalvertretung vorgesehen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erhalte der Antragsteller aber auch Informationen zu entsprechenden Vorgängen. In Bezug auf Schichtpläne, Rufbereitschaften und Bereitschaftszeiten sei der Antragsteller über alle notwendigen Sofortmaßnahmen zur Pandemiebewältigung informiert gewesen. Nach der ersten Hochphase der Pandemie hätten sie sich ausgehend von der Besprechung am 17. Juni 2020 darauf verständigt, noch einmal aufzubereiten und zukunftsorientiert zu prüfen, ob weitere förmliche Beteiligungstatbestände gegeben seien. Hierzu seien alle Abteilungen und die weiteren Organisationseinheiten zu getroffenen Regelungen im Kontext der Pandemiebewältigung befragt worden und sei dem Antragsteller die Zuschrift vom 25. Juni 2020 vorgelegt worden. Lediglich die Abteilung 4 habe längere Zeit für die Stellungnahme benötigt, was dadurch zu erklären sei, dass dort das Zentrum der Pandemiebewältigung liege. Diese Verzögerung rechtfertige aber keine kostenpflichtigen anwaltlichen Prüfungen.

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Unter dem 26. August 2020 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers der Beteiligten seine Beauftragung an, machte die Verletzung von Mitbestimmungs-rechten durch die Beteiligte geltend und rügte insbesondere, dass die Beteiligte nach der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu der Vorlage vom 25. Juni 2020 nicht das Nichteinigungs- oder Stufenverfahren gemäß § 70 NPersVG eingeleitet habe, sondern stattdessen die Maßnahmen ohne die Beteiligung und Zustimmung des Antragstellers umgesetzt bzw. vollzogen habe. Er forderte die Beteiligte dazu auf, noch nicht vollzogene Maßnahmen nicht zu vollziehen und bereits vollzogene Maßnahmen unverzüglich zurückzunehmen. Vor dem Hintergrund einer gravierenden Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers sei auch die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Anwaltsbeauftragung rechtswidrig. Seit Monaten bemühe sich der Antragsteller bereits vergeblich um eine einvernehmliche Lösung der mit der Pandemie zusammenhängenden Fragen und Folgen hinsichtlich der dadurch erfolgten Veränderungen der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten, letztmalig in einem Gespräch mit dem Staatssekretär am 24. August 2020. Es bestehe nach wie vor Bereitschaft zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung, welche die Mitbestimmungsrechte beachte. Diese Bereitschaft werde an eine Kostenübernahmeerklärung für die Rechtsanwaltskosten bis spätestens 2. September 2020 geknüpft.

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Hierauf antwortete die Beteiligte mit Schreiben vom 2. September 2020. Sie stellte klar, dass es sich bei der „Schichteinteilung“ nicht um einen Dienstplan gemäß § 66 NPersVG bzw. im Sinne des TV-L oder im Sinne der beamtenrechtlichen Regelungen gehandelt habe. Auch „feste Arbeitszeiten“ seien nicht festgelegt worden. Die Beschäftigten hätten außerhalb der festgelegten Zeiten ihren Dienst aufnehmen und beenden können und auch die Pausenzeiten frei wählen können. Hinsichtlich der Rufbereitschaft seien alle vorliegenden Informationen übermittelt worden. Aus der Abteilung 4 sei erst am 10. August 2020 eine Rückmeldung gekommen, der noch weiter nachgegangen werden müsse. Sodann werde kurzfristig eine Vorlage an den Antragsteller erfolgen. Seitens der Dienststelle seien weder Mehrarbeit noch Überstunden angeordnet worden; dies sei auch nicht beabsichtigt. Das Schreiben vom 7. Juli 2020 sei seitens der Dienststelle so verstanden worden, dass eine Zustimmung des Antragstellers zur Vorlage vom 25. Juni 2020 nicht habe erfolgen können, weil zu viele Sachverhalte für den Antragsteller nicht geklärt gewesen seien. Deshalb habe sich die Beteiligte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung aufgefordert gefühlt und diese betrieben. Die Einleitung eines Nichteinigungsverfahrens sei zu dem Zeitpunkt aufgrund der diversen Fragestellungen des Antragstellers nicht angebracht gewesen. Die Vorlage an den Antragsteller zu den Maßnahmen der Corona-Krisenbewältigung solle nach der noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung ergänzt und präzisiert werden. Eine Kostenübernahmeerklärung komme auch weiterhin nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Begleitung für die von beiden Seiten vorrangig angestrebte gemeinsame Lösung nicht erforderlich sei.

33

3. Am 15. September 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei der Schichteinteilung in Form von Schichtplänen, der Anordnung von Wochenenddiensten, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 NPersVG handele, weshalb die Beteiligte die Vorlage vom 25. Juni 2020 ihm auch mit der Bitte um Zustimmung übermittelt habe. Dadurch, dass die Beteiligte, anstatt nach der Zustimmungsverweigerung das Nichteinigungsverfahren gemäß § 70 ff. NPersVG durchzuführen, die beteiligungspflichtigen Maßnahmen ohne die erforderliche Beteiligung des Personalrats umgesetzt bzw. vollzogen habe, habe sie Mitbestimmungsrechte verletzt. Da die gemäß § 63 NPersVG unzulässigen Maßnahmen auch weiterhin durchgeführt würden und die Gefahr bestehe, dass die rechtswidrige Praxis sich verfestige, bedürfe es zur Herstellung bzw. Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes der gerichtlichen Feststellung, dass die Maßnahmen nicht vollzogen werden dürften. Es gehe ihm nicht darum, die angesichts der Corona-Pandemielage notwendigen Veränderungen und Flexibilisierungen zu bestreiten. Es sei aber nicht akzeptabel, dass seine Mitbestimmungsrechte wiederholt und nachteilig verletzt würden und dadurch der Eindruck entstehe, dass er aus den der Mitbestimmung unterliegenden Veränderungen durch die Coronalage möglichst herausgehalten werde. Zur Illustration hat der Antragsteller eine anonymisierte Aufstellung von sog. Ampelkonten im gelben und roten Bereich vorgelegt. Aufgrund der wiederholten und nachhaltigen Weigerung der Beteiligten, eine Kostenübernahmeerklärung für die Rechtsanwaltskosten abzugeben, bedürfe es auch insoweit der gerichtlichen Feststellung.

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Der Antragsteller hat beantragt festzustellen

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1. dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 2 NPersVG verletzt hat,

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2. dass wegen fehlender Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Personalrats die gemäß § 63 NPersVG unzulässigen Maßnahmen in Form von Veränderung der Arbeitszeiten außerhalb der zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit (Flexi-DV), der Einführung von Schichtplänen und der Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und Wochenenddiensten nicht zu vollziehen (sind) und soweit diese bereits vollzogen sind, diese Maßnahmen wegen der Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats unverzüglich zurückzunehmen (sind), solange das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchgeführt worden ist,

37

3. dass die Beteiligte gemäß § 37 NPersVG die Kosten für die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) übernehmen muss bzw. den Antragsteller von der Kostentragungspflicht für die Rechtsanwaltsvergütung freistellt.

38

Die Beteiligte hat beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

40

Eine Veranlassung zur Anrufung der Einigungsstelle habe nicht bestanden, weil der Sachverhalt offensichtlich für beide Seiten noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Außerdem habe sie alle Regelungen, die im weiteren Verlauf für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erforderlich sein würden, im Einvernehmen und im Austausch – soweit geboten – mit dem Antragsteller treffen wollen und habe dies dem Antragsteller auch so erläutert. Die zögerliche Tatsachenzulieferung sei nicht als mutwilliges Verhalten zu werten, sondern durch die Arbeitsbelastung in der Abteilung 4 bedingt, welche das Zentrum der Pandemiebewältigung – auch bezogen auf Beratungsanfragen und Arbeitsaufträge z.B. der Staatskanzlei und des Innenministeriums – sei. Sie hat vertiefend ausgeführt, dass sie dem Antragsteller mit der Vorlage vom 25. Juni 2020 Informationen übermittelt habe und – vorsorglich – um Zustimmung im Sinne einer abstrakt-generellen Klarstellungsregelung zu Nr. 4 Flexi-DV in Bezug auf Festlegungen von Arbeitszeiten abweichend vom üblichen Rahmen gebeten habe. Bei der der Vorlage beigefügten „Schichteinteilung“ für den Lagestab MS handele es sich um eine Selbstorganisationsregelung dieser Arbeitseinheit, für die sich sprachlich ungenau im betroffenen Kollegenkreis die Bezeichnung „Schichtplan“ etabliert habe. Gemäß Nr. 4 Abs. 3 der Flexi-DV sei eine solche Regelung bereits jetzt möglich. Mit der Vorlage habe sie diese Regelung – einem Hinweis des Antragstellers folgend – in eine aufgrund der Dauer nun vorhersehbare, aber immer noch fortgeltende Ausnahmeregelung umgestalten wollen. Der gewünschten namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten der Schichtleitungen stehe das Erfordernis einer abstrakt-generellen Regelung entgegen. Bereits mit der Vorlage vom 25. Juni 2020 sei ausgeführt worden, dass die Einsatzzeiten an die Zeiten des landesweiten Krisenstabes angepasst seien und dass Dienst am arbeitsfreien Wochenende für fast alle Beschäftigten mit Ablauf des Juni 2020 eingestellt worden sei. Rufbereitschaft sei nicht generell angeordnet worden. Allein die Schichtleitungen des Lagestabes hätten an Sonn- und Feiertagen Rufbereitschaft gehabt. Zum Schutz und Ausgleich womöglich pandemiebedingter Zeitguthaben sei mit der Vorlage vom 25. Juni 2020 ausdrücklich formal die Zustimmung beantragt worden, die Kappungsgrenze von 100 Stunden gemäß Nr. 6 der Flexi-DV bis zum 1. Quartal 2021 auszusetzen. Inzwischen sei die Kappungsgrenze durch eine ergänzende Dienstvereinbarung zur Flexi-DV vom 30. November 2020 einvernehmlich bis zum 1. Quartal 2022 ausgesetzt worden. Die gewährten Ausnahmen vom Arbeitszeitrahmen gemäß Nr. 4 Abs. 1 Flexi-DV seien gemäß deren Nr. 4 Abs. 3 zulässig. Die Ausnahmeregelung habe den ausdrücklichen Hinweis auf die Fortgeltung der Regelungen zu Ruhezeiten und Arbeitsschutzbestimmungen enthalten. Von der Regelung hätten auch nur wenige Mitarbeiter Gebrauch gemacht. Die Regelungen der Dienstvereinbarung seien nicht nur auf singuläre Einzelfälle anzuwenden, sondern schlössen auch Regelungen zu konkreten einzelnen oder außergewöhnlichen dienstlichen Vorkommnissen ein. Ein konkreter zeitlicher Rahmen werde nicht vorgegeben, insbesondere keine Begrenzung. Selbst wenn es zu einzelnen Verletzungen gekommen sein sollte, könnten die vollzogenen Maßnahmen objektiv nicht mehr zurückgenommen werden. Einer Rücknahme stünde möglicherweise auch entgegen, dass es sich um Maßnahmen zur Bewältigung der einzigartigen Pandemiesituation gehandelt habe. Zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten sei sie nicht verpflichtet, da es keinen ernsthaften Einigungsversuch gegeben habe, dieser im Übrigen auch erst nach abschließender Klärung des Sachverhalts hätte stattfinden können. In einem Jour Fixe vom 2. September 2020 habe die Vorsitzende des Antragstellers noch persönlich klargestellt, dass keine streitige Auseinandersetzung geführt werden solle und außergerichtliche Einigungsgespräche ohne Anwaltsbeteiligung erfolgen würden.

41

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Anträge mit Beschluss vom 16. Juli 2021 abgelehnt. Die weitgehend zulässigen Anträge seien unbegründet.

42

Der Antrag zu 1. sei auf die Feststellung gerichtet, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt worden sei, dass die Dienststelle trotz versagter Zustimmung die mit Schreiben vom 25. Juni 2020 bezeichneten Maßnahmen umgesetzt habe. Diese Feststellung könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Die Beteiligte habe Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 NPersVG nicht verletzt. Nach Abschluss der Flexi-DV bedürfe es einer erneuten Beteiligung des Antragstellers nicht, soweit die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen den in der Dienstvereinbarung generell aufgestellten Regeln entsprächen. Nachdem der Antragsteller im Mai 2020 anlässlich einer Veröffentlichung des Lagestabs MS zur Schichteinteilung seine Mitbestimmung mit der Begründung eingefordert habe, dass es sich nicht mehr um unvorhersehbare Ereignisse handele und um eine Aufstellung aller Maßnahmen gebeten habe, in welchen es um Anordnungen und systematische Arbeitszeitüberschreitungen bzw. -abweichungen nach der Flexi-DV gehe, sei die Beteiligte sogleich tätig geworden, um dem Informationsrecht des Antragstellers gemäß § 60 NPersVG nachzukommen und dessen Beteiligung in notwendigem Umfang in die Wege zu leiten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 habe die Beteiligte den Antragsteller gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG von den bereits durchgeführten und weiterhin beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet und dadurch das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Unterrichtung mit der Bitte um Zustimmung gemäß § 68 Abs. 1 NPersVG verbunden und nicht auf eine einzelne Maßnahme beschränkt worden sei, sondern ein sog. Maßnahmebündel betroffen habe. Zu dieser Vorgehensweise habe in der besonderen Situation Veranlassung bestanden, dass zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie Maßnahmen im Grenzbereich der Flexi-DV zunächst ohne Einholung der Zustimmung des Antragstellers und ohne eine vorläufige Regelung gemäß § 74 NPersVG getroffen worden waren, deren Fortführung Gegenstand des am 25. Juni 2020 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens war. Auf die entsprechende Vorgehensweise dürften sich die Verfahrensbeteiligten in dem Gespräch vom 17. Juni 2020 verständigt haben. Allein darin, dass die Beteiligte trotz Mitteilung der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers mit Schreiben vom 7. Juli 2020 die bezeichneten Maßnahmen weiter durchgeführt und kein Nichteinigungsverfahren gemäß § 70 NPersVG eingeleitet habe, liege keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers. Denn der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 im Wesentlichen Informationsdefizite geltend gemacht und um eine Veränderung bzw. Ergänzung der Vorlage gebeten, aber keine grundsätzliche Ablehnung der beabsichtigten Maßnahmen ausgesprochen. Die Beteiligte habe daher das Schreiben auch nicht als endgültige Zustimmungsverweigerung aufgefasst, sondern sei dem Informationsbegehren des Antragstellers weiter nachgegangen und habe weitere Sachaufklärung betrieben. Mangels ausreichender Unterrichtung des Personalrats habe die Frist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG noch nicht zu laufen begonnen. Eine Verletzung der vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) und 2 NPersVG sei daher schon deshalb nicht gegeben, weil das Mitbestimmungsverfahren bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen würde eine (allein) auf fehlende oder unzureichende Unterrichtung gestützte Verweigerung der Zustimmung zu einer zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme keine beachtliche Zustimmungsverweigerung darstellen, weil der Informationsanspruch des Personalrats in einem solchen Fall ausreichend dadurch gesichert sei, dass der Lauf der Äußerungsfrist erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Lauf gesetzt werde.

43

Der Antrag zu 2. sei unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 NPersVG für eine Rücknahme bereits vollzogener oder für ein Verbot des weiteren Vollzugs mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen seien nicht erfüllt.

44

Eine Rücknahme setze voraus, dass im nachzuholenden Beteiligungsverfahren geklärt werde, ob und in welchem Umfang die mitbestimmungspflichtigen Maßnahme Bestand haben sollten. Die Schichteinteilung, Anordnung von Wochenenddiensten und Anordnung von Rufbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unterliege zwar grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 66 NPersVG. Hier fehle es aber am darüber hinaus erforderlichen kollektiven Tatbestand. Denn da die freiwillig im Lagestab tätigen Beschäftigten nach den dienstlichen Vorgaben nicht zusätzlich mit ihren originären Aufgaben betraut würden, berühre die Schichteinteilung nur die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage einschließlich der Wochenenden für die Beschäftigten im Lagestab und habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Beschäftigte der Dienststelle. Auch die Rufbereitschaft für die Schichtleitungen des Lagestabes habe keine über den Lagestab hinausgehenden Auswirkungen auf andere Beschäftigte. Die für Beschäftigte in besonders durch die Corona-Krise belasteten Bereichen und für Beschäftige mit Betreuungsaufgaben eingeräumte Möglichkeit, bei Bedarf an den Wochenenden und außerhalb des Arbeitszeitrahmens (vor 6 Uhr und nach 20 Uhr) zu arbeiten, bedeute keine verpflichtende Anordnung zur Wochenendarbeit oder zur Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitszeitrahmens und habe schon deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen für die übrigen Beschäftigten. Unmittelbar durch die genannten Maßnahmen bedingte Mehrarbeit oder Urlaubsverlegungen seien nicht konkret aufgezeigt worden. Die vorgelegten Auszüge der Ampelkonten ließen zwar erkennen, dass die Arbeitsbelastung auf verschiedenen Arbeitsplätzen und Dienstposten zum Ende des 1. Quartals 2021 zugenommen habe – was aber vermutlich der Pandemiesituation geschuldet sei. Dass diese Entwicklung auf die von der Dienststelle getroffenen Maßnahmen zurückzuführen sei, lasse sich den Ampelkonten hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Selbst wenn ein kollektiver Tatbestand angenommen werde, seien die Maßnahmen durch die Öffnungsklausel in Nr. 4 Abs. 3 der Flexi-DV gedeckt, wonach in unvorhersehbaren Fällen der Vorgesetzte abweichende Anordnungen vom festgelegten Arbeitszeitrahmen treffen könne, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigten, wobei der Arbeitszeitrahmen auch überschritten werden könne. Allein der Umstand, dass eine unvorhersehbar eingetretene Krisensituation monatelang andauere, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit für abweichende Anordnungen entfiele. Im Übrigen würde einer Rücknahme der getroffenen Maßnahmen und in entsprechender Anwendung auch einem Vollzugsverbot vorliegend Rechte Dritter und öffentliche Interessen entgegenstehen. In der Sondersituation der Corona-Pandemie komme den übergeordneten Interessen des Gesundheitsschutzes und dem damit verbundenen Regelungsbedarf zur raschen Aufgabenbewältigung Vorrang vor dem Mitbestimmungsinteresse der Personalvertretung zu.

45

Der Antrag zu 3. sei bereits unzulässig, soweit er sich auf die Freistellung von der Kostentragungspflicht für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beziehe. Insoweit fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Beteiligte im Schreiben vom 21. August 2020 insoweit eine Kostenzusage nicht abgelehnt habe. Der Antrag sei nur zulässig, soweit er sich auf die Feststellung der Freistellung von der Kostentragungspflicht für die Rechtsanwaltsvergütung für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beziehe. Insoweit habe die Beteiligte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 21. August 2020 abgelehnt und es bestehe gerichtlicher Klärungsbedarf. Der Antrag sei insoweit aber unbegründet. Der Antragsteller habe nicht darlegen können, dass durch die Beauftragung des Rechtsanwalts B. Kosten für die anwaltliche vorgerichtliche Tätigkeit entstanden wären, die die Beteiligte als dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG zu tragen hätte. Für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in außergerichtlichen Angelegenheiten sei ein strengerer Maßstab anzulegen. Bei Würdigung aller Umstände müsse eine Rechtsberatung unvermeidbar gewesen sein. Daran fehle es hier. Die Einholung anwaltlichen Rechtsrats im außergerichtlichen Verfahren sei unnötig gewesen. Bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Antragsteller am 26. August 2020 sei der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt gewesen. Seinen Informationsbedarf habe der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bereits selbst geltend gemacht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klärung, um die die Beteiligte nach Aktenlage stets bemüht gewesen sei, durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte beschleunigt werden können. Letztendlich sei es augenscheinlich gerade dessen Einschaltung gewesen, welche das Zustandekommen von Einigungsgesprächen verhindert und stattdessen den Weg ins verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren befördert habe. Aber selbst wenn juristischer Klärungsbedarf bestanden habe, wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, auf den Rat von geschulten Personalratsmitgliedern sowie von den juristischen Diensten der Gewerkschaften zurückzugreifen.

46

4. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 10. September 2021 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt.

47

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu 1. unzutreffend abgelehnt, weil das Mitbestimmungsverfahren mangels hinreichender Informationen der Beteiligten noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit dieser Begründung könne jede Dienststelle einer gerichtlichen Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten entgehen, indem es den Personalrat nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiere. Obwohl er – der Antragsteller – bereits am 14. Mai 2020 seine Mitbestimmung eingefordert habe, sei die Beteiligte die vollständigen Informationen immer noch schuldig. Die Angaben der Abteilung 4 und des Referats 1 der Abteilung 4 fehlten immer noch. Dass die Beteiligte die Abteilungsleitung zur Zulieferung der Informationen nicht „zwingen“ könne, sei abwegig und absurd. Er habe bei der Formulierung seines Schreibens vom 7. Juli 2020 zwar darauf gehofft, dass die Beteiligte die notwendigen Informationen zügig zur Verfügung stelle. Da dies nicht geschehen sei, gleichwohl aber die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen weiter vollzogen worden seien, habe er sechs Wochen später am 20. August 2020 beschlossen, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich auch um eine außergerichtliche Klärung bemühen sollte. Maßgebliche Reaktion der Beteiligten hierauf sei ein Schreiben vom 2. September 2020 gewesen, in dem die Einholung der Mitbestimmung als Versehen dargestellt und auf die Mitbestimmungsfreiheit der Maßnahmen hingewiesen worden sei. Noch heute treffe die Beteiligte Maßnahmen, ohne ihn vorab zu beteiligen. Zuletzt sei am 24. Januar 2022 eine Liste mit zwanzig Beschäftigten übersandt worden, die eine Genehmigung zur Erfassung von Arbeitszeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens erhalten hätten. Auch für diese sei die erforderliche Mitbestimmung nicht eingeholt worden.

48

Auch den Antrag zu 2. habe das Verwaltungsgericht unzutreffend abgelehnt. Der für eine Mitbestimmungspflicht erforderliche kollektive Tatbestand sei gegeben. Die streitgegenständlichen Maßnahmen der Beteiligten griffen unmittelbar in die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbelastungen und das Ausmaß der Arbeitszeiten eines großen Teils der übrigen Beschäftigten ein. Die in den Krisen- und Lagestab entsandten Beschäftigten seien von ihren originären Aufgaben freigestellt; diese Aufgaben müssten die verbliebenen Beschäftigten in den jeweiligen Organisationseinheiten mit übernehmen. Zusätzliches Personal sei nicht eingestellt worden. Dort erhöhe sich notwendigerweise in erheblichem Umfang der Arbeitsdruck, die Arbeitsbelastung und die Vertretungsnotwendigkeit und werde es schwieriger, Urlaub nehmen zu können. Eben diese Folgen, die das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar der allgemeinen Pandemiesituation zugeschrieben habe, zeigten sich in den Ampelkonten. Die hier zu beurteilenden Fälle seien auch nicht bereits in Nr. 4 Abs. 3 der Flexi-DV geregelt. Diese Regelung erlaube von vorneherein nur Ausnahmen in wenigen zeitlich begrenzten Einzelfällen, aber keine dauerhaften mehrmonatigen Maßnahmen. Jedenfalls ab Mai 2020 seien die angeordneten Maßnahmen weder „unvorhersehbar“ gewesen noch von „zwingenden dienstlichen Gründen“ getragen. Der begehrten Rücknahme und auch einem Vollzugsverbot stünden Rechte der Beschäftigten und auch öffentliche Interessen nicht entgegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rücknahme und Vollzugsverbot gefährdeten während der Pandemie den Gesundheitsschutz, sei abwegig und durch nichts belegt. Die Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten auf den Gebieten des Infektions- und Gesundheitsschutzes sei nicht gefährdet.

49

Die Ablehnung des Antrags zu 3. als teilweise unzulässig mit der Begründung, die Beteiligte habe sich einer Kostentragung für den gerichtlichen Bereich gar nicht verweigert, gehe fehl. Die Beteiligte habe auch diese Kostentragung stets abgelehnt und diese Ablehnung wiederholt bestätigt. Auch die Ablehnung des Antrags zu 3. als im Übrigen unbegründet mit der Annahme, die Beauftragung eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Bereich sei unnötig gewesen, sei fehlerhaft. Er – der Antragsteller – habe einen Rechtsanwalt erst beauftragt, als nach mehreren Wochen und mehreren vergeblichen Versuchen weder die Beteiligung ordentlich durchgeführt noch die erbetenen Informationen vollständig vorgelegt worden waren. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, der beauftragte Rechtsanwalt habe den Weg in das gerichtliche Beschlussverfahren befördert, sei falsch, unverständlich und mindestens einseitig. Der Vorschlag des Verwaltungsgerichts, Rat bei Gewerkschaften einzuholen, sei realitätsfern. Auch die Pflicht zur Kostentragung betreffend das gerichtliche Verfahren bestehe zweifellos.

50

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

51

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 16. Juli 2021 zu ändern und festzustellen,

52

1. dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 2 NPersVG verletzt hat,

53

2. dass wegen fehlender Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Personalrats die gemäß § 63 NPersVG unzulässigen Maßnahmen in Form von Veränderung der Arbeitszeiten außerhalb der zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit (Flexi-DV), der Einführung von Schichtplänen und der Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und Wochenenddiensten nicht zu vollziehen und soweit diese bereits vollzogen sind, diese Maßnahmen wegen der Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats unverzüglich zurückzunehmen sind, solange das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchgeführt worden ist,

54

3. dass die Beteiligte gemäß § 37 NPersVG die Kosten für die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) sowohl für das außergerichtliche Verfahren als auch für das gerichtliche Beschlussverfahren übernehmen muss bzw. den Antragsteller von der Kostentragungspflicht auf der Grundlage des RVG freistellt.

55

Die Beteiligte beantragt,

56

die Beschwerde zurückzuweisen,

57

und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

58

Das Verwaltungsgericht habe den Antrag zu 1. zutreffend abgelehnt. Die Flexi-DV sei zur generellen Regelung nach § 66 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 2 NPersVG mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen getroffen worden. Nr. 4 Abs. 3 Flexi-DV sehe die Möglichkeit vor, durch einseitige Anordnung des Vorgesetzten Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Möglichkeit sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf „isolierte Individualsituationen“ beschränkt. Während der Corona-Pandemie seien verschiedene Sachverhalte aufgetreten, die den vereinbarten Rahmen der Flexi-DV berühren konnten. Über diese Sachverhalte habe sie sich in vertrauensvoller Zusammenarbeit und bestmöglichem Informationsaustausch gemeinsam mit dem Antragsteller befasst. Auf dessen Nachfrage habe sie mit der Vorlage vom 25. Juni 2020 den aktuellen status quo in allen Organisationseinheiten bis auf die Abteilung 4 und das Referat 1 der Abteilung 4 zu diesen Sachverhalten dargestellt und den Antragsteller vorsorglich um Zustimmung im Sinne einer abstrakt-generellen Klarstellungsregelung zu Nr. 4 Flexi-DV gebeten. Eine sinnvolle Vergleichsregelung habe dabei nur unter Einbeziehung der Abteilung 4 erfolgen können, da dort ein Schwerpunkt der administrativen Pandemiebekämpfung liege. Die Corona-Pandemie sei eine nie dagewesene Ausnahmesituation und sie – die Beteiligte – habe weder den Staatssekretär als Leiter des Krisenstabs noch die Leiterin der Abteilung 4 als dessen Stellvertreterin zwingen können, die erforderlichen Informationen zu einem bestimmten Termin zu liefern. Kollektive Interessen beträfen die Maßnahmen nicht. In keinem einzigen Fall sei die Gewährung von Erholungsurlaub versagt worden.

59

Der Antragsteller könne mit seinem Antrag zu 2. auch weder einer Rücknahme noch ein Verbot des weiteren Vollzugs der streitgegenständlichen Maßnahmen erreichen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit sei bereits tatsächlich ausgeschlossen. Einem Vollzugsverbot für die Zukunft stünden ungeachtet der mangelnden Mitbestimmungspflichtigkeit Rechte Dritter und öffentliche Interessen entgegen. Alle Maßnahmen dienten dem übergeordneten Ziel des Gesundheitsschutzes, gegenüber dem das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zurückzustehen habe.

60

Auch der Antrag zu 3. sei unbegründet. Der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen für einen außergerichtlichen Einigungsversuch betreffend tatsächliche Fragen von Arbeitszeiten und -bedingungen ein Rechtsanwalt notwendig gewesen sein sollte. Auch das bestehende Informationsdefizit habe durch einen Rechtsanwalt nicht behoben werden können. Der von dem Antragsteller beauftragte Rechtsanwalt sei bis zu seinem Renteneintritt 2018 fünfzehn Jahre bei ihr – der Beteiligten – beschäftigt und zuletzt viele Jahre Vorsitzender des Personalrats gewesen. Es bestünden Zweifel, ob dieser ernsthaft eine gütliche Einigung erstrebt habe.

61

Die Beteiligte hat sich mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. Oktober 2021 gegenüber dem Antragsteller bereit erklärt, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur gütlichen Beilegung der Angelegenheit im Hinblick auf eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem VG Hannover – Az. 17 A 4736/20 – entstanden(en) Kosten Ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt B. zu übernehmen“. Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 teilte die Beteiligte dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass sie dessen Kostenrechnung nicht begleichen könne. „Das Kostenübernahmeangebot vom 14.10.2021 bezog sich auf eine gütliche Beilegung der Angelegenheit. Durch die Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift beim OVG haben Sie sich entschieden, das streitige Verfahren fortzuführen. Die Kostenentscheidung bleibt somit der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.“

62

In der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat am 23. Juni 2022 haben der Antragsteller und die Beteiligte das Verfahren betreffend den Antrag zu 2. des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Beiakte 1 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden ist.

II.

64

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. beantragt hat festzustellen, dass wegen fehlender Beteiligung bzw. Mitbestimmung des Personalrats die gemäß § 63 NPersVG unzulässigen Maßnahmen in Form von Veränderung der Arbeitszeiten außerhalb der zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit (Flexi-DV), der Einführung von Schichtplänen und der Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und Wochenenddiensten nicht zu vollziehen sind und soweit diese bereits vollzogen sind, diese Maßnahmen wegen der Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats unverzüglich zurückzunehmen sind, solange das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchgeführt worden ist. Insoweit ist der diesen Antrag ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 16. Juli 2021 gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 – 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 – 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).

65

2. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und führt insoweit zur teilweisen Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover – 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 16. Juli 2021. Darüberhinausgehend ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.

66

a. Der Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 2 NPersVG verletzt hat, ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG zulässig (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 9 f.), aber nur teilweise begründet. Der Antragsteller kann nur die Feststellung beanspruchen, dass die Beteiligte mit der Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten sowie von Rufbereitschaft für Schichtleitungen des Lagestabs MS ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (und dem nachfolgend v. 4.6.2020) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, ohne die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG verletzt hat. Im Übrigen ist der Antrag zu 1. unbegründet.

67

(1) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG bestimmt der Personalrat mit bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes; ausgenommen bleibt die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten.

68

(a) Der Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen liegt zugrunde, dass die Lage der Arbeitszeit die Interessen der Beschäftigten in erheblicher Weise berührt und die Zeiten fixiert, die ihnen für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung stehen. Die Mitbestimmung soll es der Personalvertretung zum einen ermöglichen, darauf hinzuwirken, dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht, mithin im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Zum anderen ist es Aufgabe der Personalvertretung, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 – BVerwG 6 P 10.11 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 30.6.2005 – BVerwG 6 P 9.04 -, BVerwGE 124, 34 – juris Rn. 28).

69

Der Mitbestimmungstatbestand der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ knüpft an die arbeits- und tarifrechtliche Umschreibung und Bestimmung der Arbeitszeit an (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 15 (Stand: März 2019) m.w.N.). Er umfasst daher weder die Bestimmung der Zeiten, die materiell als Arbeitszeiten gelten, noch die Bestimmung des Umfangs der vom Beschäftigten zu leistenden Arbeitszeit (vgl. BAG, Urt. v. 26.6.1985 – 4 AZR 585/83 -, BAGE 49, 125 – juris Rn. 38 (zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG a.F.); BVerwG, Beschl. v. 27.7.1979 – BVerwG 6 P 92.78 -, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 16.12.1960 – BVerwG VII P 6.59 -, BVerwGE 11, 303, 304 f.; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 13 (Stand: März 2019) und Rn. 17 (Stand: Januar 2018) m.w.N.). Mitbestimmungspflichtig ist vielmehr nur die Verteilung der gesetzlich oder tarifrechtlich bestimmten Arbeitszeit auf die Arbeitstage, mithin die Festlegung der zeitlichen Lage und damit der Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2017 – 18 LP 9/15 -, juris Rn. 36 und 41; v. 31.7.2008 – 18 LP 1/07 -, juris Rn. 23 f. jeweils m.w.N.). Hierfür kann auch eine bloße Festlegung des Dienstendes und damit eines Teils der täglichen Arbeitszeit genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.2002 – BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 12 f.; Senatsbeschl. v. 28.3.2017 – 18 LP 9/15 -, juris Rn. 36). Eine „Festlegung“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG erfordert stets eine verbindliche Regelung, mit der auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen in zeitlicher Hinsicht verbunden ist (so Senatsbeschl. v. 28.3.2017 – 18 LP 9/15 -, juris Rn. 41 f. m.w.N.).

70

Der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG unterliegen nur generelle, kollektive Arbeitszeitregelungen (so ausdrücklich Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 7; vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2008 – 18 LP 1/07 -, juris Rn. 22 (ausreichend ist eine generelle Regelung der Arbeitszeit aus einem konkreten Anlass nur für einen einzelnen Tag); Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 19 m.w.N.). Zu den insoweit bestehenden Anforderungen hat der Fachsenat in seiner Entscheidung vom 28. März 2017 (- 18 LP 9/15 -, juris Rn. 49) ausgeführt:

71

„Der Mitbestimmungstatbestand zu Arbeitszeitregelungen – in Niedersachsen aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. – bezieht sich seinem Sinn und Zweck nach nur auf kollektive Regelungen; Individualmaßnahmen gegen einzelne bestimmte Beschäftigte sind hingegen nicht mitbestimmungspflichtig. Kollektive Regelungen liegen nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur vor, wenn sie einen kollektiven Tatbestand betreffen, d.h. sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Das soll in drei Konstellationen der Fall sein: 1. wenn eine generelle Regelung vorliegt, d.h. durch sie alle Beschäftigten einer Dienststelle oder eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenmäßig oder persönlich) abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten adressiert wird bzw. werden; die (größere) Zahl der betroffenen Beschäftigten soll nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein kollektiver Tatbestand vorliege; 2. wenn sie konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Beschäftigter zeitigt, die nicht Adressaten der Regelung sind; 3. wenn sonstwie ein kollektiver Regelungsbedarf entstanden ist, auf den die Regelung reagiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2005 – 6 P 1.05 -, juris Rdnrn. 28 f., v. 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 -, juris Rdnr. 34, und v. 12. August 2002 – 6 P 17.01 -, juris Rdnrn.15 f.; vgl. instruktive Zusammenfassung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Januar 2012 – 20 A 199/10.PVL -, juris Rdnr. 22, und v. 21. Juli 2004 – 1 A 3554/02.PVL -, juris Rdnrn. 34 und 36; vgl. zu generellen Regelungen auch Senatsbeschl. v. 8. September 2009 – 18 MP 9/09 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). An dem durch § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NPersVG a.F. geforderten kollektiven Bezug ändert auch der Befund nichts, dass § 64 Abs. 1 NPersVG a.F. eine Mitbestimmung des Personalrats grundsätzlich auch bei Maßnahmen vorsieht, die „einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken“. Denn § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG a.F. stellt insoweit eine abschließende lex specialis zu § 64 Abs. 1 NPersVG a.F. dar (vgl. Senatsbeschl. v. 9. April 2008 – 18 LP 2/06 -, S. 12 f. des Beschlussabdrucks).“

72

Die Mitbestimmung bei „Rufbereitschaft“ und „Bereitschaftsdienst“ wurde durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingefügt. Der Landesgesetzgeber beabsichtigte allein eine Klarstellung in Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 4.9.2012 – BVerwG 6 P 10.11 -, PersV 2013, 19) und des Fachsenats (Beschl. v. 31.7.2008 – 18 LP 1/07 -, juris Rn. 20 ff.), wonach auch Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst als mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelungen anzusehen sein können (vgl. Nds. Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3759, S. 27; Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 7).

73

„Bereitschaftsdienst“ leisten gemäß § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019 Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. „Rufbereitschaft“ leisten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TV-L nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind (so schon BAG, Urt. v. 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 -, BAGE 95, 210 – juris Rn. 13 ff. (zu § 15 Abs. 6b BAT)). Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sollen es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Beschäftigten auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei Bedarf zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Anders als bei Bereitschaftsdienst kann der Beschäftigte bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort jedoch grundsätzlich selbst bestimmen. Er muss diesen Ort nur so wählen, dass er die Arbeit auf Abruf aufnehmen kann, und muss ihn dem Arbeitgeber anzeigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 – BVerwG 6 P 10.11 -, PersV 2013, 19 – juris Rn. 11 f.; BAG, Urt. v. 19.12.1991 – 6 AZR 592/89 -, PersV 1992, 455 – juris Rn. 25 f.; Senatsbeschl. v. 31.7.2008 – 18 LP 1/07 -, juris Rn. 21; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 15 f. (Stand: Juli 2016) m.w.N.).

74

Wie bei der „Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ bezieht sich auch die Mitbestimmung bei „Rufbereitschaft“ und „Bereitschaftsdienst“ nicht auf den Einzelfall, sondern nur auf generelle, kollektivrechtliche Regelungen (so ausdrücklich Nds. Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3759, S. 27; Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 7; vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 19 m.w.N.).

75

Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG ist von der Mitbestimmung „ausgenommen … die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten“. Diese Ausnahmevorschrift ist restriktiv auszulegen. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn die Arbeitszeitregelung in ihrer konkreten Anordnung unvorhersehbar und derart eilbedürftig ist, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2001 – BVerwG 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103 – juris Rn. 30; Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rn. 690 ff. (jeweils zu § 75 Abs. 4 BPersVG a.F.)).

76

(b) Unter Anwendung dieser Grundsätze unterliegen die hier zu beurteilende Anordnung und Einteilung

77

– von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten ((bb)) und
– von Rufbereitschaft für Schichtleitungen ((cc))

78

der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG;

79

– die Einrichtung des Lagestabs MS ((aa)),
– die Aufhebung der Begrenzungen von Dienstbeginn und Dienstende für Beschäftigte in sehr stark belasteten Arbeitsbereichen und für Beschäftigte mit Betreuungsaufgaben ((dd)) und
– die Aussetzung der Kappungsgrenze von Zeitguthaben über 100 Plusstunden ((ee))

80

unterliegen dieser Mitbestimmung hingegen nicht.

81

(aa) Die Einrichtung des Lagestabs MS als koordinierender Stelle für das Thema Corona im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und die konkrete personelle Besetzung dieses Lagestabs durch die Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020 (Blatt 6 f. der Beiakte) betreffen allein die mitbestimmungsfreie außengerichtete Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.3.2017

82

– 18 LP 9/15 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

83

(bb) Die ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, vorgenommene Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten unterliegt als Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG.

84

Die genannte Regelung legt fest, dass im Lagestab MS in Schichten gearbeitet wird („3 Schichten mit je einer Schichtleitung und 6 Sachbearbeitungen“), bestimmt die Schichtzeiten (Stand: 6.5.2020: „Mo-Fr. 8.00 bis 18.00 Uhr, Samstag: 8.00 bis 16.00 Uhr, Sonntags und Feiertage: 10.00 bis 16.00 Uhr …“; Stand: 4.6.2020: „Mo-Do. 8.00 bis 18.00 Uhr, Fr. 8.00 bis 16.00 Uhr, Samstag: 8.00 bis 16.00 Uhr, Sonntags und Feiertage: 10.00 bis 16.00 Uhr, vor Feiertagen: 8.00 bis 16.00 Uhr“), legt die Schichtfolge fest („Woche 1, Montag Team 1+3, Dienstag Team 2+4, Mittwoch …“) und benennt die personelle Schichteinteilung („Schichtleitung … Sichterinnen … Unterstützerinnen …“). Diese Regelung bestimmt verbindlich den konkreten Beginn und das konkrete Ende der Arbeitszeit an den einzelnen Werk-, Sonn- und Feiertagen, mithin die Verteilung der gesetzlich bestimmten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage. Als konkrete Anordnung von Schicht- und Wochenenddiensten ist sie eine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG (vgl. BAG, Beschl. v. 28.10.1986 – 1 ABR 11/85 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 -, juris Rn. 30 jeweils m.w.N.; a.A. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 24 (Stand: Oktober 2021)).

85

Die genannte Regelung ist auch genereller, kollektivrechtlicher Art (sog. „kollektiver Tatbestand“). Sie ist bereits an eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional (organisatorisch, aufgabenmäßig oder persönlich) abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten adressiert, nämlich an die im Lagestab MS eingesetzten Beschäftigten. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 14 f.), dass eine Freiwilligkeit deren Einsatzes die Annahme eines kollektiven Tatbestands nicht ausschließt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.10.2020 – 17 LP 1/20 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Unabhängig davon zeitigt die Regelung ersichtlich konkrete Auswirkungen auf die kollektiven, unter Mitbestimmungsgesichtspunkten anerkennenswerten Belange anderer Beschäftigter, die nicht Adressaten der Regelung sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass, „da die freiwillig im Lagestab tätigen Beschäftigten nach den dienstlichen Vorgaben nicht zusätzlich mit ihren originären Aufgaben betraut werden, … die ‚Schichteinteilung‘ nur die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage einschließlich der Wochenenden für die Beschäftigten im Lagestab (berührt) und … keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Beschäftigte der Dienststelle (hat). Unmittelbar durch die genannten Maßnahmen bedingte Mehrarbeit oder Urlaubsverlegungen wurden nicht konkret aufgezeigt. Die vorgelegten Auszüge der Ampelkonten lassen zwar erkennen, dass die Arbeitsbelastung auf verschiedenen Arbeitsplätzen und Dienstposten zum Ende des 1. Quartals zugenommen hat – was vermutlich der Pandemiesituation geschuldet ist. Dass diese Entwicklung auf die von der Dienststelle getroffenen Maßnahmen zurückzuführen ist, lässt sich den Ampelkonten hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.“ (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 15 f.) Diese Annahmen teilt der Fachsenat nicht. Schon aus dem Umstand, dass die im Lagestab MS im Schichtdienst eingesetzten zahlreichen (vgl. die Personalübersicht auf Blatt 44 der Beiakte 1) Beschäftigten von ihren originären Aufgaben vorübergehend freigestellt worden sind, folgt zwangsläufig, dass – bei weitgehend unverändertem Personal- und Aufgabenbestand – auf die nicht im Lagestab MS eingesetzten Beschäftigten Mehrarbeit zukommt, da diese die originären Aufgaben der im Lagestab MS im Schichtdienst eingesetzten Beschäftigten mit erledigen müssen. Eben diese erheblichen Folgen für andere Beschäftigte sind dann auch in der Abfrage zu Maßnahmen und deren Auswirkungen für die einzelnen Organisationseinheiten der Beteiligten dezidiert beschrieben (Stand: 8.6.2020, Blatt 38 ff. der Beiakte 1; Auszug: „Abt. 1, Ref. 101 Das Referat hat aktuell 4 Kolleginnen bzw. Kollegen für die Arbeit des Krisen- und des Lagestabes zur Verfügung gestellt. Die bisherigen Aufgaben dieser Personen werden durch die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertretungsweise bearbeitet. … Verantwortungsträgerinnen haben aufgrund der Belastung auf Urlaub verzichtet. Es wurden Überstunden bis weit in den roten Bereich geleistet. Die Geschäftsverteilung wird sehr flexibel gehandhabt und regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst. …“) und in der mündlichen Anhörung vom 23. Juni 2022 durch die Vorsitzende des Antragstellers dem Fachsenat nachvollziehbar dargestellt worden. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann nicht verneint werden, dass die für den Lagestab MS getroffenen Arbeitszeitregelungen die kollektiven Interessen der bei der Beteiligten Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühren.An diesem kollektiven Bezug ändert sich nichts dadurch, dass die genannten Arbeitszeitregelungen zugleich individuell die Arbeitszeiten für einzelne im Lagestab MS eingesetzte Beschäftigte festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

86

Jedenfalls ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, konnte sich die Beteiligte auch nicht mehr erfolgreich auf den eine Mitbestimmung ausnahmsweise ausschließenden Tatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG berufen. Zum einen betraf die Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten für den Lagestab MS durch die Beteiligte ab diesem Zeitpunkt keine „kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG mehr, sie stellte vielmehr eine langfristig geltende und regelmäßige Arbeitszeitregelung dar. Unabhängig davon konnte jedenfalls ab dem genannten Datum nicht mehr von „für die Dienststelle nicht vorhersehbare(n) … Erfordernisse(n)“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG ausgegangen werden. Der Fachsenat stellt nicht in Abrede, dass die Bewältigung der Corona-Pandemie auch die niedersächsischen Behörden und darunter insbesondere die Gesundheitsbehörden vor ganz besondere Herausforderungen gestellt hat und auch heute teilweise noch stellt. Bei Auftreten erster Infektionsfälle im Bundesgebiet und Erklärung des Pandemiefalls am 11. März 2020 (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.11.2021 – 13 KN 62/20 -, juris Rn. 73) mussten zur verwaltungsseitigen Bewältigung der Pandemie fraglos aufgrund der besonderen Erfordernisse auch nicht vorhersehbare Maßnahmen ergriffen werden, die derart eilbedürftig waren, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich gewesen ist. Diese Unvorhersehbarkeit endete aber mit dem Ergreifen der Maßnahmen und deren nicht nur kurzfristiger, vorübergehender Aufrechterhaltung. So wurde die Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten für den Lagestab MS erstmals mit der Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020 getroffen und in der Folge aufrechterhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme nur vorübergehend sein und bereits nach kurzer Zeit wieder beendet werden wird, haben in der Folge im April und Mai 2020 ersichtlich nicht bestanden und sind von der Beteiligten auch nicht präsentiert worden. Danach konnte die Beteiligte jedenfalls ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, absehen, dass die Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten für den Lagestab MS weiterhin erforderlich sein würde. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre. Eine solche Unmöglichkeit folgt jedenfalls nicht allein daraus, dass hierdurch Arbeitskapazitäten (in geringfügigem Umfang) gebunden worden wären. Für den Fall, dass der Antragsteller die eingeforderte Zustimmung nicht (kurzfristig) erteilt hätte, wäre der Beteiligten zudem die Möglichkeit der vorläufigen Regelung nach § 74 NPersVG eröffnet gewesen.

87

(cc) Auch die ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, vorgenommene Anordnung von Rufbereitschaft für Schichtleitungen an Sonn- und Feiertagen unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG.

88

Auch insoweit ist die Mitbestimmungspflichtigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von der Regelung adressierten Beschäftigten die Aufgabe freiwillig übernommen haben (siehe hierzu oben II.2.a.(1)(b)(bb)). Der kollektive Tatbestand ist schon deshalb erfüllt, weil die Anordnung von Rufbereitschaft an alle Schichtleitungen und damit an eine nach objektiven Gesichtspunkten funktional abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten gerichtet ist und folglich eine generelle Regelung darstellt. Die Ausnahme von der Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) a.E. NPersVG ist auch insoweit nicht eröffnet (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(1)(b)(bb)).

89

(dd) Die vorübergehende Aufhebung der Begrenzungen von Dienstbeginn und Dienstende für Beschäftigte in sehr stark belasteten Arbeitsbereichen und für Beschäftigte mit Betreuungsaufgaben vom 27. März 2020 (vgl. Blatt 15 und 32 der Beiakte 1) unterliegt mangels verbindlicher Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach der hier ausgehend vom Antrag des Antragstellers nur in den Blick zu nehmenden Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG.

90

Die Regelung gestattet es jedem der adressierten Beschäftigten, selbst darüber zu entscheiden, ob er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung außerhalb des in Nr. 4 Abs. 1 Flexi-DV bestimmten Arbeitszeitrahmens („von 06.00 bis 20.00 Uhr“) und an Wochenenden erbringen möchte. Eine „Festlegung“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG, verstanden als verbindliche Regelung der Dienststelle, ist hierin nicht zu sehen.

91

(ee) Die vorübergehende Aussetzung der Kappungsgrenze von Zeitguthaben über 100 Plusstunden gemäß Nr. 3 Buchst. f der Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020 (Blatt 6 f. der Beiakte) unterliegt mangels verbindlicher Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach der hier nur in den Blick zu nehmenden Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG.

92

Die Regelung sieht vor, dass die Nr. 7 Abs. 6 Flexi-DV („Wenn das Zeitkonto nach Absatz 5 nicht erfolgreich zurückgeführt wird, werden die über 100 Plusstunden hinausgehenden Stunden am Ende des übernächsten Quartals automatisch abgeschnitten.“) vorübergehend nicht zur Anwendung gelangt. Dem mag eine vorübergehende Mehrarbeit zugrunde liegen und ein damit verbundener nachgelagerter Zeitausgleich einzelner Beschäftigter verbunden sein. Eine für die hier allein streitgegenständliche Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG erforderliche verbindliche Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch die Dienststelle ist mit dieser Regelung indes ersichtlich nicht verbunden.

93

(c) Mit der Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten sowie von Rufbereitschaft für Schichtleitungen ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, ohne die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers hat die Beteiligte auch dessen Mitbestimmungsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG verletzt.

94

(aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 16 f.) hat der Antragsteller die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung nicht bereits mit der in Nr. 4 Abs. 3 Flexi-DV getroffenen Vereinbarung erteilt. Diese Vereinbarung beschränkt sich nach dem klaren Wortlaut auf „unvorhersehbare Fälle“, in denen die Dienststelle ohne weitere Zustimmung des Personalrats befugt wird, „abweichende Anordnungen (zu) treffen, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen“. Die danach erforderliche Unvorhersehbarkeit war für die hier zu beurteilende Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten sowie von Rufbereitschaft für Schichtleitungen des Lagestabs MS aber jedenfalls ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, entfallen (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(1)(b)(bb)). Dass es fraglos weiterhin zwingende dienstliche Gründe für die Maßnahmen gegeben hat, ist nach dem Wortlaut von Nr. 4 Abs. 3 Flexi-DV allein nicht ausreichend. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist – unabhängig von der Frage der rechtlichen Möglichkeit (vgl. zur Wortlautgrenze bei der Auslegung von Verträgen: LVerfG Brandenburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 61/12 -, juris Rn. 19 ff.) – auch sachlich nicht geboten. Für den Fachsenat besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien der Flexi-DV den Ausnahmetatbestand in deren Nr. 4 Abs. 3 über die beschriebenen Fälle, dass eine abweichende Arbeitszeitregelung in ihrer konkreten Anordnung unvorhersehbar und derart eilbedürftig ist, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht mehr möglich ist, hinaus ausdehnen wollten.

95

(bb) Der Antragsteller hat die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung auch in dem von der Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (Blatt 31 ff. der Beiakte 1) eingeleiteten Beteiligungsverfahren nicht erteilt.

96

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (Blatt 46 f. der Beiakte 1) hat der Antragsteller vielmehr seine Zustimmung verweigert („Der Personalrat … stimmt der Vorlage in der vorliegenden Fassung nicht zu.“).

97

Die Frage, ob diese Verweigerung der Zustimmung auf Gründe gestützt ist, die „offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen“, deshalb unbeachtlich ist und gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG die Zustimmung als erteilt gilt, stellt sich in diesem Verfahren nicht, wenn man mit dem Verwaltungsgericht – aus guten Gründen – annimmt, wegen unzureichender Unterrichtung des Antragstellers durch die Beteiligte habe der Lauf der Frist für die Verweigerung der Zustimmung nach § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG noch gar nicht begonnen (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 12 f.). Die Beteiligte hat zwar in der mündlichen Anhörung vom 23. Juni 2022 erstmals auf ein Schreiben vom 19. Oktober 2020 hingewiesen, mit dem sie dem Antragsteller die ausstehenden Informationen zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen betreffend die Beschäftigten der Abteilung 4 und des Referats 1 der Abteilung 4 zur Verfügung gestellt haben will (vgl. zu diesen Informationen den Vermerk der Abteilungsleiterin 4 an das Referat Z der Beteiligten v. 31.7.2020, Blatt 48 f. der Beiakte 1). Dieses Schreiben findet sich aber nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beteiligten, der Antragsteller hat den Erhalt dieses Schreibens in Abrede gestellt und die Beteiligte selbst hat nicht erklären können, warum sie dieses für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus wesentliche Schreiben nicht früher präsentiert hat. Im Übrigen vermag der Fachsenat nicht festzustellen, dass die vom Antragsteller unter dem 7. Juli 2020 erklärte Zustimmungsverweigerung ausnahmsweise gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG unbeachtlich ist (vgl. zu den insoweit bestehenden hohen Anforderungen: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 – 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Die vom Antragsteller – neben dem Informationsdefizit – geltend gemachten Gründe (bspw. mangelnde Unvorhersehbarkeit des Einsatzes von Beschäftigten im Lagestab MS und in Wochenenddiensten; mangelnde Begründung der Notwendigkeit von Schichtdiensten im Lagestab MS; Unerheblichkeit der Freiwilligkeit des Einsatzes der Beschäftigten; Notwendigkeit der Befristung oder sonstigen Begrenzung der Arbeitszeitregelungen in Abhängigkeit von der Pandemielage; Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere Ruhezeiten, durch die Beteiligte; Einhaltung der Regelungen der Flexi-DV zum Abbau von Plusstunden im Gelb- und Rotbereich der sog. Ampelkonten einzelner Beschäftigter; Verlängerung der zeitlichen Aussetzung der Kappungsgrenze für Plusstunden bis zum Ende des 2. Quartals 2021) haben vielmehr einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den von den Maßnahmen berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen und liegen nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 NPersVG.

98

Steht danach fest, dass die Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten sowie von Rufbereitschaft für Schichtleitungen ab der aktualisierten Anlage 2 vom 6. Mai 2020 (Blatt 10 f. der Beiakte 1; und dem nachfolgend v. 4.6.2020, Blatt 34 f. der Beiakte 1) zur Hausverfügung Nr. 1 zur Bewältigung der Corona-Krise vom 24. März 2020, Stand: 31. März 2020, der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG unterliegt und dass die Beteiligte diese Maßnahmen ohne die nach § 68 Abs. 1 NPersVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers getroffen und vollzogen hat, folgt schon hieraus entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 11 f.), dass die Beteiligte insoweit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG verletzt hat. Hierfür ist es unerheblich, ob das mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (Blatt 31 ff. der Beiakte 1) – verspätet – eingeleitete Beteiligungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Denn die nach § 68 Abs. 1 NPersVG für die Wahrung der Mitbestimmungsrechte maßgebliche Zustimmung des Antragstellers ist jedenfalls bisher nicht erteilt.

99

(2) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG bestimmt der Personalrat mit bei der Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, für die Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen im Sinne der Nr. 1 des § 66 Abs. 1 NPersVG.

100

In Abgrenzung zu dem Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG unterliegt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG mithin nicht die konkrete und verbindliche Festlegung der Verteilung von Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(1)), sondern nur die „Festlegung der Grundsätze“ für bestimmte Arbeitszeitregelungen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2002 – 18 LP 869/01 -, V.n.b., Umdruck S. 6; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 66 Rn. 29 ff. (Stand: November 2017)). „Bereitschaftsdienst“, „Rufbereitschaft“ und „unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen“ sind solche im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) NPersVG (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(1)). „Dienstpläne“ sind personalwirtschaftliche Planungsinstrumente, mit denen Beschäftigten zeitlich, räumlich und/oder funktional Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, um den quantitativen und qualitativen Personalbedarf abzudecken und Dienstbetrieb zu gewährleisten.

101

Hieran gemessen unterliegen die hier zu beurteilende Anordnung und Einteilung von Schichtdiensten und von Wochenenddiensten, von Rufbereitschaft für Schichtleitungen, Einrichtung des Lagestabs MS, Aufhebung der Begrenzungen von Dienstbeginn und Dienstende für Beschäftigte in sehr stark belasteten Arbeitsbereichen und für Beschäftigte mit Betreuungsaufgaben und Aussetzung der Kappungsgrenze von Zeitguthaben über 100 Plusstunden nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG. Der Antragsteller hat weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar aufgezeigt, welche „Grundsätze“ für Arbeitszeitregelungen hiermit festgelegt worden sein sollen. Nach dem dargestellten Inhalt der einzelnen Maßnahmen (siehe hierzu im Einzelnen oben II.2.a.(1)(b)(aa) bis (ee)) gehen diese über konkrete Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigten im Lagestab MS und für die sonstigen Beschäftigten in der Dienststelle der Beteiligten nicht hinaus und legen keine „Grundsätze“ fest, die bei der Festlegung erst noch zu erlassender konkreter Arbeitszeitregelungen anzuwenden wären. Der bloße Vollzug mitbestimmter oder mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeitregelungen ist für die Begründung einer Mitbestimmungspflicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG hingegen ebensowenig ausreichend wie die Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf einzelne Beschäftigte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 -, juris Rn. 54).

102

b. Der Antrag zu 3. festzustellen, dass die Beteiligte gemäß § 37 NPersVG die Kosten für die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (richtig: des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG) sowohl für das außergerichtliche Verfahren als auch für das gerichtliche Beschlussverfahren übernehmen muss bzw. den Antragsteller von der Kostentragungspflicht auf der Grundlage des RVG freistellt, ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG in Gänze zulässig. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung steht fest, dass die Beteiligte eine Kostentragung sowohl für die vorgerichtliche Tätigkeit als auch für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ablehnt, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse des Antragstellers für die begehrte gerichtliche Feststellung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2014 – BVerwG 6 PB 39.13 -, juris Rn. 4). Der Antrag zu 3. ist aber nur teilweise begründet.

103

(1) Soweit sich der Antrag zu 3. auf die Kostentragung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bezieht, ist der Antrag unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung eines richtigen rechtlichen Maßstabs (vgl. Senatsbeschl. v. 20.5.2014 – 18 LP 1/12 -, juris Rn. 27 m.w.N.) zutreffend festgestellt, dass die insoweit durch die Beauftragung des Rechtsanwalts B. verursachten Kosten nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG „notwendig“ gewesen sind. Der Fachsenat nimmt zur weiteren Begründung auf die – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers – zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 16.7.2021, Umdruck S. 18 ff.) Bezug und macht sich diese zu eigen. Die erforderliche Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts folgt weder aus dem im Zeitpunkt der Beauftragung bestehenden Informationsdefizit, das der Antragsteller bereits selbst als solches erkannt und auf dessen Beseitigung er bei der Beteiligten gedrungen hatte, noch aus dem (nachvollziehbaren) Ansinnen des Antragstellers, durch die bloße Einschaltung eines Rechtsanwalts den Druck auf die Beteiligte zu erhöhen, um eine außergerichtliche Lösung zu erreichen.

104

(2) Soweit sich der Antrag zu 3. auf die Kostentragung für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren bezieht, ist der Antrag hingegen begründet. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich „notwendig“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG und die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich verpflichtet die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2004 – BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines der letztgenannten Ausnahmefälle ist die Beteiligte daher verpflichtet, den Antragsteller von den anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu bestimmenden Kosten freizustellen, die dem Antragsteller durch die Beauftragung und Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren (1. Instanz: VG Hannover – 17 A 4736/20 -, 2. Instanz: Nds. OVG – 18 LP 3/21 -) entstanden sind.

105

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG). Der Hauptausspruch zu 2. bleibt hiervon unberührt.

106

4. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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