Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 2. Senat | 2 L 3371/00 | Beschluss | Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Gewährung von Unfallausgleich

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OVG Lüneburg 2. Senat,
Beschluss vom
29.11.2000, 2 L 3371/00, ECLI:DE:OVGNI:2000:1129.2L3371.00.0A

§ 35 BeamtVG

Verfahrensgang

vorgehend VG Osnabrück, kein Datum verfügbar, Az: 3 A 22/98

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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1. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Solche Zweifel ergeben sich aus dem Berufungszulassungsantrag und den Entscheidungsgründen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat (unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerwG vom 10.10.1979 – 6 B 4.79 – ZBR 1980, 181) zutreffend entschieden, dass für die von dem Kläger nunmehr noch begehrte Feststellung, dass er in seiner Erwerbsfähigkeit dienstunfallbedingt um 35 % gemindert sei, in Abhängigkeit von dem Eintrittszeitpunkt der Gesundheitsverschlechterung zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen: Wäre seine Erwerbsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt des Dienstunfalls am 28. Februar 1991 oder spätestens bis zum 19. November 1993, als ihm ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von (nur) 25 % bewilligt worden ist, um 35 % gemindert gewesen, so wäre der Bescheid vom 19. November 1993 (teil-)rechtswidrig gewesen; Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers wäre dann § 48 VwVfG. Hätte sich hingegen erst danach, d.h. nach dem November 1993, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben und wäre er dadurch um mindestens weitere 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt worden, so wären die Unfallausgleichsleistungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu erhöhen. Danach ist nämlich der Unfallausgleich neu festzusetzen, wenn in den für die Festsetzung maßgebenden Verhältnissen eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

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Aus den Urteilsgründen und den Darlegungen in dem Zulassungsantrag ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen vorliegend nicht gegeben sind.

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a) Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit schon nicht den Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach sind nämlich in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Hierzu hätte – bezogen auf den geltend gemachten Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – zumindest die Angabe gehört, ab welchem Zeitpunkt der Kläger weitergehend als im anerkannten Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein soll. Dies lässt sich dem Zulassungsantrag jedoch nicht entnehmen.

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b) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sein Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. April 1998 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenstand des Zulassungsantrags sein soll und berücksichtigt werden kann. Darin behauptet der Kläger, die unfallbedingten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen hätten sich seit Ende 1993 immer stärker verschlimmert.

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aa) Aus diesem Vortrag ergibt sich zunächst nicht, dass bereits am 28.Februar 1991, als der Kläger den Dienstunfall erlitten hat, oder bis zum Erlasszeitpunkt des Bescheides vom 19. November 1993 die unfallbedingten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen so groß gewesen wären, dass bereits (spätestens) im November 1993 seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 35 % gemindert und dementsprechend der Bescheid vom 19. November 1993 (teil-)rechtswidrig gewesen sei.

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bb) Ebenso wenig ergeben sich aus diesem Vortrag ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht gegeben sind, d. h: ab Dezember 1993 haben die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers nicht so zugenommen, dass seine Erwerbsfähigkeit über die anerkannten 25 % hinaus um mindestens weitere 10 % gemindert worden ist.

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Berücksichtigungsfähig ist dabei nur der Gesundheitszustand des Klägers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 28. Januar 1998. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung des hier streitigen Unfallausgleichs erfüllt sind, regelt sich nämlich nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. Urt. d. OVG Münster vom 8.2.1994 – 6 A 2089/91 – RiA 1995, 298 sowie vom 23.3.1998 – 6 A 54/96 – LS. hier zit. nach juris; Kümmel, BeamtVG, § 35, Anm. 14); daher sind gesundheitliche Änderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides, der das Verwaltungsverfahren abschließt, in diesem Verfahren unerheblich. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich „unter Kontrolle zu halten“. Dem Kläger wird dadurch kein Rechtsschutz genommen. Es bleibt ihm unbenommen, unter Berufung auf § 35 Abs. 3 BeamtVG mit einem erneuten Antrag ein weiteres Verwaltungsverfahren einzuleiten. Hieran gemessen war von dem Verwaltungsgericht nur zu entscheiden, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers nach Erlass des Bescheides vom November 1993 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Ende Januar 1998 tatsächlich in einem solchen Ausmaß zugenommen haben, dass dadurch seine Erwerbsfähigkeit um (mindestens) 35 % gemindert ist. Diese Frage hat es jedoch zu Recht verneint.

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Insbesondere hat es zutreffend ausgeführt, dass der nach Aktenlage erstmals im Attest des Dr. G. vom 17. April 1997 angeführte Lendenwirbelknöchelbruch als solcher unerheblich ist, soweit sich daraus nicht eine zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Dies aber konnte nicht festgestellt werden. Zwar hat der Kläger in dem o. a. Schriftsatz vom 20. April 1998 behauptet, seit Ende 1993 immer stärkere Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen zu haben. Dieser Vortrag steht jedoch in ersichtlichem Widerspruch zu seinen eigenen früheren Angaben. Nach dem Bericht von Herrn Dr. S. (Privatklinik T.) vom 20. Dezember 1996 hat er (der Kläger) nämlich noch im Herbst 1996 selbst angegeben, dass „er mit dem Operationsergebnis vom Mai 1992 nach einem Bandscheibenvorfall zufrieden sei, laufend etwas mache, auch täglich eigene Gymnastik und keine motorischen/sensiblen Ausfälle mehr habe, nur ein gelegentliches Knacksen, wenn er vom Bürgersteig heruntertrete, dann ziehe es im Bein und er benötigte Injektionen beim Orthopäden.“ Weiter wird dort angeführt, dass der Kläger über eine sehr gute Leistungsfähigkeit verfüge (Bergwandern, Gartentätigkeit) und viermal im Jahr eine Woche „Rucksack-Wandern“ unternehme, zuletzt im September 1996 „ohne Probleme eine Hüttentour einschließlich Klettersteigen“ im Karwendelgebirge. Danach war die Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Berichtszeitpunkt, im Dezember 1996, ersichtlich nicht um mehr als die festgesetzten 25 % gemindert. Folglich kann eine Verschlechterung allenfalls nach diesem Zeitraum eingetreten sein. Der einzige Hinweis hierauf findet sich in dem Bericht von Dr.  H. vom 28.1.1998, wonach der Kläger „in letzter Zeit“ erhebliche Beschwerden mit steifem Gefühl am Morgen und Rückenschmerzen ins rechte Bein ausstrahlend habe und den Rücken kaum belasten könne. Aus diesen Ausführungen lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, ab wann es nun zu einer im vorliegenden Verfahren maßgebenden zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit gekommen sein soll. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem letztgenannten Befundbericht weiterhin enthaltene, zusammenfassende Feststellung, der Kläger sei „erheblich behindert und nicht belastbar“, der amtsärztlichen Einschätzung entspräche, die dieser seiner Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (um 25 %) nach den Stellungnahmen von 24.Februar 1992, 15. Juni 1993, 2. September 1993 und 25. Oktober 1993 zugrunde gelegt hatte. Es handelte sich insoweit also gerade nicht um eine wesentliche Verschlechterung im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG. Gründe, aus denen sich ernstliche Zweifel hieran ergäben, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag bzw. in dem Schriftsatz vom 20. April 1998 nicht vorgetragen.

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Soweit der Kläger in dem letztgenannten Schriftsatz und im weiteren Verfahrensverlauf seinen Gesundheitszustand ab dem Februar 1998 beschrieben hat, kommt es darauf für das vorliegende Verfahren nicht an. Insoweit handelt es sich um eine Sachlage, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Erlass des Widerspruchsbescheides im Januar 1998, eingetreten ist.

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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag, „im Hinblick auf den komplizierten medizinischen Sachverhalt weise die Rechtssache auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf“, den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt hat.

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Denn komplizierte medizinische Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bewegungseinschränkungen des Klägers unfallbedingt sind. Streitig ist allein die Frage, ob bei dem Kläger gegenüber dem im November 1993 festgestellten Gesundheitszustand weitere Beeinträchtigungen aufgetreten sind und – bejahendenfalls – ab wann sowie in welchem Umfang dadurch zusätzlich seine Erwerbsfähigkeit gemindert worden ist. Vorliegend konnte vom Verwaltungsgericht gestützt auf den Vortrag des Klägers und die vorliegenden ärztlichen Gutachten jedoch schon nicht festgestellt werden, dass es überhaupt zu wesentlichen zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers gekommen ist. Die Würdigung dieser Gutachten und des klägerischen Vortrages setzt keinen besonderen medizinischen Sachverstand voraus, der der Rechtssache eine besondere tatsächliche Schwierigkeit verleihen würde.

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3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nämlich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht war entgegen des Vortrags des Klägers nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zum Beweis einzuholen, „dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt.“

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Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die der Kläger insoweit rügt, kann zwar ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein (vgl. Beschl. d. Sen. v. 14.11.1997 – 2 L 4173/97 -; Schoch/Schmidt/Assmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 56).

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Ein anwaltlich vertretener Kläger kann eine unterlassene Beweisaufnahme des Gerichts als Verletzung der Aufklärungspflicht aber nicht geltend machen, wenn er auf schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung – wie hier – nicht mehr durch Stellung eines Beweisantrages zurückkommt (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. z.B. Beschl. v. 27.8.1997 – 9 B 312.97 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160, und  d. Sen., vgl. zuletzt Beschl. v. 9.11.2000 – 2 L 2962/00 – jew. m. w. N.).

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Besondere Umstände, die es trotz fehlender Beweisantragstellung durch den Kläger rechtfertigen könnten, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht anzunehmen, liegen nicht vor. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts wird vielmehr durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO begrenzt. Diese Mitwirkungspflicht der Beteiligten wirkt sich insbesondere dann auf den Umfang der Amtsermittlung aus, wenn es um Ereignisse oder Sachverhalte in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten geht. Insoweit setzt die Pflicht zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung und ggf. förmlicher Beweisaufnahme stets einen schlüssigen Vortrag voraus, also einen solchen, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, § 86, Rdnr. 20). An einem solchen schlüssigen Vortrag zu den individuellen Verhältnissen des Klägers fehlt es vorliegend aber gerade. Wie dargelegt, ergab sich nämlich aus dem schriftlichen Vorbringen des Klägers nebst der ergänzend überreichten ärztlichen Gutachten schon nicht nachvollziehbar, ab welchem Zeitpunkt genau bei ihm gegenüber den bereits im Bescheid vom November 1993 berücksichtigten Gesundheitsstörungen zusätzliche Beeinträchtigungen in erheblichem Umfang aufgetreten sein sollen, obwohl dies dem Kläger besser als jedem Sachverständigen bekannt sein mußte. Mangels entsprechendem Vortrag bestand daher auch keine Verpflichtung des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung.

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Deshalb kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Berufungszulassungsantrag zu den Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Beweisaufnahme nicht mehr an. Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an die amtsärztliche Stellungnahme gebunden gewesen ist. Hiervon ist das Verwaltungsgericht aber auch nicht ausgegangen; es hat vielmehr den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme überprüft und sich dieser angeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Maßgebend ist danach der pauschalierte Zwei-Jahresbetrag (vgl. Beschluss des BVerwG vom 13.9.1999 – 2 B 53/99 – NVwZ-RR 2000, 188 f) der Differenz zwischen der Leistung, die der Kläger z.Zt. der Antragstellung beim Nds. OVG (§ 15 Abs. 1 GKG) als Unfallausgleich erhielt (221 DM monatlich), und der ihm bei einem Erfolg der Klage zu zahlenden Summe (299 DM bei einer MdE von 35%). Der sich daraus ergebende Monatsbetrag von 78 DM war mit 24 (vgl. Beschluss des Senats vom 25.9.2000 – 2 L 2708/99 -) zu multiplizieren (= 1.872 DM), da der Unfallausgleich bei der Berechnung der Sonderzuwendung unberücksichtigt bleibt. Da der Kläger vor dem Verwaltungsgericht noch einen höheren Betrag – auf der Grundlage einer MdE von 50% – begehrt hat, steht der Berücksichtigung der o.a., seit dem 1.7.2000 erhöhten Unfallausgleichsbeträge auch § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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