Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 2. Senat | 2 L 3835/00 | Beschluss | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten; Zur Auslegung von Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 des 2. HStruktG

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Ebenso wenig liegt darin ein Verstoß gegen den von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag angeführten Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit. Ein solcher Grundsatz ist zwar allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 63, 343, 379 f., Streinz, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 2. Aufl., Art. 25, Rdnr. 9; Tomuschat, Handbuch des Staatsrechts, § 172, Rdnr. 37). Angesichts seiner Abstraktheit ist es aber in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Verfassungsauftrag umzusetzen; lediglich dann, wenn sich bei der Auslegung eines Gesetzes Zweifelsfälle ergeben, ist derjenigen Gesetzesauslegung der Vorrang zu geben, die dem Verfassungsprinzip der offenen Staatlichkeit am Besten entspricht (vgl. Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsrechtsnormen, 1965, S. 414 f.). Im vorliegenden Fall ist daher ein Rückgriff auf den oben angeführten Grundsatz zugunsten des Klägers nicht geboten und auch nicht möglich, da die Tätigkeit des Klägers im ausländischen öffentlichen Dienst bereits auf einfach-rechtlicher Ebene hinreichend berücksichtigt worden ist. Seine Tätigkeit als ordentlicher Universitätsprofessor an der Universität Linz im Zeitraum vom März 1976 bis zum April 1980 ist nämlich gemäß § 11 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des BeamtVG anerkannt worden (vgl. Bl. 6 des zweiten Ordners in der Beiakte A). Daneben ergibt sich aus der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. l 149/2), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29.4.1999, ABl. Nr. l 164/1), nämlich den Art. 44 ff., inwieweit bei der Zahlung einer Altersrente nach bundesdeutschem Recht Leistungsansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union entstanden sind, zu berücksichtigen sind. Nach der Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 6.5.1998 (vgl. Bl. 17a ff. des ersten Ordners in der Beiakte A) sind diese Bestimmungen bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Altersrente beachtet worden, wenn sich auch dadurch keine Erhöhung der dem Kläger zustehenden Altersrente ergeben hat. Die Anwendung des § 55 BeamtVG führt daher entgegen den Ausführungen des Klägers nicht dazu, dass seine Beschäftigungszeiten im ausländischen öffentlichen Dienst bei der Berechnung seiner Altersversorgung bzw. seiner Altersrente unberücksichtigt bleiben, sondern dient vielmehr umgekehrt gerade dem Zweck, eine anderenfalls eintretende Überversorgung von Beamten, die während ihres Erwerbslebens auch außerhalb des (deutschen) öffentlichen Dienstes tätig gewesen sind, zu verhindern und so eine Gleichbehandlung mit „Nur-Beamten“ sicher zu stellen. „Nur-Beamte“ können nämlich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze grundsätzlich keine Versorgung erlangen, die 75 % ihrer letzten Besoldung übersteigt; diese Grenze könnte hingegen bei Beamten, die – wie der Kläger – auch außerhalb eines (deutschen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig gewesen sind, ohne Anrechnung nach § 55 BeamtVG überschritten werden.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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