Für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin einen Ausbildungsaufwand nicht mehr im Umfang des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS, nunmehr Stiftung für Hochschulzulassung) für diesen Studiengang, sondern im Umfang des nunmehr seit dem gesamten Studienjahr 2020/2021 tatsächlichen höheren Exports von der medizinischen Vorklinik für die Zahnmedizin angenommen und auf dieser Grundlage für die Zahnmedizin einen Anteil am Curricularnormwert im Umfang von 0,9333 statt bisher 0,8666 in Ansatz gebracht. Diesem Ansatz folgt der Senat für das hier interessierende Sommersemester 2021 nicht. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass der Dienstleistungsexport nach § 11 Abs. 1 KapVO eine rechtlich verbindliche Regelung voraussetzt, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Daher sind derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und mithin die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festzulegen. Hieran fehlt es. Die Studienordnung vom 29. Januar 2021, auf die sich die Antragsgegnerin als rechtliche Grundlage beruft, ist ausweislich ihres § 16 Abs. 1 erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und gilt explizit für Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 erstmalig aufnehmen. Daher kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass ausweislich der dienstlichen Erklärung des kommissarischen Studiendekans Prof. Dr. E. vom 9. Juni 2021 die „tatsächliche Dienstleistung der Vorklinik für die Zahnmedizin … bereits mindestens zu Beginn des Wintersemesters 2020/2021 einen Umfang von 0,9333“ aufgewiesen habe. Nach § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums liegt; dies ist hier der 1. Februar 2020. Ungeachtet der Frage, ob unter „Datum“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO und des § 5 Abs. 2 KapVO nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Normen zu verstehen sind (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 – 2 NB 359/11 -, NdsVBl. 2013, 115, juris Rn. 17 und Beschl. v. 15.11.2012 -2 NB 198/12 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 29.1.2020 – NC 9 S 2024/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsänderung durch die neue Studienordnung der Antragsgegnerin bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bereits erkennbar (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO) war. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar geklärt, dass das Merkmal des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht dahin zu verstehen ist, dass wesentliche Änderungen von Daten noch nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese erst nach dem Ende des neunmonatigen Ermittlungszeitraums – hier: 1. Oktober 2020, 00.00 Uhr – eintreten, obwohl sie schon vorher – hier: 1. Februar 2020 bzw. 30. September 2020, 24.00 Uhr – absehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 – 2 NB 498/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und auch aus ihrem Sinn und Zweck, dass der Hochschule ermöglicht werden soll, zu einem bestimmten Zeitpunkt, der deutlich vor dem Berechnungszeitraum liegt, eine Berechnung für die Studienplatzkapazität im Berechnungszeitraum zu erstellen. Daher muss die Hochschule alle Daten in ihre Berechnung einbeziehen, die am Beginn des Berechnungszeitraums und damit für den gesamten Berechnungszeitraum Kapazität erzeugen oder vermindern. Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO läuft es zuwider, im Berechnungszeitpunkt Erkenntnisse darüber auszublenden, was vom ersten Tag des Berechnungszeitraums – hier: 1. Oktober 2020 – an Lehrangebot schon vorhanden bzw. nicht mehr vorhanden ist. Diese Grundsätze verfangen aber dann nicht, wenn die erforderliche normative Grundlage sich – wie hier – ausdrücklich eine Geltungsdauer erst ab dem Ablauf des Berechnungszeitraums gibt. Deshalb führt der Einwand der Antragsgegnerin, die notwendige Beteiligung der Hochschulgremien habe sich „aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen, die nichts mit dem Inhalt zu tun haben“, verzögert, nicht weiter. Da § 5 Abs. 2 KapVO ausdrücklich auf den Beginn des Berechnungszeitraums abstellt, ist zudem eine Berücksichtigung von neuen Daten – hier der Studienordnung – im laufenden Berechnungszeitraum und damit für das Sommersemester 2021 nicht zulässig. Mit dem Verwaltungsgericht setzt der Senat daher für dieses Semester weiterhin einen Curricularfremdanteil von 0,8666 an.
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