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Im Asylprozess keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
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Die in § 78 Abs. 3 AsylG geregelte Beschränkung der Berufungszulassungsgründe ist verfassungsgemäß.
OVG Lüneburg 4. Senat,
Beschluss vom
28.01.2022, 4 LA 4/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0128.4LA4.22.00
§ 78 Abs 3 AsylVfG 1992, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Osnabrück, 17. November 2021, Az: 4 A 27/19, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – Einzelrichterin der 4. Kammer – vom 17. November 2021 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Betracht. Denn dieser in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführte Zulassungsgrund gehört, wie der Kläger selbst einräumt, nicht zu den Gründen, die in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Beschränkung der Berufungszulassungsgründe in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die vorstehend genannten ist entgegen der Annahme des Klägers auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal aus dem Grundgesetz eine Pflicht zur Einführung eines mehrinstanzlichen gerichtlichen Prüfungsverfahrens ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 41 f.; GK-AsylG, § 78 Rn. 19 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 78 AsylG Rn. 4 m.w.N.) und sachliche Gründe für die Einschränkung der Berufungszulassungsgründe im Asylprozess bestehen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 45 ff. u. Beschl. v. 24.5.1983 – 2 BvR 546/83 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2018 – A 11 S 2688/18 -, juris Rn. 6; GK-AsylG, § 78 Rn. 28).
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Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 20.8.2015 – 4 LA 107/15 – u.v. 21.7.2015 – 4 LA 224/15 -; GK-AsylG, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 20.8.2015 – 4 LA 107/15 – u.v. 21.7.2015 – 4 LA 224/15-; GK-AsylG, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und ihm Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (Senatsbeschl. v. 9.8.2018 – 4 LA 140/18 – m.w.N.).
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Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam die Frage bezeichnet, „welche Tatsachen das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung verwerten muss.“ Die in dieser allgemeinen Formulierung nicht entscheidungserhebliche und auch nicht klärungsfähige Frage hat er seinem weiteren Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass das Oberverwaltungsgericht feststellen solle, „dass das Gericht auch solche Tatsachen in seiner Entscheidung zu verwerten hat, die es im Rahmen einer informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhält.“
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Die so präzisierte Frage kann für das asylgerichtliche Verfahren auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unschwer bejaht werden und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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Im Asylprozess befindet sich der Ausländer, der politische Verfolgung geltend macht, hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals typischerweise in Beweisnot und ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es deshalb entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Soweit die tatrichterliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird das Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entscheiden können. Diese Anhörung kann entweder im Wege einer förmlichen Parteivernehmung oder auch durch eine „informatorische Befragung“ erfolgen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
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Hieran anknüpfend versteht es sich von selbst und bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse, die es im Rahmen der persönlichen Anhörung über den Inhalt des vom Asylkläger geschilderten Verfolgungsschicksals und über dessen Glaubhaftigkeit sowie über die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers gewonnen hat, anschließend im Rahmen der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen hat. Ob die persönliche Anhörung durch Parteivernehmung oder durch informatorische Befragung erfolgt ist, spielt hierfür nach dem oben Gesagten keine entscheidende Rolle.
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Entsprechend ist das Verwaltungsgericht hier im Übrigen auch verfahren, da es den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt und sich anschließend mit den Aussagen des Klägers in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführlich auseinandergesetzt hat. Dass das Verwaltungsgericht die von ihm behauptete homosexuelle Orientierung und das daran anknüpfende vom ihm geschilderte Verfolgungsschicksal als nicht glaubhaft angesehen hat, betrifft die Tatsachen- und Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall und führt daher nicht auf eine Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
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