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Bei dem „Fragebogen für das Auswahlverfahren bei der Bundespolizei gem. § 17 BPolLV“ handelt es sich um einen Personalfragebogen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG.
OVG Lüneburg 5. Senat,
Beschluss vom
04.05.2022, 5 ME 154/21, ECLI:DE:OVGNI:2022:0504.5ME154.21.00
§ 80 Abs 1 Nr 15 BPersVG
Verfahrensgang
vorgehend VG Lüneburg, 11. November 2021, Az: 5 B 112/21, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 5. Kammer – vom 11. November 2021 geändert. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten „Sachbereichsleiter Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung“ bei der Bundespolizeidirektion in E. (Nr. …) auf den Beigeladenen zu übertragen, solange nicht über die diesbezügliche Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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I.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, zum verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen zu werden und eine Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleiter Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung“ bei der Bundespolizeidirektion E. auf den Beigeladenen vorläufig zu verhindern.
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Der Antragsteller (geb. …1970) ist als Polizeivollzugsbeamter im Statusamt eines Ersten Polizeihauptkommissars (EPHK, Besoldungsgruppe A 13) bei der Antragsgegnerin tätig.
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Das C. schrieb unter dem 2. Juli 2021 insgesamt 19 Stellen im höheren Polizeivollzugsdienst als Aufruf zum verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst aus. Nach dem Ausschreibungstext können zum Aufstiegsverfahren Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeidienstes zugelassen werden, die bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt seien, sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt hätten, sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt hätten, in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden seien und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hätten. Zu den ausgeschriebenen Stellen zählte unter Nr. … eine Stelle als Sachbereichsleiter des Sachbereichs 15 – Kriminalitätsbekämpfung (BesGr. A 13h/14 BBesO) bei der Bundespolizeidirektion in E., auf welche sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben.
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Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte das C. dem Antragsteller mit, dass dieser zugelassen werde. Das Auswahlverfahren gliedere sich in ein schriftliches Testverfahren sowie eine persönliche Auswahlvorstellung, welche eine Gruppenaufgabe, einen Vortrag und ein Interview beinhalte. Auch der Beigeladene wurde zum Auswahlverfahren zugelassen.
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Der schriftliche Prüfungsteil des Auswahlverfahrens fand am 20. August 2021 statt und der mündliche Prüfungsteil im Zeitraum vom 1. September bis 10. September 2021.
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Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 lehnte das C. die Zulassung des Antragstellers zum verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab. Eine Zulassung sei nicht möglich, da der Antragsteller das Auswahlverfahren mit lediglich 157 Punkten anstelle der erforderlichen 175 Punkte abgeschlossen habe.
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Der Beigeladene wurde mit Bescheid des C. vom 15. Oktober 2021 vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien und des Geheimschutzes zum verkürzten Ausbildungsaufstieg zugelassen. Er habe im Eignungsauswahlverfahren insgesamt 182 Punkte erreicht und damit die Qualifikationsgrenze von 175 Punkten überschritten. Es sei vorgesehen, ihm nach erfolgreicher Teilnahme am Aufstiegsverfahren den Dienstposten „Sachbereichsleiter Sachbereich 15, BPOLD H“ zu übertragen. Die Dauer der Aufstiegsausbildung betrage in seinem Fall zwölf Monate.
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Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Verfahrensmängel in Bezug auf das Eignungsauswahlverfahren und Fehler bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen geltend gemacht. Zudem habe die Antragsgegnerin in ermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass er bereits im Jahr 2005 mit Erfolg an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst teilgenommen habe. Zumindest lasse sich dem Bescheid vom 15. Oktober 2021 nicht entnehmen, dass die Dienststelle entsprechende Erwägungen angestellt habe.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Anträge, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung seines Konkurrenten auf die Stelle „Sachbereichsleiter Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung“ bei der Bundespolizeidirektion E. (Stelle Nr. …) durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen sowie ihr aufzugeben, ihn an dem am 1. November 2021 beginnenden Lehrgang für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeidienst teilnehmen zu lassen, mit Beschluss vom 11. November 2021 (5 B 112/21) abgelehnt.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde vom 30. November 2021, mit der er sinngemäß beantragt,
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unter Abänderung jener Entscheidung es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
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1. zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen auf die Stelle Sachbereichsleiter Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung bei der Bundespolizeidirektion E. (Stelle Nr. …) durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen
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2. aufzugeben, ihn an dem am 1. November 2021 begonnenen Lehrgang für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen.
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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch Stellung genommen.
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II.
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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich.
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1. Der Beschwerdeantrag zu 1., gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO verstanden als solcher, es der Antragsgegnerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zu untersagen, den Dienstposten des Sachbereichsleiters Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung bei der Bundespolizeidirektion E. auf den Beigeladenen zu übertragen, hat Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, besteht (Anordnungsgrund).
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Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des vorstehenden Begehrens vor. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren insoweit sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
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a) Er hat infolge einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG]) einen Anspruch darauf, dass der streitgegenständliche Dienstposten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung nicht mit dem Beigeladenen besetzt wird.
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Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung darüber, welche Beamten die Eignung und Befähigung für den Laufbahnaufstieg besitzen, steht dem Dienstherrn ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ferner steht es im Ermessen des Dienstherrn, wie viele und welche der als geeignet eingeschätzten Beamten sodann zum Aufstiegsverfahren zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 23.2.2017 – BVerwG 1 WB 2.16 -, juris Rn. 45). Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ist der Dienstherr jedoch an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung und Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind bereits dann zu beachten, wenn es – wie hier – zunächst (nur) um die Entscheidung geht, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss erst die Voraussetzung für den Laufbahnaufstieg ist, weil die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung in derartigen Fällen bereits einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahekommt (Sächs. OVG, Beschluss vom 26.2.2014 – 2 B 25/14 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2017 – 1 B 1394/17 -, juris Rn. 9). Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl auch dann erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Er erstarkt zu einem Anspruch auf Auswahl nur in denjenigen Fällen, in denen der dem Dienstherrn zukommende Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist, weil der betreffende Bewerber eindeutig am besten geeignet ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 26.2.2014 – 2 B 25/14 -, juris Rn. 11). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch jedoch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber eine erneute Auswahlentscheidung jedenfalls dann beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13).
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So liegt der Fall hier. Gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei – Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) – können Polizeivollzugsbeamte unter den dort genannten Voraussetzungen zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) BPolLV die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Hinsichtlich des Auswahlverfahrens finden gemäß §§ 1, 17 Abs. 2 BPolLV die Regelungen des § 36 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ergänzend Anwendung. Näheres zum Auswahlverfahren ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) in Verbindung mit §§ 5 ff. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 31. März 2021, BGBl. I S. 727 (HBPolVDAufstV). Gemäß § 36 Abs. 4 BLV wird in dem Auswahlverfahren, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen, welche für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich ist. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. Gemäß § 9 HBPolVDAufstV besteht das Auswahlverfahren aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das C. regelt durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, darunter auch die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist (§ 10 HBPolVDAufstV). Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden, wobei die Mindestpunktzahl die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte ist (§ 11 HBPolVDAufstV).
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Der Antragsteller erreichte im Auswahlverfahren des Jahres 2021 die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl von 175 Punkten nicht. Dies hatte zur Folge, dass der Beigeladene, der das Auswahlverfahren mit Erfolg bestanden hatte und bei dem es sich um den einzigen Mitbewerber um den hier streitgegenständlichen sog. Zieldienstposten des Sachbereichsleiters Sachbereich 15 Kriminalitätsbekämpfung bei der Bundespolizeidirektion E. handelte, vom C. zum verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen wurde, während der Antragsteller infolge seines Nichtbestehens eine Absage erhielt.
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Diese Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf den Antragsteller erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Auswahlverfahren litt an einem Verfahrensmangel, der dazu führt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist.
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Ein solcher Verfahrensmangel ergibt sich daraus, dass es sich bei dem genutzten Fragebogen um einen mitbestimmungspflichtigen Personalfragebogen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 15 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) handelt, die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung jedoch nicht eingeholt wurde.
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Die verfahrensrechtliche Komponente des Bewerbungsverfahrensanspruchs schließt unter anderem den Anspruch eines Beamten mit ein, dass über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt nicht unter Missachtung zumindest auch dem Schutz seiner Rechte dienender Vorschriften des Personalvertretungsrechts entschieden wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.1.2021 – 2 B 11368/20 -, juris Rn. 15). Zu diesen Vorschriften zählt auch § 80 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über den Inhalt von Personalfragebögen mitbestimmt. Bei einem Personalfragebogen handelt es sich um einen Erhebungsbogen, der Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Beschäftigten enthält. Er ist seiner Natur nach personenbezogen und typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass die Fragen als Grundlage für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung der Beschäftigten für bestimmte Aufgaben herangezogen werden können (BVerwG, Beschluss vom 2.8.1989 – BVerwG 6 P 5.88 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22.12.1993 – BVerwG 6 P 11.92 -, juris Rn. 16). Die formularmäßige Erhebung von personenbezogenen Daten unterliegt nur dann dem Mitbestimmungstatbestand, wenn der Arbeitgeber hierdurch Erkenntnisse gewinnt, die ihm bislang noch nicht bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993 – BVerwG 6 P 11.92 -, juris Rn. 16). Der Sinn und Zweck der Mitbestimmung in Bezug auf den Inhalt von Personalfragebogen – d.h. die Formulierung der Fragen und ihre Zusammenstellung – ist der präventive Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten und Bewerbern vor unzulässigen Fragen. Aus diesem Grund besteht das Mitbestimmungsrecht nicht erst dann, wenn der Personalfragebogen unzulässige Fragen enthält (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2021 – BVerwG 5 P 2.20 -, juris Rn. 21). Der Personalrat soll verhindern können, dass Beschäftigte oder Bewerber Fragen beantworten müssen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis stehen. Insbesondere soll dem Personalrat die Möglichkeit gegeben werden, darüber zu wachen, ob es gerechtfertigt ist, Beschäftigte – wenngleich auch nur mittelbar – zu einer sie unter Umständen belastenden Selbstbeurteilung zu veranlassen (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2021 – BVerwG 5 P 2.20 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 22.12.1993 – BVerwG 6 P 11.92 -, juris Rn. 16).
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Bei dem „Fragebogen für das Auswahlverfahren bei der Bundespolizei gem. § 17 BPolLV“, den der Antragsteller ebenso wie alle übrigen Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens auszufüllen hatte, handelt es sich um einen Personalfragebogen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG. In dem Fragebogen werden u. a. private Interessen und Selbsteinschätzungen der Bewerber bezüglich des eigenen Charakters, eigener Schwächen und ihres Umgangs mit stressigen Situationen abgefragt. Auch wenn es im Einzelfall inhaltliche Überschneidungen mit Informationen geben mag, die dem Dienstherrn bereits aus den jeweiligen Bewerbungsunterlagen bekannt waren, werden darin systematisch von allen Bewerbern zumindest auch bislang unbekannte Informationen abgefragt. Zudem ist der Fragebogen dazu geeignet, die Eigenschaften der Bewerber und deren Eignung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst besser einschätzen zu können. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Antragserwiderung vom 2. November 2021 und Beschwerdeerwiderung vom 5. Januar 2022 selbst vorgetragen, dass die Fragestellungen im Fragebogen dazu gedient hätten, eine Prognose darüber zu treffen, ob ein Bewerber in der Lage sei, mit Stresssituationen angemessen umzugehen, denen er als Polizeivollzugsbeamter im höheren Dienst regelmäßig ausgesetzt sein werde. Es solle festgestellt werden, wie sich der Bewerber in Bezug auf Stresssituationen selbst einschätze, inwieweit seine Selbstwahrnehmung mit der Fremdwahrnehmung in der Prüfungssituation übereinstimme, welche Stressbewältigungsstrategien er verfolge und inwieweit er ein realistisches Bild hinsichtlich seiner Stärken und Schwächen habe.
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Dass die im Rahmen des streitigen Fragebogens abgefragten personenbezogenen Daten nicht zur dauerhaften Speicherung erhoben und nicht zur Personalakte der Beamten genommen werden, steht der Einordnung des Fragebogens als Personalfragebogen i. S. d. Personalvertretungsrechts nicht entgegen, da es hierauf nach dem oben Gesagten nicht ankommt. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin – sei es aus Gründen der Fürsorge oder zwecks besserer Einschätzung der Bewerber – möglicherweise ein berechtigtes Interesse an den abgefragten Informationen hatte, ändert nichts daran, dass es sich um einen der Mitbestimmung unterliegenden Personalfragebogen handelte. Dabei greift das Mitbestimmungsrecht nicht erst dann, wenn unzulässige Fragen vorliegen. Vielmehr soll im Rahmen der Mitbestimmung gerade geprüft werden, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis bzw. ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis besteht. Der Einwand der Antragsgegnerin, die im Fragebogen aufgeführten Fragen hätten auch mündlich im Interview gestellt werden können, verfängt nicht. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin können mündlich gestellte Fragen ebenso der Mitbestimmung unterliegen wie ein schriftlicher Fragebogen. Dies gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten oder Bewerber aufgrund eines standardisierten Fragenkatalogs mündlich befragt und die Antworten sodann selbst in Textform festhält (so in Bezug auf § 75 BPersVG a. F.: Berg, in: Altvater u.a., BPersVG Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 75 Rn. 189; Ilbertz/Widmeier/Sommer, BPersVG Kommentar, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 138; Kaiser/Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 75 BPersVG Rn. 382).
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Das Fehlen der nach alledem erforderlichen Mitbestimmung des Personalrats stellt einen Verfahrensfehler dar. Der Personalfragebogen hätte ohne die tatsächliche bzw. fingierte Zustimmung des Personalrats zu dessen Inhalt nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens eingesetzt werden dürfen (vgl. § 70 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Der Verfahrensfehler ist auch nicht unerheblich. Ein Verfahrensfehler ist nur dann unerheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Gesamtergebnis der Prüfung auszuschließen ist (BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 – BVerwG 7 C 3.87 -, juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Mitbestimmung des Personalrats der Fragebogen abweichend abgefasst gewesen wäre und die Antworten des Antragstellers sich hier ähnlich einer negativen Selbstbeurteilung nachteilig auf die Bewertung seines Interviews und/oder des Gesamteindrucks ausgewirkt haben.
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Der Antragsteller kann sich auf diesen Verfahrensfehler berufen. Zwar dienen die Vorschriften über die Mitbestimmung des Personalrates in erster Linie dem Wohl aller Beschäftigten. Sie können je nach Art der in Rede stehenden Maßnahme jedoch ebenso dem Schutz von Individualinteressen dienen. Aus diesem Grund ist es geboten, aufgrund einer Abwägung und differenziert nach der Art des Verstoßes sowie dem Schutzzweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands, sodann auch nach Gegenstand, Bedeutung und Auswirkung der in Rede stehenden Maßnahme zu unterscheiden, ob es dem Beamten möglich sein soll, sich zu seinen Gunsten auf die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 BPersVG zu berufen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 – 5 ME 353/08 -, juris Rn. 8).
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Die vorzunehmende Abwägung ergibt hier, dass nicht nur dem Personalrat, sondern auch dem Antragsteller als unterlegenem Bewerber das Recht zustehen muss, sich zu seinen Gunsten auf die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 BPersVG zu berufen. Denn der Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG dient – wie bereits dargelegt – insbesondere dem Schutz von Bewerbern vor unzulässigen, in unnötiger Weise ihre Privatsphäre berührenden Fragen. Ebenso sollen Bewerber und Beschäftigte vor einer möglicherweise nur mittelbaren nachteiligen Selbstbeurteilung geschützt werden.
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Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er ein erneutes rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren bestehen und infolge der sich anschließenden Ermessensentscheidung zur Aufstiegsausbildung mit dem Ziel der Übertragung des hier streitgegenständlichen Dienstpostens zugelassen werden könnte.
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Der Antragsteller (derzeitige Besoldungsgruppe: A 13) kann deshalb im Ergebnis beanspruchen, dass der streitgegenständliche (mit A 13h/A 14 bewertete) Dienstposten vorläufig nicht auf den Beigeladenen übertragen wird, obwohl es sich bei diesem für ihn nicht um einen höher bewerteten, sondern um einen gleichwertigen Dienstposten handelt. Denn der streitgegenständliche Dienstposten, den die Antragsgegnerin zur Besetzung ausgeschrieben hat, ist dem höheren Polizeivollzugsdienst zugeordnet und die Übertragung jenes Dienstpostens ist die Voraussetzung für eine künftige Beförderung.
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b) Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt – so versteht der Senat jedenfalls ihre Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdeerwiderung -, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, sobald dieser seine Aufstiegsausbildung, die voraussichtlich mit Ablauf des Monats Oktober 2022 enden wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bis dahin nicht zu erwarten.
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c) Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat zur Vermeidung künftiger weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten ergänzend auf Folgendes hin:
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aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ein von ihm im Jahr 2005 bestandenes Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2021 (Beschlussabdruck Seite 10 f.) einen entsprechenden Ermessensfehler verneint und ausgeführt, dass die Regelung der Nr. 4.7 Abs. 3 der Richtlinie für das Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gemäß § 17 BPolLV (HBPolVDAufstRL), wonach das C. Beamte eines früheren Auswahlverfahrens für den Aufstieg nach § 17 BPolLV bei der Zulassung zum Aufstieg berücksichtigen kann, an dem sie erfolgreich teilgenommen haben, nicht „anwendbar“ sei. Bei dem Verfahren, hinsichtlich dessen der Antragsteller im Jahr 2005 erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe, habe es sich nicht um ein Aufstiegsverfahren im Sinne des § 17 BPolLV, sondern um einen sogenannten Ausbildungsaufstieg nach § 29 BPolLV in der im Jahr 2005 geltenden Fassung gehandelt. Der Aufstieg nach § 29 Abs. 3 BPolLV a. F. habe zwei Jahre gedauert und einen Masterstudiengang vorausgesetzt, weshalb er mit dem streitgegenständlichen verkürzten Aufstieg, der zwölf bzw. neun Monate andauere, nicht vergleichbar sei.
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Dem hiergegen erhobenen Einwand des Antragstellers, bei der Aufstiegsausbildung, hinsichtlich derer er im Jahr 2005 das Auswahlverfahren bestanden habe, habe es sich um einen zeitlich länger angesetzten Masterstudiengang gehandelt, woraus geschlossen werden könne, dass er dann erst recht für den verkürzten Aufstiegslehrgang geeignet sei, ist nicht zu folgen. § 29 Abs. 1 BPolLV a. F. stellte für die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg weniger umfangreiche Anforderungen an die Bewerber als es § 17 Abs. 1 BPolLV für den verkürzten Aufstieg tut. Diesem Umstand wurde durch eine längere und umfangreichere Ausbildung der ausgewählten Beamten Rechnung getragen. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller vor inzwischen beinahe 17 Jahren das Auswahlverfahren für den zweijährigen Ausbildungsaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst bestanden hat, nicht der Schluss gezogen werden, dass er für den verkürzten, lediglich zwölf bzw. neun Monate andauernden Aufstieg nach § 17 BPolLV erst recht geeignet ist.
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bb) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde erneut das Fehlen einer schriftlichen Begründung der einzelnen Bewertungen seiner Leistungen bzw. seines Verhaltens im Rahmen der persönlichen Auswahlvorstellung (Bl. 25/26 BA 004) und des Gesamtergebnisses sowie eine fehlende Protokollierung der von ihm während des mündlichen Prüfungsteils gegebenen Antworten rügt, merkt der Senat an:
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2021 unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung und die Vorgaben aus der angeführten Richtlinie für das Auswahlverfahren zutreffend dargelegt, weshalb es einer weitergehenden Protokollierung nicht bedurfte. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls zwar den Beweis des Prüfungshergangs, nicht jedoch die Prüfungsbewertung beeinträchtigen können (Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021
– 2 ME 444/20 -, juris Rn. 28 m.w.N.).
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Ebenso wenig ist ein Begründungsmangel im Auswahlverfahren des Jahres 2021 festzustellen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass eine mündliche Erläuterung des Prüfungsergebnisses stattfand. Ein Anspruch auf eine qualifizierte (schriftliche) Begründung mündlich erbrachter Prüfungsleistungen besteht nur dann, wenn der Prüfling zunächst sein Begründungsverlangen spezifiziert und für sein Verlangen sachlich vertretbare Gründe angibt, sich also kritisch mit dem Prüfungsergebnis auseinandersetzt. Bei Bewertungen im Rahmen eines Assessment-Center-Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass diese nur in eingeschränktem Maße plausibel zu machen sind, weil dort nicht die Prüfung von Fähigkeiten, Wissen und Kenntnissen im Vordergrund steht, sondern vielmehr die naturgemäß subjektive Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit des Bewerbers. Dies entzieht sich weitgehend einer Einordnung in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ und ist exakter tatsächlicher Erkenntnis nicht zugänglich (Bay.VGH, Beschluss vom 11.6.2018 – 6 B 17.2131 -, juris Rn. 32 f.). Der Fokus auf Kompetenzen, Auftreten und Persönlichkeit des Bewerbers hat zugleich zur Folge, dass es in einem Assessment-Center – anders als in anderen Prüfungen – regelmäßig keine vorfestgelegten Erwartungen gibt und der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum dementsprechend sehr weit ist (Bay.VGH, Beschluss vom 11.6.2018 – 6 B 17.2131 -, juris Rn. 31 f., 36).
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Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, die Bewertung seines Kurzvortrags (16 von 50 Punkten) habe ihn verwundert, da er vom Prüfungsvorsitzenden für den Umfang seines Vortrags mit drei Flipcharts mit zahlreichen Argumenten und Rechtsgrundlagen gelobt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang kein Bewertungskriterium war, wie aus dem Bewertungsbogen (Bl. 25/26 BA 004) unmittelbar ersichtlich.
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2. Der Beschwerdeantrag zu 2., der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller an dem am 1. November 2021 begonnenen Lehrgang für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich dieses konkreten Ausbildungslehrgangs fehlt dem Antragsteller bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ein nachträglicher Einstieg in einem derart fortgeschrittenen Stadium der hier insgesamt nur zwölf bzw. neun Monate andauernden Aufstiegsausbildung nicht mehr möglich ist.
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Auch bei einer dahingehenden Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass es dem Antragsteller generell um die Zulassung zu einer ggf. zu einem späteren Zeitpunkt beginnenden Aufstiegsausbildung für den verkürzten Aufstieg geht
– hierauf deutet der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2022 hin -, bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Einen entsprechenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn § 17 BPolLV vermittelt keinen gebundenen Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und damit auf Teilnahme an der hierfür vorgesehenen Ausbildung. Abgesehen davon, dass es bislang an der Voraussetzung einer erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers an einem Auswahlverfahren fehlt, besteht nach dem oben Gesagten allein ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg.
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Eine allenfalls denkbare Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung gemäß § 17 BPolLV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, kommt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hingegen nicht in Betracht. Denn die rechtlichen Interessen des Antragstellers werden durch den Erfolg seines Antrags zu 1. bereits hinreichend gewahrt. Es ist nunmehr zunächst Sache der Antragsgegnerin, hierauf zu reagieren. Auch ein diesbezüglicher Anordnungsgrund – die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit – ist derzeit nicht erkennbar.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn er hat keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO. Seine außergerichtlichen Kosten sind zudem nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich insofern nicht selbst in ein Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Hinsichtlich des Antrags zu 1. entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, im Rahmen von Konkurrentenstreitverfahren bzw. diesbezüglicher Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn der Betreffende – wie hier – bereits zeitlich vor der Antragstellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Dienstposten innehatte, welcher der Bewertung des begehrten Dienstpostens entspricht, wenn also (für diesen Beamten) ein Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz vorliegt (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 20.9.2013 – 5 OA 212/13 – m.w.N. sowie Beschluss vom 29.4.2019 – 5 OA 72/19 -).
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Für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls ein Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
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Eine Halbierung des Streitwertes ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen, da das Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten für das erstinstanzliche Verfahren gleichermaßen. Dementsprechend war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) zu ändern.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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