Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 ME 157/14 | Beschluss | Höhe des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 6 GKG

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Dass seit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts nicht mehr – wie zuvor – der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts der erstrebten Besoldungsgruppe, sondern die „Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge“ zugrunde zu legen ist, hat zur Folge, dass nur noch 12 statt wie bisher 13 Monatsgehälter – bzw. 6 statt bisher 6,5 Monatsgehälter – in die Berechnung einfließen (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2014 – 5 OA 21/14 -). Abgesehen von dieser Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsverfahren aber nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der Betreffende – dem Wortlaut des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts entsprechend (vgl. nunmehr § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG) – „im laufenden Kalenderjahr“ erhielte (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn. 19), was dem gesetzgeberischen Ziel, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern (BR-Drs. 517/12, S. 2, 374; BT-Drs. 17/11471, S. 1, 2f., 245f.), zuwiderliefe. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien gerade nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn. 20ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn. 8). Für die Auslegung des Senats, wonach weiterhin das Endgrundgehalt der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe maßgeblich ist, sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn. 8), weil die Gerichte anderenfalls in jedem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit auf eine Auskunft der Bezügestelle angewiesen wären, um den Streitwert festsetzen zu können, statt ihn – wie bisher – dem Gesetz zu entnehmen.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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