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Dienstliche Beurteilung (Übergangszeitraum – (keine) Bindung des Beurteilers an Beurteilungsbeiträge)
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Zur Dauer des Übergangszeitraums, in dem – abweichend vom Gebot, dass Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Rechtsnormen zu regeln sind – das Beurteilungsverfahren regelnde Verwaltungsvorschriften weiterhin gelten.
Zu den Anforderungen der Auseinandersetzung mit den Gründen der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter (etwa eines Erstellers eines Beurteilungsbeitrages) nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet.
OVG Lüneburg 5. Senat,
Beschluss vom
08.08.2022, 5 ME 62/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:0808.5ME62.22.00
Art 33 Abs 2 GG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Göttingen, 14. Juni 2022, Az: 3 B 61/22, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 3. Kammer – vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.453,42 EUR festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.
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Auf die im Dezember 2021 ausgeschriebene Stelle eines Justizrates oder einer Justizrätin – Dienstposten im Rechtspflegerdienst mit überwiegenden Tätigkeiten nach § 3 RpflG ohne Geschäftsleitung – der Besoldungsgruppe A 13 NBesG bei Gerichten im Landgerichtsbezirk G. -Stadt bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.
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Der 1959 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Justizamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Justizdienst und versieht seinen Dienst bei dem Amtsgericht G. -Stadt.
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Ihm wurde zunächst seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2019 (Beurteilungszeitraum vom 1.9.2016 bis zum 31.8.2019) mit der Rangstufe „C: Die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt (Oberer Bereich)“ in der Gesamtbeurteilung am 9. Januar 2020 eröffnet. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und nachfolgend Klage. Nachdem die angegriffene Beurteilung aufgehoben worden war, eröffnete der Beurteiler dem Antragsteller am 3. Dezember 2020 die neugefasste Regelbeurteilung. Der Antragsteller erhielt wiederum in der Gesamtbeurteilung die Rangstufe „C (Oberer Bereich)“. In den Leistungsmerkmalen „Fachkompetenz“ und „Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft“ erhielt er die Rangstufe „B“ (zweithöchste Rangstufe von fünf Rangstufen) sowie in den drei weiteren Leistungsmerkmalen „Leistungsverhalten“, „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ und „Sozialverhalten“ die Rangstufe „C“ (dritthöchste Rangstufe). Die Untermerkmale „Belastbarkeit“ und „Arbeitszuverlässigkeit“ des Leitungsvermerkmals „Leistungsverhalten“ wurden mit der Rangstufe „C“ und das weitere Untermerkmal „Arbeitsorganisation“ mit der Rangstufe „B“ bewertet. Beim Leistungsmerkmal „Sozialverhalten“ erhielt der Antragsteller beim Untermerkmal „Kooperation“ die Rangstufe „C“ und beim Untermerkmal „Kommunikation“ die Rangstufe „B“.
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Der 1972 geborene Beigeladene steht im Statusamt eines Justizamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Justizdienst und ist am Amtsgericht G. -Stadt tätig. Ihm wurde zunächst seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2019 (Beurteilungszeitraum vom 1.9.2016 bis zum 31.8.2019) am 12. Dezember 2019 eröffnet mit dem Gesamturteil „B: Die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen“. Nachdem diese Beurteilung aufgehoben worden war, eröffnete der Beurteiler dem Beigeladenen am 7. Juli 2020 die neugefasste Regelbeurteilung. Der Beigeladene erhielt wiederum in der Gesamtbeurteilung die Rangstufe „B“. In den Leistungsmerkmalen „Fachkompetenz“, „Leistungsverhalten“, Sozialverhalten“ und „Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft“ erhielt er die Rangstufe „B“ sowie in dem verbleibenden Leistungsmerkmal „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ die Rangstufe „C“. Beim Leistungsmerkmal „Leistungsverhalten“ wurden die Untermerkmale „Belastbarkeit“ und „Arbeitsorganisation“ mit der Rangstufe „B“ und das Untermerkmal „Arbeitszuverlässigkeit“ mit der Rangstufe „C“ bewertet.
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Der Antragsgegner entschied, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. In seinem Auswahlvermerk vom 9. Februar 2022 führte er aus: Die Auswahlentscheidung erfolge auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen wegen des besseren Gesamturteils im Vergleich zu den Mitbewerbern. Dieser habe das Gesamturteil „B“ und damit ein besseres Gesamturteil erreicht als die Mitbewerber mit „C (oberer Bereich)“. Seine Auswahlentscheidung teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit.
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Dagegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben (3 A 96/22) und mit Antrag vom 15. Februar 2022 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund, jedoch nicht einen Anordnungsanspruch in Form der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie seien nicht wegen eines Verstoßes gegen den (Grundsatz des) Vorbehalt(s) des Gesetzes rechtswidrig. Der insoweit gegebene Rechtsmangel sei für einen bisher noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – BVerwG 2 C 2.21 – hinzunehmen. Die Regelbeurteilung des Antragstellers sei rechtmäßig. Insoweit folge die Kammer dem Beschluss des Senats vom 13. August 2021 – 5 ME 88/21 – über ein vorangegangenes Konkurrentenstreitverfahren, an welchem der Antragsteller beteiligt gewesen sei. Der Ausgang oder die Berechtigung der in der Begründung des Gesamturteils erwähnten Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträge habe nicht Eingang in die Gesamtbeurteilung gefunden. In diesem Zusammenhang sei der Beurteiler nicht gleichheitswidrig vorgegangen, wenn er im Gesamturteil der Beurteilung des Beigeladenen vermerkt habe, das Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen in aller Regel erfolglos geblieben seien. Denn insofern habe der Beurteiler den Ausgang von Rechtsmitteln bezogen auf materiell-rechtliche Entscheidungen des Beigeladenen (und nicht etwa von Dienstpflichtverletzungen) zur Begründung des Gesamturteils herangezogen. Auch die Regelbeurteilung des Beigeladenen habe sich als rechtmäßig erwiesen. Die Kritik des Antragstellers, der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen hätte im Beurteilungszeitraum beim Amtsgericht H. -Stadt gelegen, was sich bei der Gewichtung der dort erstellten Beurteilungsbeiträge in der abschließenden Beurteilung so aber nicht wiederfände, denn angesichts der dort für die Zeit bis April 2019 mehrheitlich vergebenen Note „C“ erschiene nicht plausibel, dass sich der Beurteiler darüber hinwegsetzt hätte und insgesamt zu einer Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale mehrheitlich mit der Wertungsstufe „B“ käme, verkenne die Befugnis und die Aufgabe des Beurteilers. Die Vergleichsmöglichkeit und die damit verbundene Kenntnis des Leistungsgefüges der Vergleichsgruppe, die der Beurteiler als Teilnehmer der Beurteilerkonferenz habe, fehlten jenen, die lediglich Beurteilungsbeiträge erstellt hätten. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler in Kenntnis des Leistungsgefüges in der Vergleichsgruppe eine Einordnung der in jedem Einzelfall vorgelegten Beurteilungsbeiträge vornehme, um die unterschiedlichen Bewertungen der Beurteilungsbeiträge und die unterschiedlich langen Zeiträume der jeweiligen Zusammenarbeit zu betrachten. Deshalb komme den jeweiligen Zeiträumen, für die die Beurteilungsbeiträge erstellt worden seien, nicht allein aufgrund der jeweiligen Länge eine daran ausgerichtete Priorität zu. Vorliegend habe der Beigeladene ohnehin bereits seit dem 1. Januar 2018 mit der Hälfte seiner Arbeitszeit beim Amtsgericht G. -Stadt gearbeitet, was etwas mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums ausmache. Die Gesamtbeurteilung unter Ziffer 13 (der Regelbeurteilung) lasse deutlich erkennen, dass der Beurteiler keineswegs den erheblichen Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen beim Amtsgericht H. -Stadt nur am Rande berücksichtigt habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler aufgrund seiner Kenntnis sämtlicher in die Vergleichsgruppe einzubeziehenden Beschäftigten den Beurteilungsbeitrag des Direktors des Amtsgerichts H. -Stadt (I.) dahingehend relativiert, dass der Beigeladene mit einer solchen Leistung im Rahmen der Vergleichsgruppe und unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse auch in den Einzelmerkmalen überwiegend höher einzustufen sei, als es I. bei den angekreuzten Wertungsstufen vollzogen habe. Entsprechendes gelte für den Beurteilungsbeitrag von Richter am Amtsgericht J.. Schließlich komme in der Gesamtbeurteilung zum Ausdruck, dass der Beurteiler die aus seiner Sicht überaus positive Leistungsentwicklung des Beigeladenen in den Blick genommen habe. Soweit der Antragsteller einwende, der Richter am Amtsgericht J. sei als Teilnehmer der Beurteilerkonferenz in der Lage gewesen, die Kriterien und Maßstäbe für die Bewertungen der Leistungen des Beigeladenen für die gesamte Vergleichsgruppe einschätzen zu können, gehe dieser Einwand fehlt, weil dessen Beurteilungsbeitrag bereits am 18. Juni 2019 und damit deutlich vor der Beurteilerkonferenz erstellt worden sei. Aus dem Vorstehenden ergebe sich zugleich, dass beim Antragsteller und dem Beigeladenen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt.
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Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
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II.
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Die Beschwerde des Antragsstellers bleibt ohne Erfolg.
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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht herbeizuführen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den von ihm begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, auf die sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen stützt, rechtswidrig wären.
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Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 – BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 – 5 ME 166/19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6.10.2011 – 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15.11.2010 – 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020, – 5 ME 244/10 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 8.9.2011 – 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
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Der maßgebliche rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10; Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21).
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Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.2.2003 – BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
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Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 – 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27.5.2005 – 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 2020 – 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25, 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 – BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2020 – 5 ME 166/19 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 21.12.2016 – 5 ME 151/16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 16.12.2014 – 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29).
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Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Andererseits ist der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 – BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 – BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 18.4.2002 – BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 7.1.2020 – 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33). Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 13). Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24). Voraussetzung ist aber, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).
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Nach Maßgabe dessen hält die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.
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a)
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Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit Blick auf die Anforderungen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes mit der Begründung verneint hat, der damit verbundene Rechtsmangel sei für einen noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum hinzunehmen, wendet der Antragsteller ein: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der in Bezug genommenen Entscheidung offen gelassen, wie lange der Übergangszeitraum anhalten dürfe. Auch unter der Annahme, dass der Übergangszeitraum noch nicht abgelaufen sei, müsse angesichts dessen, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage für die Beurteilungen fehle, dazu führen, dass besonders strenge Maßstäbe für die Inhaltskontrolle der ohne gesetzliche Grundlage erstellten Beurteilungen gälten. Den gebotenen strengen Maßstab habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen nicht angelegt.
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Dem folgt der Senat nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen – darunter diejenigen zur Bildung des Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale – nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben können, sondern derart wesentlich sind, dass sie generell in Rechtsnormen zu regeln sind (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 14; Urteil vom 7.7.2021 – BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 32 ff.). Für die hier zu überprüfende Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde liegenden Beurteilungen hat dies jedoch keine Konsequenzen, da das Bundesverwaltungsgericht zugleich entschieden hat, dass der bisherige Zustand für einen Übergangszeitraum hinzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 15; Urteil vom 7.7.2021 – BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 24). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 – BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 40). In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 – (juris Rn. 10 ff.) und angesichts des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtags angesichts der anstehender Wahlen im Auslaufen befindet, erachtet der Senat eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der in diesem Jahr beginnenden neuen Legislaturperiode des Landtages für angemessen und zur Fehlerbehebung für ausreichend (vgl. zur Dauer des Übergangszeitraums auch OVG Saarl., Urteil vom 13. Januar 2022 – 1 A 58/20 -, juris Rn. 46).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass die an dienstliche Beurteilungen zu stellenden Rechtmäßigkeitsanforderungen während des Übergangszeitraums einem besonders strengen Maßstab unterlägen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, auf welcher rechtlichen Grundlage er diesen rechtlichen Ansatz zu stützen vermag. Jedenfalls lässt sich den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass im Nachgang zu dieser Rechtsprechung die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen während des Übergangszeitraums strengeren Maßstäben unterlägen als zuvor. Vielmehr hat es entschieden, dass während des beschriebenen Übergangszeitraums die das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften (unverändert) heranzuziehen sind.
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b)
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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtmäßig und dieser könne weder ein besseres Gesamtergebnis noch „bessere einzelne Noten in seiner Beurteilung“ erreichen. Insbesondere sei der Beurteiler nicht deshalb „gleichheitswidrig vorgegangen“, weil einerseits mit Blick auf den Antragsteller der Ausgang bzw. die Berechtigung von Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträgen nicht Eingang in die Gesamtbeurteilung gefunden habe, andererseits er beim Beigeladenen in dem Gesamturteil vermerkt habe, dass Rechtsmittel gegen dessen Entscheidungen in aller Regel erfolglos geblieben seien. Denn insofern habe der Beurteiler den Ausgang von Rechtsmitteln bezogen auf materiell-rechtliche Entscheidungen des Beigeladenen zur Begründung seines Gesamturteils herangezogen.
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Hiergegen wendet der Antragsteller ein: Der Beurteiler habe bei der Würdigung seiner – des Antragstellers – Leistungen und der des Beigeladenen unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Wenn der Beurteiler in der Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bemerkt, „soweit es – nur wenige – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gegeben hat, waren die erfolglos“ habe er mutmaßlich sowohl die Häufigkeit als auch die Berechtigung der erhobenen Entscheidungen des Beigeladenen geprüft und entsprechend positiv gewürdigt. Hinsichtlich seiner – des Antragstellers – Beurteilung habe der Beurteiler dem unter dem Az. 3 A 99/21 geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Begründung der Bewertung der Leistungen „Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen, Befangenheitsanträge“ erwähnt, und sich auf den Standpunkt gestellt, es käme nicht auf deren Berechtigung an, da es sich „in Beurteilungsverfahren regelmäßig nicht um die Verletzung von Dienstpflichtverletzungen“ gehe. Damit habe der Beurteiler folglich in seinem Fall die Berechtigung der Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträge nicht geprüft, allein aber die Tatsache, dass solche erhoben worden seien, bei der Bewertung seiner – des Antragstellers – Leitungen negativ berücksichtigt. Es könne insoweit nicht angehen, dass unterschiedliche Maßstäbe bei der Bewertung von Leistungen „durch den Antragsgegner“ (gemeint wohl: durch den Beurteiler) zur Anwendung gelangten. Im Fall des Beigeladenen habe der Beurteiler die Berechtigung von Rechtsmitteln geprüft und wegen deren Erfolgslosigkeit bei der Beurteilung positiv berücksichtigt. In seinem – des Antragstellers – Fall habe er die Berechtigung von Rechtsmitteln aber nicht geprüft, sondern negativ berücksichtigt. Wenn das Verwaltungsgericht hierzu ausführe, der Beurteiler hätte den Ausgang von Rechtsmitteln gegen materiell-rechtliche Entscheidungen zur Begründung seines Gesamturteils herangezogen, so sei Fakt, dass die Erfolglosigkeit der Rechtsmittel positive Berücksichtigung bei der Bewertung der Leistungen des Beigeladenen gefunden habe. Wenn das Verwaltungsgericht erkläre, der Ausgang bzw. die Berechtigung von Dienstaufsichtsbeschwerden habe keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung gefunden, so lasse es Folgendes unberücksichtigt. Der Beurteiler habe bei seiner – des Antragstellers – Beurteilung allein die Tatsache, dass Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträge erhoben worden seien, als negativen Aspekt gewürdigt. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beurteiler bei der Bewertung der Leistungen unterschiedliche Maßstäbe angelegt und die Bewerber nicht neutral bewertet habe.
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Dieses Vorbringen vermag eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat sich hiermit nicht substantiiert mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich seinen vor dem Verwaltungsgericht bereits vertretenen Standpunkt wiederholt und bekräftigt. Damit wird dieses Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
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Der Begriff des „Darlegens“ im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 – 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 – 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 – 1 M 210/09 -, juris Rn. 8). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 – 5 ME 86/12 -), an der es hier fehlt. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Beurteiler nicht gleichheitswidrig vorgegangen sei, wenn er in der Beurteilung des Beigeladenen die regelmäßige Erfolglosigkeit von Rechtsmitteln vermerkt habe, weil er insofern den Ausgang von Rechtsmitteln „bezogen auf materiell-rechtliche Entscheidungen des Beigeladenen (und nicht etwa die Feststellung von Dienstpflichtverletzungen)“ zur Begründung des Gesamturteils herangezogen habe, und dessen rechtlichen Ansatz setzt sich der Antragsteller nicht inhaltlich auseinander, sondern hält ihr lediglich sein bisheriges Vorbringen mit seiner gegenteiligen Auffassung entgegen.
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Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht ein gleichheitswidriges Vorgehen des Beurteilers verneint.
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Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 10.1.2008 – 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015 – BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).
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Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen – namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung – ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 – 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass die für die Bewertung herangezogenen Vorgänge und Einzelmomente nicht bei allen Beurteilten identisch oder gleich sein können, mithin ist ein Beurteiler nicht gehalten, einen zur Begründung eines Werturteils in Bezug auf einen Beamten herangezogenen Umstand – wie hier, ob Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beamten regelmäßig ohne Erfolg geblieben sind oder ob es zu einem gelegentlichen Liegenlassen von Akten über längere Zeit ohne nachvollziehbaren Grund gekommen ist und damit nachteilige Folgen für den Dienstbetrieb dergestalt verbunden waren, dass Beschwerden verschiedener Art gegen den Beamten erhoben worden sind – ebenso zur Begründung des jeweiligen Werturteils anderer Beamte zu behandeln.
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Das Vorgehen des Beurteilers ist auch deshalb nicht gleichheitswidrig, weil sich die angeführten Begründungselemente in dem Gesamturteil der Beurteilung einerseits des Antragstellers und andererseits des Beigeladenen, worin der Antragsteller eine Ungleichbehandlung sieht, auf verschiedene Leistungsmerkmale beziehen. Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 24 f.). Mithin verbietet es sich, gleiche Vorgänge oder Einzelmomente ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich zu bewerten, etwa bei einem Beamten einen bestimmten Umstand als positiv oder besonders gewichtig zu beurteilen, zugleich bei einem anderen Beamten einen gleichen Umstand als negativ oder unbedeutend anzusehen.
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Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, dass bei den hier streitgegenständlichen Beurteilungen ungleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt worden wären oder der Beurteiler die Beurteilungsmaßstäbe ungleich angewendet hätte. Vielmehr beziehen sich die angeführten Begründungselemente inhaltlich auf verschiedene Leistungsmerkmale.
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In dem Gesamturteil der Beurteilung des Antragstellers führt der Beurteiler aus:
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„Wenn es überhaupt Kritikpunkte gibt, dann die, dass es auch im vergangenen Beurteilungszeitraum gelegentlich vorgekommen ist, dass … [der Antragsteller] ohne nachvollziehbaren Grund Akten längere Zeit unbearbeitet liegen gelassen und damit Dienstaufsichtsbeschwerden oder Ablehnungsanträge auf sich gezogen hat.“
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. August 2021 – 5 ME 88/21 – zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers seine Ansicht dargelegt (Beschlussabdruck S. 14), dass es sich bei der Formulierung „und damit Dienstaufsichtsbeschwerden oder Ablehnungsanträge auf sich gezogen hat“ nur um eine allgemeine Darstellung der nachteiligen Auswirkungen der verzögerten Bearbeitung von Akten auf den Dienstbetrieb handelt. Bei verständiger Auslegung dieser Formulierung brachte der Beurteiler damit nur zum Ausdruck, dass „das gelegentliche Liegenlassen von Akten über längere Zeit ohne nachvollziehbaren Grund“ allgemein nachteilige Folgen auf den Dienstbetrieb hatte, nämlich dergestalt, dass deshalb Beschwerden verschiedener Art gegen den Antragsteller eingingen, die wiederum bearbeitet werden mussten. Auf die Spezifizierung der jeweiligen Beschwerden kam es dem Beurteiler ersichtlich nicht an. Dabei bezieht sich das o. a. Begründungselement auf das Untermerkmal „Arbeitszuverlässigkeit“ des Leistungsmerkmals „Leistungsverhalten“ (Beschlussabdruck S. 13). Hieran hält der Senat fest. Hieraus wird zudem deutlich, dass der Antragsteller mit seiner sinngemäßen Rüge, zugunsten des Beigeladenen werde die „Berechtigung“ von Rechtsmitteln geprüft und positiv bewertet, hingegen bei ihm lediglich die Tatsache, dass „Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen, Befangenheitsanträge erhoben“ worden seien, als negativer Aspekt gewürdigt (und die „Berechtigung“ dieser Beschwerden hingegen nicht geprüft) worden sei, die in seiner Beurteilung enthaltene Kritik sinnentstellend verkürzt. Die vorstehend zitierte Kritik des Beurteilers ist gerade nicht dahin zu verstehen, dass es beim Antragsteller (vermehrt) zu Dienstaufsichtsbeschwerden, Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträge gekommen wäre, sondern dass es gelegentlich dazu kam, dass der Antragsteller Akten über längere Zeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht bearbeitet hat, und dieser von der Kritik umfasste Umstand zu zusätzlichen Belastungen für den Geschäftsbetrieb führte, indem (vermeidbare) Beschwerden und Eingaben verschiedener Art zusätzlich bearbeitet werden mussten. Gerade auf Letzteres zielt die Kritik ab.
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Demgegenüber bezieht sich das im Gesamturteil der Beurteilung des Beigeladenen enthaltene Begründungselement:
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„Soweit es – nur wenige – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gegeben hat, waren diese erfolglos“
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auf das Leistungsmerkmal der „Fachkompetenz“ (Umfang und Differenziertheit der für das Amt erforderlichen verwaltungs- und arbeitsplatzspezifischen Fach- und Rechtskenntnisse), nämlich Entscheidungen zu treffen, die sowohl in formell-rechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sind und deshalb bei den Verfahrensbeteiligten auf Akzeptanz stoßen (und deshalb nicht angefochten werden) oder im Rechtsmittelverfahren Bestand behalten.
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Nach dem Vorstehenden vermag auch der Einwand, der Beurteiler habe die Bewerber nicht neutral bewertet, weil er an die Leistungen der Bewerber unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe, nicht durchzugreifen.
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c)
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Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erweise sich als rechtmäßig, und der Antragsteller verkenne bei seiner Kritik, der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen hätte während des Beurteilungszeitraums beim Amtsgericht H. -Stadt gelegen, was sich bei der Gewichtung der dort erstellten Beurteilungsbeiträge in der abschließenden Beurteilung so nicht wiederfände, die Befugnis und die Aufgabe des zuständigen Beurteilers, wendet der Antragsteller ein: Die Vergabe der in der Beurteilung des Beigeladenen vergebenen Rangstufen sei in sich nicht schlüssig und erscheine in Anbetracht der eingeholten Beurteilungsbeiträge nicht nachvollziehbar. Nach den „Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners“ (gemeint wohl: des Niedersächsischen Justizministeriums) sollten die Beurteilungsbeiträge dem Beurteiler ein möglichst umfassendes Bild verschaffen. Sie müssten daher angemessen in die Beurteilung einfließen, was hier offensichtlich nicht erfolgt sei. Der Beurteilungsbeitrag von K. umfasse einen Zeitraum von zwei Jahren und eineinhalb Monaten sowie die Beurteilungsbeiträge von Richter am Amtsgericht J. und von Rechtspfleger L. jeweils drei Jahre. Der Beurteiler dürfte aufgrund eigener Erkenntnisse die Leistungen des Beigeladenen ab dem Jahr 2018, mithin für ein Jahr und acht Monate bewerten können. Hiernach liege der zeitliche Schwerpunkt der möglichen Bewertung der Leistungen des Beigeladenen bei den Beurteilern I. und Herrn J.. Während I. die Leistungen des Beigeladenen 4-mal mit der Rangstufe „B“ und 6-mal mit der Rangstufe „C“ und Herr J. 9-mal mit der Rangstufe „C“ und einmal mit der Rangstufe „B“ bewertet hätten, habe der Beigeladene vom Beurteiler als Bewertung seiner Leistungen 8-mal die Rangstufe „B“ und zweimal die Rangstufe „C“ erhalten. Die Vergabe dieser Rangstufen erscheine nicht nachvollziehbar. Die Beurteiler I. und Herr J. hätten die Leistungen über den gesamten Beurteilungszeitraum (Herr J.) bzw. einem Zeitraum von zwei Jahren und eineinhalb Monaten einschätzen können. Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss darstelle, sei es nicht allein die Länge der Zeiträume, für die die vorbezeichneten Beurteilungsbeiträge erstellt worden seien, die eine daran ausgerichtete Priorität bei der Gesamtbewertung der Leistungen des Beigeladenen geböten. Neben den Zeiträumen seien es die Funktion des I. als Direktor des Amtsgerichts und die Vielfalt der Aufgaben, in denen eine Zusammenarbeit des K. mit dem Beigeladenen erfolgt sei, die eine besondere Berücksichtigung seines Beurteilungsbeitrages geböten. Die Bewertungen des I. und des Herrn J. müssten, anders als das Verwaltungsgericht es meine, das größte Gewicht bei der Bewertung der Vergabe der Rangstufen in der Beurteilung zum 1. September 2019 haben. Der Schwerpunkt der Bewertung der Rangstufen liege in beiden Beurteilungsbeiträgen bei der Rangstufe „C“. Die Beurteilung des Beigeladenen bilde diese Einschätzungen bei der Vergabe der Rangstufen nicht angemessen ab. Der Beurteiler, der die Leistungen des Beigeladenen nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum aus eigenen Erkenntnissen habe beurteilen können, habe die Beurteilungsbeiträge von I. und Herrn J. nicht angemessen gewürdigt und den Beigeladenen „zu gut“ bewertet.
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Mit diesen Einwänden zeigt der Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Beigeladenen und damit insoweit an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Die Beurteilung des Beigeladenen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungsbeiträge des Direktors des Amtsgerichts K. vom 8. November 2019 und des Richters am Amtsgericht J. vom 18. Juni 2019 bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und beim Gesamturteil nicht mit einbezogen hätte.
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Der Beurteiler hat sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 37; Urteil vom 1.3.2018 – BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.11.2014 – BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22). Hierfür kommen vorrangig schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 17.9.2020 – BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 37; Urteil vom 2.3.2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 21).
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Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 – BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23). Es ist andererseits aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 – BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14). Der Beurteiler kann etwa die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags besonders gewichten oder zu einer abweichenden Bewertung gelangen (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 – BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2015 – 6 B 649/15 -, juris Rn. 9). Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 1.3.2018 – BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.3.2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23).
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Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Beigeladenen stand.
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Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Annahme des Antragstellers der Beurteilungsbeitrag des Richters am Amtsgericht J. nicht den gesamten Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung des Beigeladenen (1. September 2016 bis 31. August 2019) umfasst, sondern den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 14. April 2019. Denn der Antragsteller war in der Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 (mithin für 1 Jahr und vier Monate) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. April 2019 (mithin für 1 Jahr und rund 3 ½ Monate) mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes beim Amtsgericht H. tätig; in der Zeit nach dem 14. April 2019 versah der Beigeladenen dort keinen Dienst mehr. Weiter ist mit einzustellen, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2019 (mithin 1 Jahr und acht Monate) beim Verwaltungsgerichts G. -Stadt tätig war (davon in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. April 2019 mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes).
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Soweit der Beigeladene beim Amtsgericht H. tätig war und der Beurteiler deshalb von den dort vom Beamten erbrachten dienstlichen Leistungen keine Kenntnis aus eigener Anschauung hatte, zog er die erforderlichen Beurteilungsbeiträge bei. Er bezog – wie der Begründung der Gesamtbeurteilung des Beigeladenen an verschiedenen Stellen unmittelbar entnommen werden kann – beide Beurteilungsbeiträge in seine Gesamtwürdigung der Leistungen des Beigeladenen mit ein.
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Gegenteiliges kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Ersteller dieser Beurteilungsbeiträge die Einzelleistungen des Beigeladenen ganz überwiegend mit der Rangstufe „C“ bewerteten, während der Beurteiler die Einzelleistungen überwiegend und das Gesamturteil mit der Rangstufe „B“ beurteilte. Soweit der Antragsteller sinngemäß argumentiert, angesichts der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen beim Amtsgericht H., der Funktion des K. als Direktor des Amtsgerichts und der Vielfalt Aufgaben, bei denen der Beigeladene mit I. zusammengearbeitet habe, käme den Beurteilungsbeiträgen von Direktor des Amtsgerichts I. und des Richters am Amtsgericht J. „das größte Gewicht bei der Bewertung der Vergabe der Rangstufen in der Beurteilung“ zu bzw. läge bei ihnen „der Schwerpunkt der Bewertung der Rangstufen“, mithin habe der Beurteiler, der die Leistungen des Beigeladenen überwiegend mit der höheren Rangstufe „B“ bewertet habe, die genannten Beurteilungsbeiträge nicht angemessen gewürdigt und den Beigeladenen „zu gut“ bewertet, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
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Zunächst setzt der Antragsteller damit der Sache nach seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des insoweit (ausschließlich) zuständigen Beurteilers. Mit einer solchen – inhaltlichen – Kritik lässt sich jedoch vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beurteilers und der hiermit korrespondierend eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Gerichts ein Beurteilungsfehler nicht dartun.
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Zum anderen läuft die Argumentation darauf aus, dass der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter – hier der Ersteller der Beurteilungsbeiträge – dergestalt gebunden wäre, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ zu übernehmen hätte. Dieser rechtliche Ansatz steht aber im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9.9.2021 – BVerwG 2 C 3.20 -, juris Rn. 33; Urteil vom 27.11.2014 – BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Urteil vom 2.3.2017 – BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23). Danach liegt die Bewertung der Leistungen (ausschließlich) in der eigenen Verantwortung des Beurteilers, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn der Beurteiler die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und etwaige Abweichungen nachvollziehbar begründet.
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Diesen Anforderungen genügt die Beurteilung des Beigeladenen. Der Beurteiler hat eigene Kenntnis von den Leistungen des Beigeladenen hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2019, mithin über einen Zeitraum von 20 Monaten des 36 Monate andauernden Beurteilungszeitraums. Dieser Zeitraum, der mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums zu dessen Ende hin abdeckt, ist geeignet, eine positive Leistungsentwicklung im Vergleich zum ersten Teil des Beurteilungszeitraums aufzuzeigen. Der Beurteiler hat in seinem Gesamturteil Gründe für eine positive Leistungsentwicklung dargelegt, die es aus seiner – insoweit maßgeblichen – Sicht rechtfertigen, die Leistungen mit „die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen“ (Rangstufe „B“) zu bewerten. Er hat ausgeführt:
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„Aufgrund seiner großen Bereitschaft, auch zusätzliche Aufgaben gerne zu übernehmen, und weil … [der Beigeladene] über Verwaltungserfahrung verfügt, sich darüber hinaus zum ausgewiesenen Fachmann für Grundbuchsachen entwickelt hat und zudem großes Interesse an technischen Innovationen hat, ist … [dem Beigeladenen] von mir die Leitung des Projekts „M.“ übertragen worden. Diese Entscheidung hat sich als richtig herausgestellt: … [Der Beigeladene] ist schon nach kürzester Zeit und höchstem persönlichen Einsatz gelungen, das Projekt ideenreich zu organisieren und die notwendigen Abläufe festzulegen. Dabei fällt es ihm aufgrund seiner lebhaften Art, seines Ideenreichtums und seinem großen Verständnis für technische Abläufe überaus leicht, auch die anderen Grundbuchrechtspflegerinnen und Rechtspfleger für das – mit erheblicher Mehrarbeit verbundene – Projekt zu begeistern.
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… So hat … [der Beigeladene] ohne seine eigene (hohe) Belastung in den Vordergrund zu stellen, tatkräftig daran mitgewirkt, das über Jahre hinweg unerkannt völlig außer Kontrolle geratene Dezernat eines langzeiterkrankten Kollegen durch Bearbeitung einer großen Zahl liegen gebliebener, umfangreicher Altverfahren vollständig zu sanieren. …
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[Der Beigeladene] hat sich mittlerweile zu einer Stütze des Grundbuchamtes entwickelt und [ist] dort unverzichtbar geworden. Es ist daher gerechtfertigt, das Leistungsbild … [des Beigeladenen] mit ‘Stufe B: Die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen‘ zu bewerten.“
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Damit hat der Beurteiler in ausreichender Weise eine tatsächliche Leistungsentwicklung – die an bestimmte Vorkommnisse wie die Leitung eines bedeutenden Projekts oder die Beseitigung erheblicher Arbeitsrückstände eines anderen Bediensteten anknüpft – dargelegt, die außerhalb des Zeitraums des Beurteilungsbeitrags liegt, und der er anhand der angeführten Vorkommnisse nachvollziehbar ein besonderes Gewicht beigemessen hat und zu einer abweichenden (besseren) Bewertung gelangt ist.
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Nach dem Vorstehenden ist es nicht (mehr) von Belang, ob den Erstellern der Beurteilungsbeiträge bei deren Erstellung die Vergleichsmöglichkeit aller Beamter der Vergleichsgruppe und die damit verbundene Kenntnis des Leistungsgefüges der Vergleichsgruppe gefehlt habe, weil sie nicht Teilnehmer der Beurteilerkonferenz gewesen seien. Infolgedessen kann auch der Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen die Beurteilungsrichtlinien keine tragfähige Grundlage mehr für die erstellten Beurteilungen der Bewerber seien und dass auch Beurteilerkonferenzen, die auf den Beurteilungsrichtlinien fußten, rechtlich keine Relevanz mehr haben könnten. Überdies vermag dieser rechtliche Ansatz – wie bereits dargelegt – in der Sache nicht zu überzeugen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von den im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (21. Juni 2022) maßgeblichen Bezügen der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.476,94 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit der dortigen Anlage 5). Hinzu tritt die Allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den Anlagen 9 (Nr. 2 Buchst. a) und 10 in Höhe von 98,63 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 5.575,57 EUR x 6 = 33.453,42 EUR. Eine Halbierung dieses Wertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 – 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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