Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 ME 194/21 | Beschluss | Sonntagsöffnung einer Verkaufsstelle

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OVG Lüneburg 7. Senat,
Beschluss vom
29.12.2021, 7 ME 194/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:1229.7ME194.21.00

§ 5 Abs 1 LÖVerkZG ND, § 5 Abs 4 S 1 LÖVerkZG ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Braunschweig, 20. Dezember 2021, Az: 1 B 603/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 1. Kammer – vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Antragstellerin ist eine Dienstleistungsgewerkschaft. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung der Sonntagsöffnung einer Verkaufsstelle der Beigeladenen in H. (E-Straße, E-Stadt) am 2. Januar 2022 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2021. Bei der Verkaufsstelle handelt es sich um ein Möbelhaus. Die Antragsgegnerin begründete die Zulassungsentscheidung mit dem Vorliegen eines herausragenden Anlasses im Sinne des § 5 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Der herausragende Anlass bestehe entsprechend dem Antrag der Beigeladenen vom 27. September 2021 in dem 100-jährigen Geschäftsjubiläum „Möbel I.“. Das Unternehmen sei 1921 in J. gegründet worden. Die Verkaufsstelle in H. sei eine Filiale der Firma Möbel I.. Die Antragsgegnerin versah die Zulassungsentscheidung mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin hat gegen die Zulassungsentscheidung beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (1 A 595/21), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt.

2

2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2021 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat – hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG kann die zuständige Behörde, wenn dafür ein herausragender Anlass besteht, auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen nach Absatz 1 der Vorschrift angerechnet wird. Ein herausragender, auf die Verkaufsstelle abgestellter Anlass kann bei einem klassischen Firmenjubiläum (wie 50-, 75-, 100-jähriges Bestehen) gegeben sein (vgl. LT-Drucksache 18/2461, S.10). Soweit die Antragsgegnerin den seitens der Beigeladenen geltend gemachten 100. Geburtstag des Unternehmens „Möbel I.“ als einen solchen Anlass angesehen hat, hat das Verwaltungsgericht dies zu Recht nicht beanstandet. Es hat zutreffend ausgeführt, dass Änderungen in der Gesellschaftsform und Veräußerungen des Unternehmens in dessen Historie nicht entgegenstehen, dass die Beigeladene das Firmenjubiläum auf die erstmalige Gründung von „Möbel I.“ in J. im Jahr 1921 beziehen darf. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass mit Blick auf die Zulassung der Sonntagsöffnung aufgrund eines herausragenden Anlasses keine Bedenken bestehen, dass die Verkaufsstelle in K. welche selbst erst seit 2016 unter der Firma Möbel I. auftritt, als Filiale an dem Firmenjubiläum teilnimmt. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags, dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt ist. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, bei einem lediglich lockeren Zusammenhang mit einem klassischen Firmenjubiläum bestehe die Gefahr einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügenden Beschränkung von Verkaufsstellenöffnungen an Sonntagen, kann dem unter den hier gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Die Gefahr, dass in der Folge von kurzfristigen Firmenumstrukturierungen oder Filialzuordnungen Sonntagsöffnungen in einer die Arbeitsruhe an Sonntagen unzumutbar beeinträchtigenden Weise der Weg bereitet wird, besteht schon deshalb nicht, weil § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG die Möglichkeit der Zulassung der Verkaufsstellenöffnung wegen eines herausragenden Anlasses auf einen Sonntag im Kalenderjahr beschränkt.

4

Ohne Erfolg bleibt die Antragstellerin mit ihrer weiteren Kritik, dass ein 100-jähriges Bestehen, welches an eine Firmengründung im Jahr 1921 anknüpfe, nicht mehr im Jahr 2022 Anlass für eine Sonntagsöffnung der Verkaufsstelle sein könne. Eine Ausschlussfrist ist für die Sonntagsöffnung nicht vorgegeben. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass bei einem als herausragender Anlass angegebenen Firmenjubiläum in zeitlicher Hinsicht ein hinreichender Zusammenhang zwischen Anlass und Sonntagsöffnung bestehen muss. Dieser ist hier bei dem 100-jährigen Bestehen von „Möbel I.“ – ausgehend von einer Firmengründung im Jahr 1921 – an dem ersten Sonntag nach Ablauf des Jahres 2021 indes noch gegeben.

5

Der Antragstellerin kann des Weiteren nicht darin gefolgt werden, soweit sie dem Regelungszusammenhang des § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG und des § 5 Abs. 1 NLöffVZG entnehmen will, für das Vorliegen eines herausragenden Anlasses bedürfe es eines Anlasses, welcher über die Bedeutung des besonderen Anlasses im Sinne des § 5 Abs. 1 NLöffVZG hinausgehe. Wie dargelegt, geht der niedersächsische Landesgesetzgeber davon aus, dass ein Firmenjubiläum wie hier das 100-jährige Bestehen einen herausragenden Anlass für eine Sonntagsöffnung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG darstellen kann (vgl. LT-Drucksache 18/2461, S. 10). Dass dies dem Verfassungsrecht nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07, juris) festgestellt. Insbesondere bedarf es – im Unterschied zu § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG – keiner sogenannten Anlassveranstaltung, in deren „Schatten“ sich die Sonntagsöffnung der Verkaufsstelle (als Annexveranstaltung) bewegen müsste.

6

Die Antragstellerin dringt schließlich nicht durch, soweit sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 beanstandet. Die Anordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem auf das besondere Vollzugsinteresse der Beigeladenen hingewiesen wird. Die Anordnung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insoweit durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass die Zulassung der streitgegenständlichen Sonntagsöffnung ohne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung aller Voraussicht nach ins Leere liefe, und dadurch die Interessen der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt würden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie dem Begehren der Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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