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Angliederung von jagdbezirksfreien Flächen an einen Eigenjagdbezirk ohne Flächenaustausch
OVG Lüneburg 8. Senat,
Beschluss vom
17.06.2003, 8 LA 41/03, ECLI:DE:OVGNI:2003:0617.8LA41.03.0A
§ 5 Abs 1 BJagdG, § 6 Abs 1 BJagdG, § 7 Abs 1 JagdG ND, § 7 Abs 4 JagdG ND
Verfahrensgang
vorgehend VG Lüneburg, 17. Januar 2003, Az: 2 A 249/01, Urteil
Gründe
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO vorliegen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtene Angliederungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 BJagdG, weil die Angliederung der im Eigentum der Klägerin stehenden jagdbezirksfreien Flächen an den Eigenjagdbezirk B. aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Die Angliederungsverfügung lasse auch keine Ermessensfehler erkennen, obwohl sie keinen Flächenaustausch zugunsten der Klägerin vorsehe, da für die Angliederung von Flächen an den Eigenjagdbezirk der Klägerin im Bereich der Stauwiesen keine Notwendigkeit bestehe. Außerdem werde der Klägerin durch die Angliederung ihrer jagdbezirksfreien Flächen an den Eigenjagdbezirk B. kein Jagdausübungsrecht entzogen.
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Die Einwände, die die Klägerin gegen diese Entscheidung erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann.
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Mit dem Hinweis darauf, dass nach der jagdrechtlichen Rechtsprechung und Literatur einseitige Angliederungen ohne einen Flächenaustausch zu vermeiden seien, wenn die Möglichkeit zum Austausch von Flächen bestehe, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Sie hat zwar behauptet, dass der Beklagte angesichts dieser rechtlichen Vorgaben zwingend einen Flächenaustausch hätte vornehmen müssen, aber nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb das Ermessen des Beklagten im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen sein soll. Da § 5 Abs. 1 BJagdG die Entscheidung über die Abrundung von Jagdbezirken durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen in das Ermessen der Jagdbehörden stellt, kann die Klägerin nur dann einen Flächenaustausch verlangen, wenn das Ermessen der Jagdbehörde insoweit auf Null reduziert ist. Gründe dafür sind dem Berufungszulassungsantrag jedoch nicht zu entnehmen. Mit der Behauptung allein, dass ein Flächenaustausch wegen der Lage ihres Jagdbezirks und des Jagdbezirks B. möglich sei, ohne jagdliche Belange nachteilig zu berühren, lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null nämlich nicht begründen. Abgesehen davon hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, welche Flächen ihrem Eigenjagdbezirk im Zusammenhang mit der Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen zugeschlagen werden könnten; der Hinweis auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist unzureichend, da er dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
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Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte keine Ermessenserwägungen zu einem Flächenaustausch vorgenommen habe und derartige Erwägungen auch von der Widerspruchsbehörde nicht angestellt worden seien, überzeugt ebenfalls nicht. Die Bezirksregierung C. hat sich mit der Frage, ob die Angliederung ohne einen Flächenaustausch erfolgen kann, in ihrem Widerspruchsbescheid eingehend auseinandergesetzt und beachtliche Gründe, die gegen die Notwendigkeit eines Flächenaustauschs sprechen, angeführt.
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Die Klägerin rügt ferner zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Widerspruchsbehörde die Notwendigkeit eines Flächenaustausches u. a. mit der Erwägung verneint hat, dass der Klägerin durch die Angliederung ihrer Flächen an den Eigenjagdbezirk B. nichts genommen werde, da sie diese jagdbezirksfreien Flächen ohnehin nicht habe bejagen können. Denn diese Erwägung ist nicht sachwidrig, so dass sie im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 BJagdG zu treffenden Entscheidung über die Abrundung des Jagdbezirks durchaus berücksichtigt werden konnte. Entsprechendes gilt für den von der Widerspruchsbehörde hervorgehobenen Umstand, dass die Angliederung, die der Beklagte verfügt hat, dem von der Klägerin 1997 geschlossenen Abrundungsvertrag entspricht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen an den Eigenjagdbezirk B. dadurch ausgeglichen wird, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 4 Satz 2 LJagdG n. F. einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses gegen Herrn B. hat.
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Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Angliederungsverfügung in die Jagdrechte eingreife, die ihr durch den mündlich vereinbarten „Flächentausch“ mit den Eigenjagdbesitzern B. und Soltau eingeräumt worden seien. Die Angliederungsverfügung betrifft ausschließlich jagdbezirksfreie Flächen der Klägerin, auf denen nach § 6 Abs. 1 BJagdG die Jagd ruht. Daher wird der Klägerin durch diese Verfügung kein Jagdausübungsrecht entzogen. Dass die Klägerin aufgrund der Angliederungsverfügung nicht mehr in der Lage ist, mit dem Eigenjagdbesitzer B. einen Abrundungsvertrag über den Austausch von Grundflächen zu schließen, steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht entgegen, da die Klägerin von der Möglichkeit, vor dem Erlass der Abrundungsverfügung einen derartigen Abrundungsvertrag nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG a. F. (= § 7 Abs. 1 LJagdG n. F.) zu schließen, keinen Gebrauch gemacht hat.
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Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin gerügten Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 1991 (- 3 L 170/90 – JS II Nr. 116) nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.
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Das erstinstanzliche Urteil weicht nur dann von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 124 RdNr. 36 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 124 RdNr. 11, § 132 RdNr. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 – 4 B 187.95 -; Beschl. v. 19.8.1997 – 7 B 261/97 – NJW 1997 S. 3328, m.w.N). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 – 9 B 89.97 -; Beschl. v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 -). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher nicht nur die Bezeichnung des obergerichtlichen Rechtssatzes, sondern auch die Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung besteht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 a RdNr. 56 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, a.a.O.;).
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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin hat zwar einen im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten Rechtssatz wiedergegeben, es aber versäumt, den Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich entwickelten Rechtssatz abgewichen sein soll, konkret zu bezeichnen. Der Antragsbegründung lässt sich nicht entnehmen, welchen divergierenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und inwieweit dieser Rechtssatz von dem im Urteil vom 8. August 1991 aufgestellten Rechtssatz abweichen soll.
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Im Übrigen liegt die behauptete Divergenz auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat den obergerichtlich entwickelten Rechtssatz ausdrücklich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
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