Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 7. Kammer | 7 A 3/21 | Beschluss | Mitbestimmung des Personalrats bei der Personalauswahl

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Ausweislich des Auswahlvermerkes vom 09.10.2020 ist die Auswahl zugunsten von Frau G. aufgrund der vorliegenden Beurteilungen erfolgt. Nachdem der Bewerber Herr I. schon ausgeschieden worden war, weil er im Beurteilungsvergleich mit einem Grad von 4 gegenüber demjenigen von Frau G. von 5 weniger qualifiziert erschien, führt der Vermerk weiter aus, Frau G. und Herr K. seien beide in der Entgeltgruppe EG 6 TVöD mit einem Grad von 5 beurteilt worden und auch nach dem Eindruck in dem durchgeführten Informationsgespräch gleich zu betrachten. In der Feindifferenzierung habe Frau G. jedoch die Nase vorn. Hieraus ergibt sich mit Eindeutigkeit – wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt -, dass die Auswahl, wie erforderlich, nach dem Leistungskriterium erfolgt ist. Die nachfolgenden Ausführungen, dazu, dass man Frau G. eine Chance geben wolle und man eine kürzere Einarbeitungszeit erwarte, weil sie bereits die Aufgaben des Dienstpostens wahrnehme, stellen keine Kriterien für die Auswahl selbst dar, sondern geben Erwartungen des Dienstherrn wieder. Es geht im Sinne einer Abschlussbemerkung um eine Chance zur Bewährung, nicht die Erwartung, dass die Bewährung erfolgreich sein wird, nachdem festgestellt wurde, dass Frau G. bei der ausschärfenden Betrachtung („Feindifferenzierung“) der im Gesamturteil gleichen Beurteilungen besser abschneidet als ihr Mitbewerber Herr K.. Die Erwartung einer kürzeren Einarbeitungszeit ist ebenso wenig sachfremd. Auswahlentscheidungen stellen zwar eine Prognose an, von welchem Bewerber der Dienstherr im Rahmen erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 – 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 17), sie setzen jedoch maßgeblich einen Vergleich der (in der Vergangenheit) gezeigten Leistungen anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus. Die Prognose künftiger Leistungen auf Basis vergangener Leistungen ist daher, anders als der Antragsteller meint, nicht sachwidrig. Richtig an der Argumentation des Antragstellers ist lediglich, dass sich im Beamtenrecht die Auswahlentscheidung und das Anforderungsprofil auf das angestrebte Statusamt beziehen müssen, nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens. Dies folgt aus dem Laufbahnprinzip (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 28). Dies gehört zu den verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Wirkung von Laufbahnen als „typisierte Leistungsvermutungen“ beschränkt sich indes auf das Beamtenrecht (BAG, Urteil vom 18.09.2001 – 9 AZR 410/00 -, BAGE 99, 67 = juris Rn. 33; Germelmann, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2: Individualarbeitsrecht II, 5. Auflage 2021, § 154 Rn. 11). Bei Angestellten bezieht sich das Anforderungsprofil auf den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2021 – 8 AZR 279/20 -, Rn. 28 ff.; Urteil vom 27.08.2020 – 8 AZR 45/19 -, Rn. 36; Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 554/13 -, Rn. 14 ff.; Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12 -, BAGE 148, 123, Rn. 13 ff.; jeweils juris; in der beamtenrechtlichen Terminologie: den Dienstposten). Dies verkennt der Antragsteller, wenn er meint, entscheidend sei, dass sowohl der Bewerber K. als auch Frau G. auf einem mit EG 6 TVöD bewerteten Dienstposten tätig gewesen sind und Frau G. keine Erfahrungen auf einem mit EG 8 TVöD bewerteten Dienstposten mitbringe.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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