Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Dach ist ein Vorhaben privilegiert im Außenbereich zulässig, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar können danach Bienenhäuser, soweit – wie hier – eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben ist, als privilegierte Vorhaben zulässig sein, weil die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet, sie im Hinblick auf die Bestäubung von Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann und weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – IV C 22.73 -, juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 57). Jedoch sind Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf das Erforderliche zu beschränken. Diese Erforderlichkeit verlangt mehr als ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ausschlaggebend ist nicht, was ein vernünftiger Unternehmer tun würde, sondern vielmehr, was getan werden muss, um die (privilegierte) Betätigung ausüben zu können (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – IV C 22.73 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass ein Bienenhaus nach Größe, Verwendung, Gestaltung und Ausstattung für die Bienenhaltung geeignet und erforderlich sein muss (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 26.01.1998 – 15 B 95.2784 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urt. v. v. 07.09.2012 – 3 K 1669/10 -, juris Rn. 79 ff.; VG München, Urt. v. 28.03.2012 – M 9 K 11.3453 -, juris Rn. 19 f.). Diese Anforderungen erfüllt die Hütte des Antragstellers offenkundig nicht. Weder hält der Antragsteller seine Bienen in der Hütte noch ist diese in Form eines herkömmlichen Bienenhauses (vgl. dazu etwa unter https://de.wikipedia.org/wiki/Bienenhaus, abgerufen am 15.08.2022) ausgestaltet. Vielmehr bewahrt der Antragsteller in der Hütte lediglich die für seine Bienenhaltung benötigten Gerätschaften auf. Dass die Hütte für diesen Zweck zu groß dimensioniert ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller dort nach eigenen Angaben noch zahlreiche andere Utensilien lagert. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Privilegierung der Anlage als „Fischerhütte“ (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 57) aus.
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