Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 17. Kammer | 17 A 2504/02 | Beschluss | Keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters bei bedarfsorientierter Zuweisung von Stellen aus einem Stellenpool ohne haushaltsrechtliche Festlegung

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VG Hannover 17. Kammer,
Beschluss vom
08.05.2003, 17 A 2504/02, ECLI:DE:VGHANNO:2003:0508.17A2504.02.0A

§ 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG, § 58 Abs 2 PersVG ND, § 58 Abs 4 PersVG ND

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 3. kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses.

2

Der Beteiligte zu 3., der zumindest bis Ende Juni 2002 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Forstamt D. war, kündigte dem Leiter des Forstamtes D. mit Schreiben vom 24.01.2002 an, dass er innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangen werde. Der Antragsteller, vertreten durch den Leiter des Forstamtes D., teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2002 mit, dass nicht beabsichtigt sei, ihn nach Ende der Berufsausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 27.05.2002 verlangte der Beteiligte zu 3. seine Weiterbeschäftigung und bekundete besonderes Interesse an der Tätigkeit eines Maschinenführers.

3

Die Stellenbewirtschaftung für die niedersächsischen Forstämter war zu diesem Zeitpunkt durch Ziffer 2 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.08.2000 (Az.: 402.1 – 19570 – 16) wie folgt geregelt:

4

„Die Bewirtschaftung der Waldarbeiterstellen obliegt meinem Haus.

5

Zur laufenden Aktualisierung des Personalstandes sind mir alle Veränderungen im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Grund (z.B. Neueinstellung, Erhöhung/Minderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Versetzung, Auflösungsvertrag, Kündigung, Erreichen der Altersgrenze, verminderte Erwerbsfähigkeit (Rentenbescheid), Altersteilzeit, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, etc.) zeitnah mitzuteilen.

6

Über freie Stellen oder -anteile können die Personalstellen nicht in eigener Zuständigkeit verfügen.

7

Die Dienststellen melden mir zum 1. Dezember eines jeden Jahres den Bedarf an Vollzeiteinheiten für befristete Einstellungen (Saisonkräfte) im folgendem Kalenderjahr.

8

Sofern Beschäftigungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit neu begründet werden sollen, bitte ich mir ihre begründete Anforderung zum 1. Mai eines jeden Jahres formlos mitzuteilen. Auf die Vorlage der bisher geforderten Arbeitsvolumen- und -kapazitätsberechnung wird auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Für die Entscheidung werden künftig die arbeitswirtschaftlichen Kennzahlen Waldarbeiter, Arbeitsstunden und Lohnkosten sowie die Bereiche Holzernte mit Anteil maschineller Aufarbeitung, Bestandesbegründung und die sonstigen Betriebsarbeiten mit Zeit- und Betriebsvergleich ausschlaggebende Verwendung finden.

9

Befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur im Rahmen der jeweils zugewiesenen Vollzeiteinheiten neu begründet werden.“

10

Dem Ministerium sind im Rahmen des Haushaltsplanes 2002/2003 für das Jahr 2002 955 und für das Jahr 2003 932 Stellen für Waldarbeiter zugewiesen worden (Einzelplan 10 Kapitel 10.04 – Forstämter – Bedarfsnachweise S. 5). Die Bedarfsnachweise enthalten für 2003 folgende Erläuterung:

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„Arbeiter/-innen

12

Abgänge: Stellen

13

MTW 23 infolge teilweisen Vollzuges des kw-Vermerkes mit der Fußnote 2

14

Sonstige Veränderungen:

15

Der Haushaltsvermerk Nr. 2 (30 Stellen kw infolge ZV [Anm.: Zielvereinbarung] bis 2003,davon 23 zum 1.1.2003 (2003) und 7 mit Ablauf des 31.12.2003.) ist neu gefasst worden.“

16

Der Antragsteller hat am 05.06.2002 bei Gericht beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3. nicht begründet wird. Der Beteiligte zu 3. hat am 20.06.2002 die Abschlussprüfung zum Forstwirt mit der Note gut bestanden und an diesem Tag auch sein Prüfungszeugnis erhalten. Der Antragsteller hatte ihm bereits mit Schreiben vom 13.06.2002 mitgeteilt, dass er wegen seiner Personalratstätigkeit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, wenn er die Abschlussprüfung bestehe. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Auflösungsantrag werde er in der Revierförsterei G. eingesetzt.

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Der Antragsteller trägt vor: Ihm könne die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zugemutet werden, weil ihm weder im Januar 2002 noch im Mai 2002 eine freie Stelle für Waldarbeiter zur Verfügung gestanden habe. Daran habe sich auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. im Juni 2002 nichts geändert. Dem Forstamt D. seien insoweit 31 Vollzeitstellen und 2 Teilzeitstellen (31, 58 Vollzeiteinheiten) vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugewiesen worden (Stand 12.06.2002). Alle diese Stellen seien zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. besetzt gewesen. Der Beteiligte zu 3. werde auch nicht auf einer freien Stelle bei der Revierförsterei G. beschäftigt. Dies gelte auch für die vom Beteiligten zu 3. angesprochene, in der Stellenübersicht ausgewiesene und Herrn Dieter H. (geb. 05.02.1941) zugewiesene Vollzeitstelle (38, 5 Stunden) eines Forstwirts. Diese Stelle könne nicht auf Dauer mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden, weil Herr H. nach dem Blockmodell der Altersteilzeit arbeite. Er habe sich in der Zeit vom 01.03.2002 bis 28.02.2003 im arbeitsfreien Block befunden. Am 01.03.2003 sei er in den Ruhestand getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er aus dieser Stelle vergütet worden, so dass sie für den Beteiligten zu 3. nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Ministerium habe mit Erlass vom 10.02.2003 auch deutlich zu erkennen gegeben, dass die Stelle von Herrn H. nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses nicht mehr wieder besetzt werden solle. Der Beteiligte zu 3. werde lediglich deshalb in der Revierförsterei G. eingesetzt, weil diese Revierförsterei zu seinem Heimatort am günstigsten liege. Eine weitere Stellenzuweisung für das Forstamt D. habe das Ministerium nicht vorgesehen. Das Forstamt D. habe beim Ministerium zum Stichtag 01.05.2002, der nach dem Erlass vom 24.08.2000 für Stellenanforderungen im Jahr 2002 maßgebend sei, lediglich einen Bedarf für einen Forstwirtschaftsmeister angemeldet, weil ein zweiter Forstwirtwirtschaftsmeister als Ausbilder und für Vertretungsfälle als Ersatz für den ausgeschiedenen Forstwirtschaftsmeister Seidel benötigt worden sei. Für einen Forstwirt sei auch im Hinblick auf den Beteiligten zu 3. und dessen Weiterbeschäftigungsverlangen kein Bedarf angemeldet worden. Ohne Zuweisung einer Stelle könne bei Beachtung des Erlasses vom 24.08.2000 kein Arbeitsverhältnis neu begründet werden. Das Forstamt D. habe auch keinen Bedarf für weitere Forstarbeiter. Aus dem für einen Zeitraum von 10 Jahren aufgestellten Betriebsplan lasse sich der Arbeitskräftebedarf relativ genau ableiten. Der danach ermittelte Bedarf müsse jedoch nicht mit eigenen Arbeitskräften abgedeckt werden. Es sei vielmehr anzustreben, dass der Stamm der eigenen Dauerarbeitskräfte nicht zu groß werde, weil Schwerpunktarbeiten wie Holzeinschlag und Pflanzarbeiten saisonal bedingt seien und sich deshalb nicht über die gesamte Dauer des Wirtschaftsjahres erstreckten. Aus diesem Grunde entspreche es einer effektiven und kostengünstigen Betriebsführung, den Arbeitskräftebedarf für saisonbedingte Arbeiten teilweise durch Ausleihen von Forstwirten anderer Forstämter oder durch Auftragsvergabe an private Firmen abzudecken. Derzeit finde beim Forstamt D. fast kein Einsatz von Fremdunternehmen statt, es sei jedoch geplant, zukünftig in einem Umfang von 15 – 20 % Arbeitsaufträge an private Unternehmer zu vergeben. Deshalb sei es an sich geboten, die Zahl der Dauerarbeitsplätze beim Forstamt D. zu verringern. Bei anderen Forstämtern seinen im Übrigen 6 Stellen für Forstwirte zu besetzen, die auch für Jugendvertreter bestimmt seien. Dies sei dem Beteiligten zu 3. auch mitgeteilt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nicht alle Forstämter ausbilden würden. Die Folge erfolgreicher Weiterbeschäftigungsverlangen könne deshalb eine weitgehend dezentrale Ausbildung sein.

18

Der Antragsteller beantragt,

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das zwischen dem Land Niedersachsen und dem Beteiligten zu 3. durch dessen Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung zum Forstwirt begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

20

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Er erwidert: Für den Beteiligten zu 3. sei ausreichend Arbeit beim Forstamt D. vorhanden. Ausweislich der Arbeitskräfteberechnung seien mehrere zusätzliche Stellen erforderlich, um die Arbeit bewältigen zu können. Außerdem würden derzeit immerhin 24 von 45 Forstämtern ausbilden.

23

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

26

den Antrag abzulehnen.

27

Er erwidert: Einem Auflösungsantrag des Antragstellers stehe bereits entgegen, dass am 13.06.2002 mit ihm ein Anstellungsvertrag abgeschlossen worden sei. Er besetze die Stelle des Forstwirts H., der aus Altersgründen ausgeschieden sei. Auch ansonsten sei ausreichend Arbeit für seine Beschäftigung beim Forstamt D. vorhanden. Dies habe insbesondere die Erörterung im Rahmen der Anhörung gezeigt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der öffentlichen Anhörung gewesen ist.

29

II. Der Antrag ist zulässig.

30

Der mit Schriftsatz vom 05.06.2002 gestellte Feststellungsantrag wandelt sich nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in einen Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG und § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG um (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.11.1994 – 6 P 48.93 -, PersV 1995, 232, 233, Urt. v. 31.05.1990, PersV 1990, 528). Der Antragsteller hat dem durch die Fassung seines in der öffentlichen Anhörung gestellten Antrages Rechnung getragen.

31

Auch ansonsten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages. Der Antrag ist ersichtlich vom Leiter des Forstamtes D. und damit von der Person gestellt worden, die das Land Niedersachsen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten des Forstamtes D. vertritt und deshalb auch nach § 9 Abs. 4 BPersVG und § 58 Abs. 4 NPersVG antragsbefugt ist (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.1999, PersR 1999, 398). Da der Antrag vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt worden ist, ist auch die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG und § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG eingehalten. Dem Begehren des Antragstellers fehlt im Gegensatz zur Ansicht des Beteiligten zu 3. auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitgeber, das Land Niedersachsen, hat mit dem Beteiligten zu 3. keinen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der seine Beschäftigung beim Forstamt D. zum Gegenstand hat. Das Schreiben des Antragstellers vom 13.06.2002, auf das sich der Beteiligte zu 3. insoweit beruft, hat nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Inhalt, sondern regelt allein und deutlich erkennbar die Modalitäten der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. während des gerichtlichen Verfahrens. In diesem Schreiben wird ausdrücklich auf den wegen der Personalratstätigkeit des Beteiligten zu 3. bestehenden Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf den beim VG Hannover gestellten Auflösungsantrag hingewiesen.

32

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

33

Das mit dem Beteiligten zu 3. begründete Arbeitsverhältnis ist nicht aufzulösen, weil dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nach Abschluss seiner Berufsausbildung zugemutet werden kann.

34

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG und der wortgleichen Vorschrift des § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG ist ein nach § 9 Abs. 2 BPersVG bzw. § 58 Abs. 2 NPersVG begründetes Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zugemutet werden kann. Nach § 9 Abs. 2 BPersVG und der wortgleichen Vorschrift des § 58 Abs. 2 NPersVG gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender, der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt.

35

Der Beteiligte zu 3., der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Forstamt D. gewesen ist, hat mit Schreiben vom 27.05.2002 und damit fristgerecht vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (20.06.2002) seine Weiterbeschäftigung verlangt. Damit ist mit Wirkung ab 21.06.2002 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer begründet worden. Es liegen auch keine Tatsachen vor, die eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. als unzumutbar und deshalb eine Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses als geboten erscheinen lassen.

36

Dem Arbeitgeber kann die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes der Jugendvertretung zwar auch dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG und § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG nicht zugemutet werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein auf Dauer angelegter und nach Aus- und Vorbildung für den Jugendvertreter geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2000, PersR 2000, 419; Beschl. v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154, Nds. OVG, Beschl. v. 05.06.2002 – 18 LP 1120/01 -). Dabei ist unerheblich, ob bei anderen Dienststellen des Landes freie und geeignete Stellen – hier 6 Stellen für Forstwirte bei anderen Forstämtern – zur Verfügung stehen, weil der Weiterbeschäftigungsanspruch nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG und der inhaltlich gleichlautenden Vorschriften des § 58 NPersVG nur bei der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichem Sinne besteht, bei der die Berufsausbildung absolviert worden oder die Jugendvertretung eingerichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 15.10.1985, BVerwGE 72, 154, 160, OVG Berlin, Beschl. v. 18.12.2001, zit. nach juris; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.1999, PersV 1999, 568, 569). Dies ist hier das Forstamt D.. Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. am 20.06.2002 beim Forstamt D. keine besetzbare Stelle für einen Forstwirt zur Verfügung gestanden hat.

37

Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mit Schriftsatz vom 13.06.2002 übersandte Stellenübersicht des Forstamtes D. (Stand 12.06.2002) nur insgesamt 31 Vollzeitstellen für Forstwirte und Maschinenführer ausweist und diese Stellen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. sämtlich besetzt gewesen sind. Er hat damit nicht ein objektives Einstellungshindernis aufgezeigt, weil diese Stellen nicht durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt und dem Forstamt D. zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind. Das BVerwG hat dazu im Beschluss vom 02.11.1994 (- 6 P 48.93 -, PersV 1995, 232) ausgeführt, dass die Bindung an derartige Festlegungen des Haushaltsgesetzgebers gerechtfertigt sei, weil sie eine objektiv nachprüfbare Grundlage für die nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 BPersVG zu treffende Entscheidung schafften und wertende oder gestaltende Entscheidungen einzelner Behörden zum Nachteil der Beschäftigten weitgehend ausschlössen. Der Haushaltsgesetzgeber hat dem Forstamt D. im Rahmen des Haushaltsplanes 2002/2003 auch für das Jahr 2002 keine Stellen zugewiesen, vielmehr sind dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für das Jahr 2002 global 955 Waldarbeiterstellen für alle niedersächsischen Forstämter zugewiesen worden. Ausweislich der Ziffer 2 des Erlasses vom 24.08.2000 können die einzelnen Forstämter über freie Stellen und Stellenreste nicht verfügen, die Stellen werden vielmehr aufgrund von Bedarfsanforderungen dem einzelnen Forstamt und damit auch dem Forstamt D. zugewiesen. Die vom Forstamt D. vorgelegte Stellenübersicht zum 12.06.2002 besagt unter diesen Umständen nur, wie viele Stellen des Personalbudgets zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Forstamt D. tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.

38

Dies gilt auch für die Vollzeitstelle des Forstwirts Dieter H. (geb. 05.02.1941), auf die sich der Beteiligte zu 3. beruft. Herr H. ist nicht – wie der Beteiligte zu 3. behauptet – im Juni 2002 oder kurz davor aus Altersgründen aus dem Dienst ausgeschieden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers hat Herr H. im Blockmodell der Altersteilzeit gearbeitet und in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 01.03.2002 bis 28.02.2003 nicht arbeiten müssen. Diese Stelle hat im Juni 2002 nicht auf Dauer mit dem Beteiligten zu 3. besetzt werden können. Nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 7 der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2002/2003 vom 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 792) steht bei der tarifvertraglichen Altersteilzeit während der Freistellungsphase des Beschäftigten ein Stellenanteil von 60 % für Ersatzeinstellungen zur Verfügung. Von einer Erhöhung dieses Anteils wegen der Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz durch die Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Nr. 6 Abs. 2 Satz 9 der Anlage 2 zum Haushaltsgesetz 2002/2003) kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.05.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass Herr H. während der Altersteilzeit keine Leistungen nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz bezogen hat. Im Übrigen kann das Forstamt D. nach dem Erlass des Ministeriums vom 24.08.2000 über Stellenreste nicht frei verfügen und sie deshalb insbesondere auch nicht für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in Anspruch nehmen.

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Der Antragsteller kann demnach mit der vorgelegten Stellenübersicht nicht belegen, dass dem Beteiligten zu 3. am 20.06.2002 beim Forstamt D. kein auf Dauer angelegter geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte und deshalb ein objektives Einstellungshindernis vorgelegen hat. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass sämtliche dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Haushaltsgesetzgeber für das Jahr 2002 zugewiesenen 955 Stellen für Waldarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. (20.06.2002) besetzt gewesen sind. Vielmehr hat das Ministerium mit Erlass vom 11.06.2002 insgesamt 6 Stellen für Forstwirte bei anderen Forstämtern zum 01.08.2002 zur Neubesetzung ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist hat am 12.07.2002 und damit nach Abschluss der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. geendet.

40

Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass für eine Beschäftigung des Beteiligten zu 3. ein technisch eingerichteter Arbeitsplatz erforderlich und beim Forstamt D. nicht vorhanden gewesen ist. Für eine derartige Annahme ist angesichts der wechselnden Einsatzstellen und des Tätigkeitsbildes eines Waldarbeiters im Gebiet eines Forstamtes auch nichts ersichtlich.

41

Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass beim Forstamt D. zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung des Beteiligten zu 3. im Juni 2002 kein Arbeitskräftebedarf für einen Forstwirt bestanden hat und ihm deshalb die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zuzumuten ist. Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn dieser Annahme eine objektiv nachvollziehbare und begründete Bedarfsfeststellung einer der Dienststelle übergeordneten personalbewirtschaftenden Stelle – hier des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – zugrunde liegt, die auch den durch § 107 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG bundesrechtlich abgesicherten Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden berücksichtigt.

42

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es mit dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 und 4 BPersVG nicht zu vereinbaren ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit einem von der Dienststelle selbst geschaffenen Einstellungshindernis zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 – 6 P 6.93 -, PersV 1995, 332; Beschl. v. 02.11.1994 – 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, Beschl. v. 13.03.1989, PersV 1989, 357; OVG Berlin, Beschl. v. 18.12.2001 – 60 PV 6.01 – zit. nach juris) Davon hat das BVerwG (Beschl. v. 02.11.1994 a.a.O.) nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die der Dienststelle übergeordnete Behörde in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung einen generellen Einstellungsstopp verfügt und Ausnahmen vom Einstellungsstopp so eindeutig gefasst sind, dass sich der Verdacht der Benachteiligungsabsicht von vornherein ausschließen lässt. Diese Einschränkungen gebieten Sinn und Zweck der Regelungen in § 9 BPersVG und des gleichlautenden § 58 NPersVG, die Ausprägungen des Benachteiligungsverbotes des § 107 Satz 1 BPersVG sind. Diese Vorschriften sollen vorrangig die ungestörte und unabhängige Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes sichern und bürden im Interesse eines zuverlässigen Schutzes des Auszubildenden gegenüber Benachteiligungen wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit dem Arbeitgeber die materielle Beweislast dafür auf, dass ihm die Weiterbeschäftigung dieses Auszubildenden aus gewichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 – 6 P 6.93 -, PersV 1995, 332; Urt. v. 26.06. 1981, BVerwGE 62, 364; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.1999, PersV 1999, 568). Dieser Schutzzweck verbietet es insbesondere, den Weiterbeschäftigungsanspruch von einer im Belieben des Dienststellenleiters, dem die Jugendvertretung zugeordnet ist, stehenden Bedarfsanforderung abhängig zu machen. In einem solchen Falle kann mangels objektiver Maßstäbe für die Bedarfsanforderung eine Benachteiligung des Jugendvertreters nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, das im Beschluss vom 02.11.1994 (- 6 P 48.93 -, PersV 1995, 232) zur Beachtlichkeit einer vom Vorstand der Generaldirektion Telekom ausgesprochenen Stellensperre u.a. ausgeführt:

43

„Die für das Besetzungsverbot maßgebenden Erwägungen müssen nicht nur auf objektiv nachprüfbaren und nachvollziehbaren gesamtunternehmerischen Grundlagen beruhen. Die Entscheidung muss auch von der Unternehmensleitung in der Form getroffen werden, dass den nachgeordneten Stellen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Zu diesem Zweck muss der Einstellungsstopp durch eindeutig bestimmte Kriterien eingegrenzt sein.“

44

Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht der Beschluss des OVG Münster vom 25.03.1999 (PersV 1999, 568), dem eine mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegen hat, nicht in Widerspruch. Das OVG Münster hat u.a. ausgeführt:

45

„Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die fraglichen drei Stellen potentiell auch für das Amt W. zur Verfügung gestanden haben, stellt es sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, dass das Landesamt dem genannten Amt keine Stelle für einen Vermessungstechniker/eine Vermessungstechnikerin zugewiesen hat. Denn, wie die eingehende Anhörung des Personaldezernenten des Landesamtes vor dem Fachsenat ergeben hat, ist nach zahlreichen Geschäftsbesprechungen mit den Ämtern und den Abteilungen des genannten Landesamtes festgestellt worden, dass der Stellenbedarf für Vermessungstechniker bei anderen Ämtern größer als beim Amt W. gewesen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass, wie auch der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. vor dem Fachsenat bestätigt hat, der Leiter des Amtes W. in den fraglichen Geschäftsbesprechungen keinen Stellenbedarf für einen Vermessungstechniker/eine Vermessungstechnikerin angemeldet, sondern den Stellenbedarf für Bedienstete des gehobenen Dienstes als größer angesehen hat. Dem steht nicht entgegen, dass auch beim Amt W. ein Stellenbedarf für einen oder mehrere Vermessungstechniker bestanden haben mag. Angesichts der allgemeinen Stellenknappheit musste der Leiter des Amtes W. Prioritäten setzen und hat sich dahin entschieden, in erster Linie Stellen für Bedienstete des gehobenen Dienstes anzufordern. Aufgrund des bei den Geschäftsbesprechungen festgestellten unterschiedlichen Stellenbedarfs bei den Ämtern konnte dem Amt W. keine Stelle für einen Vermessungstechniker/eine Vermessungstechnikerin zugewiesen werden. Nur bei Zuweisung einer Stelle kommt jedoch eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. in Betracht. Das Vorhandensein von entsprechender Arbeit und das Bestehen eines Stellenbedarfs reicht nicht aus.“

46

Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass die übergeordnete personalbewirtschaftende Stelle eine eingehende Bedarfsermittlung anstellen muss, wenn sie eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob der Dienstelle, der die Jugendvertretung zugeordnet ist, eine bedarfsgerechte Stelle zugewiesen werden kann. Im Übrigen bietet auch die neuere Rechtsprechung des BVerwG keinen Anlass zur Annahme, dass die Verwaltung sich mit Erfolg in weitergehendem Umfang als in den Beschlüssen des BVerwG vom 02.11.1994 angenommen auf selbst geschaffene Einstellungshindernisse berufen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001, PersV 2002, 552). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass im Hinblick auf das Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 3. eine objektiv nachvollziehbare und begründete Bedarfsermittlung der personalbewirtschaftenden Stelle für das Forstamt D. durchgeführt worden ist.

47

Der Leiter des Forstamtes D. hat – wie er in der öffentlichen Anhörung am 08.05.2003 bestätigt hat – zum 01.05.2002 keine Bedarfsanforderung bezüglich des Beteiligten zu 3. abgegeben. Soweit dem Gericht bekannt ist, hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten deshalb auch keine auf die Person des Beteiligten zu 3. bezogene Bedarfsermittlung angestellt. Diese fehlende Bedarfsanmeldung kann dem Beteiligten zu 3. – wie bereits dargelegt – nicht entgegen gehalten werden, weil die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsverlangens nicht vom Belieben des Dienststellenleiters abhängig gemacht werden darf. Der Beteiligte zu 3. hat sein Weiterbeschäftigungsverlangen auch schon mit Schreiben vom 24.01.2002 angekündigt und damit dem Dienststellenleiter ermöglicht, eine Bedarfsanmeldung unter Beachtung des im Erlass des Ministeriums vom 24.08.2000 festgesetzten Stichtages, für das Jahr 2002 der 01.05.2002, abzugeben. Es braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob von einer Bedarfsanmeldung an das Ministerium abgesehen werden darf, wenn die Bedarfsanmeldung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Der Leiter des Forstamtes D. hat nicht dargelegt, dass ein Antrag an das Ministerium auf Zuweisung einer Stelle für einen Forstwirt offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Er hat bei der öffentlichen Anhörung ausgeführt, dass er sich in einem Umfang von 15 – 20 % mit Arbeitskräften Privater bedienen wolle, wenn kein Arbeitskräfteausgleich zwischen den einzelnen Forstämtern möglich sei. Dies lässt den Schluss zu, dass organisatorische Überlegungen und nicht fehlender Arbeitsbedarf dazu geführt haben, keinen weiteren Arbeitskräftebedarf beim Ministerium anzumelden. Derartige Überlegungen rechtfertigen nicht die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Beschäftigungsverhältnisses, weil sie nicht geeignet sind, die Gefahr einer Benachteiligung des Jugendvertreters hinreichend sicher auszuschließen. Der Dienststelle verbleibt bei diesen betriebswirtschaftlichen Überlegungen ein erheblicher Entscheidungsspielraum, so dass nicht festgestellt werden kann, dass einer Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Gründe von erheblichem Gewicht, insbesondere fehlender Arbeitskräftebedarf beim Forstamt D., entgegenstehen.

48

Der Antragsteller hat deshalb nicht den Nachweis erbracht, dass ihm eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. insbesondere wegen eines fehlenden Dauerarbeitsplatzes nicht zuzumuten ist. Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Das BVerwG (Beschl. v. 02.11.1994 – 6 P 39.93-, BVerwGE 97, 68; Urt. v. 31.05.1990 – 6 P 16.88 -, PersV 1990, 528) hat bereits wiederholt entschieden, dass nicht der Auszubildende, sondern der Arbeitgeber den Nachweis führen muss, dass ihm aus gewichtigen Gründen eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht zuzumuten ist. Der Antrag auf Auflösung des kraft Gesetzes mit dem Beteiligten zu 3. begründeten Arbeitsverhältnisses war mithin abzulehnen.

 


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Quelle : Niedersachsen.de

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