Dem Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die abgerechnete subgingivale Konkremententfernung für sich allein gesehen noch keine selbständige zahnärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ darstelle, weil hierfür nach dem in der Gebührenziffer 407 GOZ beschriebenen Gegenstand zahnärztlicher Leistung zumindest auch eine Wurzelglättung hätte durchgeführt werden müssen. Allein der diesbezügliche Wortlaut der GOZ „Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontal-chirurgische Maßnahme“ lässt eine solche Auslegung des Gebührentatbestandes nicht zu. Sie lässt sich insbesondere nicht aus der Konkretisierung „als parodontal-chirurgische Maßnahme“ herleiten. Dass damit eine aus drei Einzelbehandlungen bestehende „einheitliche parodontal-chirurgische Maßnahme“ beschrieben werden soll, folgt weder aus der Stellung der Apposition „als parodontal-chirurgische Maßnahme“ in dem unter der Gebührenziffer gewählten Satzbau noch aus ihrem begrifflichen Inhalt, der deutlich macht, dass jede einzelne der drei genannten Maßnahmen mit einem chirurgischen Eingriff in das Zahnfleisch (Gewebefreilegung oder -entfernung) einhergeht. Folglich lässt sich nicht nur die von der Beklagte, sondern auch die von dem Kläger für richtig gehaltene Auslegung der Gebührenziffer 407 GOZ vertreten. Wie die sachverständige Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen vom 20. Februar 2002 zeigt, wird auch von Gutachterseite die Auffassung vertreten, dass die subgingivale Konkremententfernung bereits für sich betrachtet neben den anderen Leistungsinhalten der Gebührenziffer 407 GOZ eine parodontal-chirurgische Maßnahme ist. Diese Aussage wird zwar indirekt dadurch eingeschränkt, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen in derselben Stellungnahme ausführt, dass die subgingivale Konkremententfernung ohne Gingivakürettage möglich ist und den Gebührentatbestand in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2002 (erst) dann als erfüllt ansieht, wenn subgingivale Konkremente entfernt und dabei zugleich auch eine Wurzelglättung durchgeführt wird. Ob diese Einschränkung darauf beruht, dass mit einem deep scaling – wie in der Stellungnahme der Zahnärzte K. u.a. vom 4. April 2001 beschrieben – behandlungstechnisch stets auch eine zumindest teilweise Glättung der Zahnwurzel erreicht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine ohne anschließende oder vorangehende Wurzelglättung durchgeführte subgingivale Konkremententfernung einen parodontal-chirurgische Eingriff beinhaltet, der sich unter keinen anderen Gebührentatbestand als den der Gebührenziffer 407 GOZ subsumieren lässt. Ob daraus mit der Auffassung der Zahnärztekammer Niedersachsen zu folgern ist, dass wegen des eingeschränkten Umfangs eines solchen Eingriffs der im Fall der Tochter des Klägers angesetzte niedrigere Steigerungssatz Anwendung finden muss, kann dahingestellt bleiben. Für den Klageerfolg ist allein entscheidend, dass sich die Rechtsauffassung des Klägers, die Gebührenziffer 407 GOZ berechtige auch dann zur Erhebung einer Gebühr für eine subgingivale Konkremententfernung, wenn sie ohne Wurzelglättung oder/und Gingivakürettage durchgeführt worden ist, nach dem Gesagten ernsthaft vertreten lässt. Das reicht aus, um die streitbefangenen Aufwendungen des Klägers für die zahnärztliche Behandlung seiner Tochter als im Sinne des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BhV angemessen anzusehen. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit von Aufwendungen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 17.2.1994, – 2 C 10.92 und 17.92 -, BVerwGE 95, 117 = NJW 1994 S. 3023; ZBR 1994 S. 227), dass Unklarheiten der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen dürfen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung der jeweils anzuwendenden Gebührenordnung gesorgt hat (BVerwG, ebd.). Eine Klarstellung des Inhalts, dass die Gebührenziffern 405 und 407 GOZ in dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Sinne auszulegen wären, ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt.
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