Die Kammer weist darauf hin, dass die Annahme der bestehenden Straßenreinigungspflicht der Antragstellerin und die Vereinbarkeit mit der Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts dem von den Beteiligten zitierten Urteil zur Straßenreinigungspflicht einer Eigentümerin eines Wasserstraßengrundstücks aus dem Jahr 1993 insoweit nicht entgegensteht (Nds. OVG, Urt. des 12. Senats v. 6.4.1993 – 12 L 141/90). Der 12. Senat hat seinerzeit dazu ausgeführt, dass es „wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich [ist], Eigentümer von Grundstücken zur Straßenreinigung heranzuziehen, wenn diese nicht dazu beitragen, die Straße zu verschmutzen, also nicht ein Interesse an der Sauberkeit der neben ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben und es an einer Beziehung zur Straße fehlt. Unter diesen Umständen können diese Eigentümer nicht mehr als ‚Störer‘ angesehen werden“ (a.a.O., Rn. 10 unter Bezugnahme auf die Heranziehung der Deutschen Bundesbahn zu Straßenreinigungsgebühren für ein Schienengrundstück, das mit Bäumen und Büschen bestanden ist und von der angrenzenden Straße aus instandgehalten wird, OVG Lüneburg, Urt. v. 25.6.1985 – 3 OVG A 96/83 -). Der Senat hat damit Zweifel angemeldet, ob die Klägerin in dem dortigen Verfahren als Störerin zur Straßenreinigung herangezogen werden dürfe, insbesondere, weil das Bundeswasserstraßengrundstück nur eine geringfügige Beziehung zur Straße habe und es nur wenig (allenfalls durch Laubfall) dazu beitrage, die Straße zu verschmutzen. Ferner habe die Klägerin kein irgendwie geartetes Interesse daran, dass die neben ihrem Grundstück verlaufende Straße sauber gehalten werde, zumal sie die Straße für die Bewirtschaftung ihres Grundstückes nicht nutze, sondern das Grundstück unstreitig von der Wasserseite her instand halte. Es hat die dortige Frage, ob die von dem Grundstück ausgehende Verschmutzung der Straße (durch Laubfall) es rechtfertige, die dortige Klägerin als Störerin zur Straßenreinigung heranzuziehen, ausdrücklich dahinstehen lassen und folglich nicht beantwortet.
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