Der Einzelrichter teilt indes nicht die Auffassung der Beteiligten, dass der (Schein-)Bescheid vom 18. Juni 2020 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er mangels Ermächtigungsgrundlage im AMG nicht in der Form eines Verwaltungsaktes habe ergehen dürfen. In der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht abschließend geklärt, ob Behörden auch für verbindliche Feststellungen einer Rechtslage durch Verwaltungsakt einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Feststellende Verwaltungsakte sind solche, durch die keine Gebote oder Verbote ausgesprochen, sondern bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache und das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechtsverhältnisse oder von Teilen von ihnen verbindlich festgelegt werden (vgl. Appel/Melchinger, VerwArch 1993, 349 [369]). Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem Grundsatz aus, dass eine Ermächtigung jedenfalls immer dann erforderlich ist, wenn der Verwaltungsakt etwas feststellt, was der Betroffene erkennbar nicht für rechtens hält (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 –, juris). Hieraus folgt zunächst nur, dass keine Ermächtigung erforderlich sein soll, wenn die Rechtsauffassung des Betroffenen bestätigt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. § 35 Rn. 24 m.w.N. in Fn. 44). Ergänzt man diese Formulierung um das Erfordernis der Feststellung innerhalb eines Rechtsverhältnisses (so: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 35 Rn. 24), so kommt es darauf an, ob sich die Feststellung im Einzelfall für den Betroffenen als belastende Maßnahme darstellt, also eine Rechtsbeeinträchtigung auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105/83 –, juris), was vom konkreten Inhalt der Feststellung abhängt und davon, welche Funktion sie erfüllen soll. Danach ist hier zu konstatieren, dass sich die Bestätigung der Anerkennung des Herrn L. als sachkundige Person im Sinne des § 15 AMG, als Voraussetzung für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG nicht als eine das betroffene Unternehmen belastende Feststellung darstellt. Da die Rechtsvorgängerin der K. Deutschland GmbH die entsprechende Feststellung beantragt hat und die Benennung des Herrn L. durch die Rechtsvorgängerin als sachkundige Person deren Disposition unterlag und sie darüber hinaus im Hinblick auf die Erteilung einer Herstellungserlaubnis ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besaß, konnte ein dementsprechender feststellender Verwaltungsakt ohne besondere gesetzliche Grundlage ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105/83 –, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1983 – 10 S 774/82 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 4. Dezember 1981 – 5 K 226/81 –, V.n.b; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 35 Rn. 25; Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl., 2020, § 35 Rn. 139).
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