Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Antragstellerin (spätestens) durch ihren Antrag vom 18. Februar 2003 klar und unmissverständlich gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit einer Betreuung ihres Sohnes M. in einer Familienwohngruppe in C. einverstanden ist, sondern zukünftig seine Betreuung in einer Wohngruppe der Evangelischen Jugendhilfe in Hamburg wünscht. Gegenüber dieser eindeutigen Willenserklärung der allein erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Antragstellerin kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg für die Versagung der Kostenübernahme auf eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB berufen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner, wenn er in dem von einem Personensorgeberechtigten beantragten Einrichtungswechsel eine Kindeswohlgefährdung sieht, gehalten ist, eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen, er also nicht berechtigt ist, ohne familiengerichtliche Anordnung in die Erziehungsverantwortung der Antragstellerin einzugreifen, war einerseits auf Antrag des Antragsgegners vom 27. Juni 2001 die Frage, ob der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für ihren Sohn M. zu entziehen ist, und andererseits auf Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2001 die Frage eines angemessenen Umgangsrechtes zwischen ihr und ihrem Sohn bereits Gegenstand zweier familiengerichtlicher Verfahren bei dem Amtsgericht Stade gewesen (Az.: 43 F 160/01 EASO und 43 F 275/01 UG). Im Rahmen dieser Verfahren hatte das Familiengericht die Dipl.-Psychologin S. W.-P., Buchholz, mit der Erstellung eines Psychologisches Sachverständigengutachtens beauftragt. In ihrem umfangreichen, 98-seitigen Gutachten vom 20. August 2002, das in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und neben einer psychologischen Aktenanalyse zur Vorgeschichte auf ausführlichen Explorationen mit den Erziehern der Familienwohngruppe in C., mit der Antragstellerin und ihrem jetzigen Ehemann als Stiefvater sowie mit ihrem Sohn M. – ergänzt durch Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, indirekte psychodiagnostische Untersuchungsverfahren mit M. und informatorischen Telefongesprächen mit dem Jugendamt, den behandelnden Therapeuten des Sohnes der Antragstellerin sowie seinen Lehrern – beruht, kommt die Gutachterin im Zusammenhang mit der hier streitigen Frage eines Einrichtungswechsels zu dem Ergebnis, es sei für die weitere Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend erforderlich, dass regelmäßige Kontakte zu seiner Mutter stattfänden und ihre Integration in sein Leben gelinge. Da aber das bisherige Erzieherehepaar mehrfach vermittelt habe, dass sie regelmäßige Kontakte zur Mutter nicht mittragen würden, ergebe sich daraus das Erfordernis, M. aus der Familienwohngruppe zu nehmen. Aufgrund dieser Feststellungen der Gutachterin und der Auswertung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Antragsgegners (Beiakten B bis C), die zweifelsfrei belegen, dass das Betreuerehepaar bereits kurz nach Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin im September 1996 in ihre Familienwohngruppe damit begonnen hat, die persönlichen, telefonischen und brieflichen Kontakte zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn einzuschränken und schließlich fast völlig zu unterbinden, kann keine Rede davon sein, dass durch einen Einrichtungswechsel das Kindeswohl gefährdet wird, sondern es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass es für die zukünftige Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin dringend erforderlich ist, seine weitere Betreuung in einer anderen Einrichtung sicherzustellen.
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