Region: Die Bayerische Polizei – Auf frischer Tat ertappt

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Die Bayerische Polizei - Auf frischer Tat ertappt

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WÜRZBURG / INNENSTADT. Am Montag wurde ein 32-jähriger Ladendieb vorläufig festgenommen, einem Richter vorgeführt und noch am selben Tag zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Verurteilte befindet sich mittlerweile in einer Justizvollzugsanstalt.

Am Montag, gegen 09:30 Uhr, hat ein aufmerksamer Angestellter den Diebstahl eines hochwertigen Parfums beobachtet. Dieser verständigte umgehend die Würzburger Polizei, die schnell vor Ort war und den Täter beim Verlassen der Drogerie am Dominikanerplatz vorläufig festnehmen konnte. Das Parfum im Wert von 145 Euro wurde sichergestellt und der 32-jährige Algerier auf die Dienststelle verbracht.

Auf Anordnung der Würzburger Staatsanwaltschaft wurde der Mann einem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg vorgeführt. Dieser verurteilte den 32-Jährigen, im sogenannten beschleunigten Verfahren, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung. Der Mann wurde umgehend in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert.

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

Original Quelle : Polizei Präsidium Unterfranken

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