SoVD begrüßt Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner*innen

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Sozialverband Deutschland (SoVD)

Berlin (ots)

SoVD-Präsident Adolf Bauer: „Um eine vollständige Angleichung aller Erwerbsminderungsrenten zu erreichen, sind nach überschlägigen Berechnungen des SoVD Zuschläge in Höhe von rund 13 Prozent und rund 8 Prozent notwendig.“

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch Verbesserungen für rund 3 Millionen Erwerbsminderungsrentner*innen auf den Weg gebracht. SoVD-Präsident Adolf Bauer begrüßt, dass eine langjährige Forderung des Sozialverband Deutschland (SoVD) nun endlich umgesetzt wird. „Als SoVD setzen wir uns seit Langem dafür ein, dass die in den letzten Jahren erreichten Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner*innen auch auf den Bestand ausgeweitet werden. Denn erwerbsgemindert zu sein, ist eines der zentralen Armutsrisiken in Deutschland. Zudem ist der Anteil der Erwerbsminderungsrentner*innen unter den Grundsicherungsbeziehenden sehr hoch.“

Der Referentenentwurf sieht einen pauschalen prozentualen Zuschlag zur Rente vor, der sich in der Höhe danach richtet, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

Hintergrund sind Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten aus den Jahren 2014 und 2019. Der SoVD hat immer wieder kritisiert, dass sogenannte Bestands-Erwerbsminderungsrentner*innen die Verbesserungen nicht erhalten haben. Adolf Bauer begrüßt die Anpassungen daher ausdrücklich: Es ist gut und richtig, dass dieser Personenkreis nun auch mitgedacht wird. Zudem begrüßen wir, dass insgesamt etwa 3 Millionen Menschen von dieser Regelung erfasst werden, darunter auch diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente mittlerweile in eine Altersrente umgewandelt wurde.

„Kritisch sieht der SoVD-Präsident hingegen die Höhe des Zuschlags von 7,5 Prozent und 4,5 Prozent. „Um eine vollständige Angleichung aller Erwerbsminderungsrenten zu erreichen, sind nach überschlägigen Berechnungen des SoVD Zuschläge in Höhe von rund 13 Prozent und rund 8 Prozent notwendig.

Nachbesserungsbedarf sieht Adolf Bauer zudem beim Zeitpunkt der Einführung des Zuschlags: „Der Zeitpunkt der Einführung zum 1. Juli 2024 ist aus Sicht des SoVD deutlich zu spät gewählt.“

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