Stadtverwaltung Wertheim : Änderungen im Meldegesetz -Informationen über Rechte und Pflichten

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Rathaus Wertheim

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November wurde in Deutschland das Melderecht vereinheitlicht. Dadurch haben sich viele Änderungen ergeben. Über die wichtigsten Neuerungen informiert die Stadtverwaltung Wertheim.

Veröffentlichung von Altersjubilaren

Viele haben es bereits gemerkt und sich gewundert: Bisher wurden alle Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag an die Zeitungen zur Veröffentlichung weitergegeben, sofern sie einer Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Seit 1. November darf die Stadtverwaltung bei Geburtstagsveröffentlichungen nur noch den 70. Geburtstag und dann jeden fünften weiteren Geburtstag an die Zeitungen weitergeben. Ab dem 100. Geburtstag darf die Meldebehörde wiederum jeden Geburtstag der Presse übermitteln.

Bewohner, die in Pflegeheimen gemeldet sind, erhalten künftig zu ihren Meldedaten einen gesetzlichen Sperrvermerk im Melderegister. Dadurch werden sie künftig nicht mehr in der Geburtstagsübersicht der Medien veröffentlicht.

An-, Ab- und Ummeldung eines Wohnsitzes

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich ab sofort innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldehörde anmelden. Bisher musste die Meldung innerhalb einer Woche erfolgen.

Der Vermieter muss künftig bei der Meldung mitzuwirken und den Ein- und Auszug seines Mieters innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Dafür steht ein Formular auf der Wertheimer Homepage unter www.wertheim.de/buerger-service-zentrum (Rubrik Melde- und Passangelegenheiten) zur Verfügung. Im Gegenzug kann sich der Vermieter bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich der Mieter ordnungsgemäß angemeldet hat.

Im Regelfall gibt der Wohnungsgeber seinem Mieter die Vermieterbestätigung zur persönlichen Anmeldung unterschrieben mit. Die Vorlage des Mietvertrages reicht dabei nicht aus. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine Bestätigung vom Vermieter vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie etwa bei einem Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung.

Den Nebenwohnsitz kann man künftig nur noch am Ort des Hauptwohnsitzes abmelden.

Weitere Auskünfte zu den Änderungen erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürger-Service-Zentrum der Stadtverwaltung Wertheim, Telefon 09342/301-261, -262 oder -263.

Stadtverwaltung Wertheim

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