Die neue Überbrückungshilfe IV des Bundeswirtschaftsministerium kann ab sofort beantragt werden. Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden.
Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag in Berlin mitteilte. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben des Ministeriums im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.
Bereits in den nächsten Wochen würden die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck der Deutschen Presse-Agentur. „Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab.“ Diese seien nötig, um die Gesundheit zu schützen und Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren.
„Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat.“ Mit der Überbrückungshilfe IV wolle man den Unternehmen sehr schnell eine helfende Hand reichen, um wenigstens einige Härten abzufedern.
„Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen“, sagte Habeck. So sollten in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sachkosten, sondern auch Personalkosten angerechnet werden, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen.
Für die Bearbeitung sind den Angaben zufolge die Bewilligungsstellen der Länder zuständig, die Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat bewilligen könnten. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen, die später mit den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schäden abgeglichen werden.
Antragsberechtigt sind wie bisher Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Fixkosten können bis zu 90 Prozent erstattet werden. Darüber hinaus können sie weitere Zuschläge bei einem besonders starken Umsatzrückgang erhalten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind wie etwa die Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Feuerwerkshersteller. Auch Unternehmen, die schließen, weil die Zugangsregeln den Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.
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