Die CoronaVO Schule in der ab 13. September 2021 geltenden Fassung bestimmt für alle Schulen in
Baden-Württemberg, dass eine medizinische Maske zu tragen ist (§ 2) und die Schulen in jeder Schulwoche den Schülerinnen und
Schülern zwei sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest oder
einen PCR-Test anzubieten haben (§ 3). Für die Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie
sonstige Personen, die keine medizinische Maske tragen oder weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen,
besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 10). Die Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, sich – wie im
letzten Schuljahr – ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abzumelden und sodann einen Anspruch auf Beschulung im
Fernunterricht zu haben, besteht dieses Schuljahr nicht mehr.
Hiergegen wandte sich eine Fünftklässlerin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis mit
einem Eilantrag an den VGH. Sie machte jeweils geltend, die Masken- und Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein.
Der 1. Senat des VGH – der im letzten Schuljahr Anträge gegen die Maskenpflicht und
die Testpflicht an Schulen abwies (s. Pressmitteilungen vom 22. April und 4. Mai 2021), lehnte den Eilantrag als unbegründet ab. Auch
die Regelungen für das neue Schuljahr seien voraussichtlich rechtmäßig.
Die Maskenpflicht diene dem legitimen Zweck, das Leben und die
körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu
schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem
Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert würden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt werde.
Darüber hinaus solle mit dieser Schutzmaßnahme trotz des anhaltenden Infektionsgeschehens Präsenzunterricht
ermöglicht werden. Die damit verbundenen Einschränkungen seien der Antragstellerin zumutbar. Gerade im Schulbereich
hätten in den letzten Wochen vor den Sommerferien zahlreiche Ausbrüche stattgefunden, die sich auch in den Infektionszahlen der
Gruppe der Kinder und Jugendlichen niedergeschlagen hätten. Für die Zeit nach den Sommerferien sei aus den Erfahrungen des
letzten Herbstes zu erwarten, dass aufgrund eingetragener Infektionen aus dem Ausland die Zahl der Infizierten – auch im Schulbereich
– ansteige. Dies gelte um so mehr, als die Grundinzidenz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum höher liege.
Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr vorsehe, dass
sich Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abmelden könnten und sodann einen
Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht hätten, führe nicht dazu, dass die Maskenpflicht nunmehr als
unverhältnismäßig zu betrachten wäre. Der Verordnungsgeber habe zahlreiche Erleichterungen von der Maskenpflicht im
Schulalltag vorgesehen, so dass immer wieder Pausen von dem Tragen der Masken möglich seien. Das Konzept des Verordnungsgebers, fortan
Fernunterricht nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 CoronaVO Schule zu ermöglichen und zum Regelfall des
Präsenzunterrichts für alle zurückzukehren, sei vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der
Bildungsgerechtigkeit für die Schülerinnen und Schüler nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der
Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Fernunterrichts habe in den vergangenen Monaten lediglich der Überbrückung in Zeiten
einer höchst angespannten Pandemielage gedient und habe in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage
gestellt. Aufgrund der gestiegenen Impfquote in der Gesellschaft sowie der implementierten Hygienevorschriften einschließlich des
umfangreichen Testangebots in den Schulen bestehe hierfür keine Notwendigkeit mehr.
Auch die Testpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine
regelmäßige Testung im Schulkontext könne dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in
die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen würden.
Der Beschuss des VGH vom 22. September 2021 ist unanfechtbar (1 S 2944/21).
Hinweis:
Nähere Auskünfte zum Wohnort der Antragstellerin und der von ihr besuchten Schule
werden nicht erteilt.
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