Wertheim / Mosbach : Polizisten wegen Körperverletzung im Amt verurteilt

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Terminsergebnis

Datum: 21.10.2016

Kurzbeschreibung: Strafverfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach am 21.10.2016, um 8.30 Uhr wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Verfolgung Unschuldiger

Wegen Körperverletzung im Amt wurde der 40- jährige Angeklagte  zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dieser Angeklagte hat außerdem 9.000,00 € in monatlichen Raten von 1.000,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Der 50-jährige Angeklagte wurde ebenfalls wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt, die er in monatlichen Raten von 1.000,00 € bezahlen kann.

Außerdem wurde eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung des 40- jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und eine Verurteilung des 50-jähirgen Angeklagten zu einer Freiheitsstraffe von 8 Monaten beantragt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Außerdem hatte sie beantragt, die Angeklagten zur Zahlung eines an den Geschädigten zu zahlenden Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 bzw. 1.000,- € zu verurteilen.

Die Verteidiger hatten beantragt, beide Angeklagte freizusprechen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Angeklagten gelten bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Anlage:

Terminvorschau vom 16.08.2016

Den angeklagten 40- und 50-jährigen Polizeibeamten wird vorgeworfen, sie seien am 12.03.2014, gegen 11:25 Uhr, in Ausübung ihrer Diensttätigkeit im zivilen Dienstfahrzeug auf der K 2879 unterwegs gewesen. Auf einem kurvenreich verlaufenden Straßenabschnitt seien sie vom Geschädigten mit dessen Fahrzeug überholt worden. Die Angeklagten hätten sich entschlossen, den Geschädigten aufgrund seiner vermeintlich rasanten Fahrweise einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen. Vor dessen Wohnhaus in Wertheim angekommen, habe der von den Angeklagten angesprochene Geschädigte gebeten, vor der Fahrzeugkontrolle zur Toilette gehen zu dürfen. Dies ignorierend hätten die Angeklagten auf das Vorzeigen des Führerscheins und der Fahrzeugpapiere bestanden. Auch nachdem der Geschädigte ein Mäppchen auf die die Motorhaube gelegt und erneut den Toilettengang erbeten habe, hätten die Angeklagten dem Geschädigten nicht erlaubt, sein Haus zu betreten, sondern ihn aufgefordert, einen Alkoholtest zu machen, wider besseren Wissens behauptend, dass der Geschädigte Alkohol getrunken habe. Als der Geschädigte, der einer Alkoholkontrolle zugestimmt habe, sich nun in sein Haus und zur Toilette habe begeben wollen, habe sich ihm ein Angeklagter in den Weg gestellt. Da der Geschädigte insistiert habe, zur Toilette gehen zu dürfen, sei es zu einem Gerangel gekommen. Als die Angeklagten versucht hätten, dem Geschädigten Handschellen anzulegen, habe der Geschädigte seinen Stuhlgang nicht mehr halten können. Im weiteren Verlauf sei der Geschädigte von den Angeklagten gewaltsam zu Boden gebracht und dem Geschädigten Handschellen angelegt worden.

Eine im Anschluss beim Geschädigten durchgeführte Alkoholkontrolle habe 0,00 Promille ergeben. Durch das Anlegen der Handschließe habe der Geschädigte, wie von den Angeklagten in Kauf genommen, Schmerzen und Rötungen an den Handgelenken erlitten. Durch das zu Boden Bringen habe sich der Geschädigte Abschürfungen am Ring- und keinen Finger der rechten Hand sowie Kratzer am Handrücken zugezogen.

Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die an den Geschädigten gerichtete dienstliche Anordnung, nicht ins Haus gehen zu dürfen, sowie die Vollziehung jener Anordnung mittels unmittelbaren Zwangs rechtwidrig gewesen sei.

Die Angeklagten gelten bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Die Große Strafkammer ist mit dem Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Ganter, zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

Zum Termin sind 8 Zeugen geladen.

Nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG ist das Landgericht in ersterer Instanz zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat oder wegen der besonderen Bedeutung des Falls Anklage beim Landgericht erhebt.

landgericht-mosbach.de

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