18 Festnahmen bei Baustellenkontrollen
Finanzkonrolle Schwarzarbeit deckt illegale Beschäftigung auf
Auslöser einer groß angelegten Kontrollaktion am Freitag, dem 29. Juli 2016, war die Beschwerde von fünf Bauarbeitern über ihre konsularische Vertretung im Heimatland. Demnach hätten sie bisher von ihrem Arbeitgeber in München noch immer keinen Lohn erhalten.
Der Münchner Zoll kontrollierte daraufhin eine Großbaustelle im Münchner Norden und stellte fest, dass einer der Mitarbeiter illegal beschäftigt wurde. Der Bauarbeiter wurde daraufhin in Abschiebehaft genommen.
Nur drei Tage später wurde nochmals die gleiche Baustelle kontrolliert. Auch der Verantwortliche der beschuldigten Firma war an diesem Tag zugegen und versicherte den Zöllnerinnen und Zöllnern, nur legales Personal zu beschäftigen.
„Eine Prüfung erbrachte jedoch, dass vier Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung tätig waren“, so Marie Müller, Sprecherin des Hauptzollamts München.
Wegen des hohen wirtschaftlichen Schadens, den die Firma verursacht hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige Durchsuchung der Unterkünfte an. Die vier Arbeitnehmer und der Chef wurden in Untersuchungshaft genommen. In der anschließenden Vernehmung räumte der Arbeitgeber schließlich sein Fehlverhalten ein und gab zu Protokoll, nur eine Scheinfirma zu betreiben.
Zur gleichen Zeit wurden vom Münchner Zoll bei einer verdachtsunabhängigen Prüfung in Fürstenfeldbruck 21 bosnische Bauarbeiter angetroffen, von denen elf keine Aufenthaltstitel vorweisen konnten. Auf Weisung der Staatsanwaltschaft wurden die betroffenen Arbeitnehmer vorläufig festgenommen.
Der Inhaber der Firma war ebenfalls vor Ort. Da er keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat und sich der Verdacht des Einschleusens von Ausländern verhärtete, ordnete die Staatsanwaltschaft bei ihm die Haftvorführung an.
In beiden Fällen führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die weiteren Ermittlungen.
ZusatzinformationGemäß § 30 Nr. 3 i.V.m. § 21 Beschäftigungsverordnung benötigen entsandte Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (zum Beispiel in Slowenien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Aufenthaltstitel für eine Dienstleistungserbringung in Deutschland.
Alle Beschuldigten hatten diese 90 Tagesfrist bereits weit überschritten. Vor einer erneuten Arbeitsaufnahme in Deutschland hätten die Bauarbeiter für ihre Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz vorweisen müssen.
München, 5. August 2016 , Zoll.de