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Überschreiten der gesetzlichen Richtmenge
Auf der Rastanlage Hockenheim-West wurde ein 26-jähriger Autofahrer mit deutschem Kennzeichen bei einer Routinekontrolle gestoppt. Bei der Durchsicht des Fahrzeugs wurden im Kofferraum 13 Behältnisse mit über acht Kilogramm Feinschnitttabak aus Luxemburg vorgefunden.
Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege leiteten gegen den Fahrer ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Durch die Überschreitung der gesetzlichen Richtmenge wurde die Einfuhr als gewerblich eingestuft und somit wurde die Tabaksteuer fällig.
Auch nachdem er die knapp 600 Euro Abgaben an Ort und Stelle bezahlt hatte, konnte er die Ware nicht mit nach Hause nehmen. Die fand ihren Weg in die Asservatenkammer des Zolls. Dazu muss der Mann noch mit einer empfindlichen Bußgeldstrafe rechnen.
Tabak als verbrauchsteuerpflichtige Ware, der aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten stammt, ist nur dann steuerfrei, wenn es sich um Tabak handelt, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf zu privaten Zwecken (Richtmenge ein Kilogramm) selbst in das Steuergebiet verbringt.
Sollte das Verbringen der Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken erfolgen, ist die Steuerfreiheit stets ausgeschlossen. Die Waren müssen deshalb zwingend bei den Zollbehörden angemeldet und versteuert werden. Andernfalls drohen Bußgeld- oder Strafverfahren.
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