Hinweise zur Abfertigung von Postsendungen im E-Commerce
Alle Jahre wieder wird mit dem „Black Friday“ Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Dies bedeutet Hochsaison bei den Paketversendern.
Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Tabak kann es sogar sein, dass gegebenenfalls noch Verbrauchsteuern hinzukommen.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
- Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden jedoch erhoben.
- Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: In diesen Fällen wird kein Zoll fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer (aktuell von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent reduziert) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden jedoch erhoben.
- Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Landet das Paket beim Zoll, findet der Besteller ein Benachrichtigungsschreiben der Post in seinem Briefkasten. In diesem ist nicht nur das Zollamt angegeben, bei dem die Sendung grundsätzlich innerhalb von sieben beziehungsweise zehn Kalendertagen abgeholt werden muss, sondern auch welche Unterlagen für die Zollabfertigung mitzubringen sind.
Seit Februar 2020 müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt abgeholt werden. Sendungen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie kann die Postabfertigung von zu Hause genutzt werden, um weitere persönliche Kontakte zu vermeiden und die Ausbreitung des Virus zu hemmen.
Neben einer möglichen Verzollung der Ware sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote oder Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Schutz der Verbraucher beispielsweise die Einhaltung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Produkten oder Kleidung.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können da schnell sehr teuer werden, wenn sich diese als Fälschungen entpuppen“, so Andreas Graf, Pressesprecher des Hauptzollamts Potsdam. „Denn solche Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten in der Regel nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger gegebenenfalls ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber“, so Andreas Graf weiter.
Auch auf den Kauf von Arzneimitteln sollte der Online-Shopper verzichten, denn deren Einfuhr ist für Privatpersonen grundsätzlich nicht zulässig.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder andere verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem EU-Staat bestellt, muss unter Umständen die entsprechende Steuer entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also beim Online-Shoppen sichergehen will und zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau.
Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat
Abgabenrechner für Postverkehr
App „Zoll und Post“
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