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Osnabrück, 29. Mai 2018
Geschäftsführer zu Geldstrafen verurteilt
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück ergaben, dass Geschäftsführer einer Partnerschaftsvermittlung zwischen den Jahren 2011 und 2015 Arbeitnehmer beschäftigten, ohne diese ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anzumelden. Dadurch ist den Sozialkassen ein Schaden von rund 46.000 Euro entstanden.
Bei ihrer Prüfung stellten die Zöllner fest, dass die Geschäftsführer eine Vielzahl von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte anmeldeten, obwohl sie einen Arbeitslohn von mehr als 450 Euro erhielten. Der Mehrverdienst wurde dann über fingierte Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen abgerechnet, die ebenfalls als geringfügig beschäftigt in der Firma angemeldet wurden. Tatsächlich waren diese Personen nicht tätig, sondern haben lediglich ihre sogenannte zweite Lohnsteuerkarte für Abrechnungszwecke des Mehrverdienstes den tatsächlich Arbeitenden zur Verfügung gestellt.
Der Gesamtverdienst aus diesen unnatürlich aufgeteilten Beschäftigungen (Lohnsplitting) hätte demnach nicht im Rahmen zweier, meist geringfügiger Tätigkeiten abgerechnet werden dürfen, sondern unter einer einzigen vollen Beschäftigung im kompletten Umfang der Sozialversicherungspflicht unterliegen müssen.
Das Amtsgericht Stolzenau verurteilte die beiden Geschäftsführer jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.700 Euro.
Für den entstandenen Schaden müssen die Beschuldigten ebenfalls aufkommen.
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Quelle : Zoll.de
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