Münsteraner Zöllner finden bei Fahrzeugkontrolle über 700 Cannabispflanzen und 260 Gramm Marihuana
Ein 29-jähriger Mann fiel dem Zoll mit seiner rasanten Fahrweise von über 200 Stundenkilometern im Grenzbereich zu den Niederlanden auf der Autobahn 3 auf. Die Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Münster zogen den Fahrer nach einer schnellen Verfolgung mittels Anhaltesignal an der Ausfahrt Emmerich-Ost schließlich aus dem Verkehr.
Bei der Befragung des Fahrers durch die Beamten gab der Mann an, sieben Kartons Cannabispflanzen dabeizuhaben.
Nachdem die Zöllner das Auto durchsuchten, fanden sie nicht nur die sieben Kartons, sondern zusätzlich eine mit mehreren Tüten verpackte Ware sowie eine Gesamtsumme von 6.400 Euro Bargeld. Bei der Ware im Innern der Tüten handelte es sich um Marihuana – nach späterem Verwiegen eine Menge von circa 260 Gramm.
Die Zöllner stellten anschließend die Setzlinge, das Bargeld und die Betäubungsmittel sicher und erhoben eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro für die Verfahrenskosten und die zu erwartende Strafe.
Die weiteren Ermittlungen dieses Falls hat das Zollfahndungsamt Essen mit Dienstsitz in Kleve sowie die zuständige Staatsanwaltschaft übernommen.
„Aktuell herrscht viel Unklarheit, was in Bezug auf Cannabisprodukte strafbar beziehungsweise durch die gesetzlichen Neuregelungen legal ist. Was die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Cannabis sowie Cannabispflanzen betrifft, hat sich im Zuständigkeitsbereich des Zolls nichts verändert“, teilte Pressesprecherin Nicole Thomsen des Hauptzollamts Münster mit.
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis nach, durch oder aus Deutschland ist weiterhin verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 Konsumcannabisgesetz -KCanG). Somit ist insbesondere auch die Einfuhr von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum aus dem Ausland weiterhin verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Lediglich die Einfuhr von Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis oder des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum ist erlaubt (§ 4 KCanG).