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Sachverhalt
Die Stadt Freiburg plant die
Entwicklung eines neuen Stadtteils mit mindestens 5.000 Wohneinheiten westlich ihres Stadtzentrum in der Niederung des Dietenbachs. Sie hat
zur Sicherung der Planung durch Satzung vom 24.07.2018 den ca. 130 ha großen Entwicklungsbereich Dietenbach förmlich festgelegt
(Entwicklungssatzung). Hiergegen haben drei Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Entwicklungsbereich
Normenkontrollanträge gestellt mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam erklären zu lassen.
Urteilsgründe
Zur Begründung der Klagabweisung
führt der 3. Senat des VGH aus, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 165 ff. BauGB entspricht und formell und
materiell rechtmäßig ist. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung sei nicht vorgeschrieben. Das Wohl
der Allgemeinheit erfordere die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme, weil sie der Deckung eines erhöhten
Wohnstättenbedarfs im Stadtgebiet diene. Die Prognose der Stadt Freiburg sei plausibel, wonach im Stadtgebiet von einem
drängenden, nachhaltigen und strukturell bedingten Wohnraummangel auszugehen sei, der ohne die Entwicklungsmaßnahme nicht gedeckt
werden könne. Die erheblichen Prognoseunsicherheiten über die Bevölkerungsentwicklung bis zur vollständigen Umsetzung
der Maßnahme machten die Prognose eines erhöhten Wohnstättenbedarfs nicht fehlerhaft. Es erscheine schlüssig, dass auch
gegen Ende des sehr langen Durchführungszeitraums von voraussichtlich 24 Jahren, der durch den Umfang und die Komplexität der
Maßnahme bedingt sei, kein Leerstand oder Angebotsüberhang entstehe. Das Städtebaurecht stelle den Gemeinden das
Entwicklungsinstrumentarium gerade für besonders komplexe und umfangreiche städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur
Verfügung. Ein qualifizierter Handlungsbedarf bestehe außerdem wegen des gravierenden Mangels an gefördertem und
preisgünstigem Wohnraum im Stadtgebiet.
Eine zügige Durchführung sei gewährleistet, weil die Stadt ein
schlüssiges Umsetzungskonzept konsequent verfolge. Es stünden keine geeignete Planungsalternativen zur Verfügung; eine
kleinflächige Nachverdichtung und Innenentwicklung sei zur Verwirklichung der legitimen städtebaulichen Zielvorstellungen der
Stadt nicht geeignet.
Der Maßnahme stünden auch keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse
entgegen. Nach dem geplanten Gewässerausbau des Dietenbachs werde der Entwicklungsbereich nicht mehr in einem
Überschwemmungsgebiet liegen. Die umweltrechtlichen Konflikte könnten voraussichtlich im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung
gelöst werden. Aufgrund der hohen Zahl der betroffenen Grundstücke, ihres ungünstigen Zuschnitts und der teilweise fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer könnten die mit der Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke nicht durch
mildere Mittel des Städtebaurechts erreicht werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt im Rahmen der
Gesamtabwägung und enteignungsrechtlichen Bilanzierung letztlich dem drängenden Bedarf an der Schaffung von Wohnraum und an der
Vermeidung der weitreichenden negativen Folgen für die Sozialstruktur, die durch einen erheblichen Mangel an bezahlbarem Wohnraum
entstünden, den Vorrang eingeräumt habe vor den entgegenstehenden privaten Interessen der betroffenen Landwirte und
Grundstückseigentümer und den nachteilig berührten Umweltbelangen.
Die
Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des
vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 2103/19).
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