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Raumordnungsrechtliche Waldabstandsvorgaben in der Bauleitplanung
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Ein als Ziel der Raumordnung ausgestalteter Mindestabstand zwischen Waldrändern und Bebauung kann auf der Ebene der Bauleitplanung allenfalls nach Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens unterschritten werden.
Eine § 33 BauGB entsprechende „Vorwirkung“ eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsprogramms gibt es nicht.
Es ist fraglich, ob ein raumordnungsrechtlich vorgegebener Waldabstand allein durch Ausweisung von Baugrenzen eingehalten werden kann, wenn außerhalb der Baugrenzen Nebenanlagen zulässig sind.
OVG Lüneburg 1. Senat,
Urteil vom
21.06.2018, 1 KN 159/16, ECLI:DE:OVGNI:2018:0621.1KN159.16.00
§ 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 33 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
Tenor
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Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Schaftrift West“ der Antragsgegnerin, der nördlich seines Reihenendhausgrundstücks ein Wohngebiet ausweist. Er sieht sich durch eine Massierung von Gebäuden und zusätzliche Verkehrsbelastung beeinträchtigt.
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Gegenstand der angegriffenen Planung ist eine Fläche nördlich des Weges „Schaftrift“ und westlich der Straße „Buenser Weg“ mit einer Fläche von ca. 1,8 ha bei einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 300 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung von 40-90 m. Im Westen und Nordwesten grenzt das Plangebiet an Waldflächen, im Osten – jenseits des Buenser Weges – und Nordosten an das Gelände mehrerer Schulen. Südlich der Schaftrift stehen gegenüber dem Westteil des Plangebiets drei von fünf Mehrfamilienhausblocks, gegenüber dem Ostteil fünf Reihenhauszeilen, jeweils im rechten Winkel zur Straße. Der Antragsteller ist Eigentümer des nördlichen Reihenendhauses der von Osten aus gesehen zweiten Reihenhauszeile. Erschlossen werden diese Gebäude von der in ihrem Süden verlaufenden Berliner Straße.
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Da sie in ihrem integrierten städtebaulichen Konzept von 2014 einen Bedarf u.a. an Geschosswohnungen feststellte, entwickelte die Verwaltung der Antragsgegnerin 2015 in Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 1. einen Planentwurf für die Errichtung von zehn drei- bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 176 Wohneinheiten im oben genannten Gebiet. Auf Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 16.7.2015 vom 31.7.-11.9.2015 führte sie die frühzeitige Bürger-, parallel dazu die frühzeitige Behördenbeteiligung durch. Am 21.4.2016 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Am 21.6.2016 unterzeichnete ihr Bürgermeister einen städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 1., in dem diese die wesentlichen Planungs- und Folgekosten sowie Kosten von Kompensationsmaßnahmen übernahm und sich zur Schaffung von preisgebundenem Wohnraum verpflichtete (BA 5 Bl. 1618 ff.). Eine erste öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung fand vom 9.5.-10.6.2016, eine zweite vom 17.6.-1.7.2016, eine dritte, beschränkte Behördenbeteiligung vom 28.7.-8.8.2016 statt. Am 30.8.2016 entschied der Rat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 19.9.2016 wurde der Plan im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 22.9.2016 bekannt gemacht.
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Der Plan setzt auf einer Fläche von 1,6 ha allgemeines Wohngebiet fest. Der Großteil dieser Fläche entfällt auf den Bereich zwischen der vorhandenen, als Fuß- und Radweg festgesetzten Schaftrift und der zur Erschließung des Baugebiets vorgesehenen Planstraße, die dieses in ihrem nördlichen Drittel von West nach Ost durchschneidet, im Westen in einem Wendehammer endet und im Osten an den Buenser Weg angebunden ist. Im Osten des Plangebiets schließt sich nördlich der Planstraße nochmals bis zur Plangebietsgrenze allgemeines Wohngebiet an, im Westen nur ein 5 m breiter, für Stellplätze nutzbarer Streifen; hinter diesem bildet ein 20 m breiter Streifen Fläche für Wald die nordwestliche und westliche Plangebietsgrenze. Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 10 Baufenster ausgewiesen, das westlichste und zwei Fenster nördlich der Planstraße parallel, die übrigen im rechten Winkel zur Schaftrift und zur Planstraße. Alle Baufenster wahren einen Abstand von mindestens 35 m zur westlichen und nordwestlichen (bewaldeten) Plangebietsgrenze. Die Breite der nordsüdlich ausgerichteten sieben Baufenster beträgt zwischen 16 und 17,7 m bei maximal drei Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 11 m. Die querliegenden drei Baufenster dürfen viergeschossig bis zu einer Höhe von 13 bzw. 13,5 m bebaut werden. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 1,2 bzw. 1,6. Nach den textlichen Festsetzungen Nr. 3.1 dürfen die Baugrenzen zur Planstraße hin durch bestimmte Nebenanlagen überschritten werden.
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Bereits am 1.9.2016 hatten die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. einen Umsetzungsvertrag geschlossen, in dem in § 5 die Eintragung einer Baulast des Inhalts vereinbart ist, dass der Eigentümer des als Wald festgesetzten Grundstücks sich verpflichtet, dieses so herzustellen und dauerhaft zu unterhalten, dass kein Baum eine größere Höhe erreicht, als seine Entfernung zum nächstgelegenen dem Daueraufenthalt dienenden Gebäude im allgemeinen Wohngebiet beträgt.
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Mit seinem am 17.11.2016 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend: Er sei antragsbefugt. Der Bebauungsplan führe zu zusätzlichem Durchfahrts- und Parkplatzsuchverkehr auf der sein Grundstück erschließenden Berliner Straße und verschärfe die dort ohnehin angespannte Verkehrssituation. In ihrer Abwägung habe die Antragsgegnerin das verkannt, da sie sich auf veraltete Verkehrszahlen gestützt habe. Belastet werde er ferner durch die unverhältnismäßig dichte Bebauung unmittelbar nördlich seines Grundstücks, die den Umgebungscharakter nachteilig verändere. In der Sache führe die mangelhafte Abwägung dieser Belange zur Begründetheit seines Antrags. Die Antragsgegnerin habe sich zudem durch städtebaulichen Vertrag unzulässig vorab gebunden und Betroffenenbelange daher nicht mehr ernsthaft berücksichtigt. Der im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Harburg 2025 geforderte Abstand der Bebauung zum Waldrand von 35 m werde mit 15 m deutlich unterschritten, durch Nebenanlagen sogar noch weiter. Nachvollziehbare Gründe hierfür seien der Planbegründung nicht zu entnehmen. Die Herstellung eines abgestuften Waldrandes sei nicht dinglich gesichert und nicht Inhalt des Bebauungsplans. Für die Fläche, die vor der Planung mit Waldbäumen bestanden gewesen sei, fehle zudem eine Waldumwandlungsgenehmigung. Der mit der Rodung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft sei nicht hinreichend kompensiert bzw. die Kompensation sei nicht hinreichend gesichert.
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Der Antragsteller beantragt,
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den vom Rat der Antragsgegnerin am 30. August 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Schaftrift West“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag für unbegründet. Die verkehrstechnischen Auswirkungen des Plans seien gutachterlich untersucht worden. Die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 sei belastbar. Spätere Erhebungen an städtischen Hauptverkehrsstraßen 2014 und an der Berliner Straße 2016 hätten ergeben, dass sich das Verkehrsvolumen seitdem nicht wesentlich geändert habe. Stellplatzsuchverkehr aus dem Plangebiet in den Nachbarstraßen sei nicht zu erwarten. Die Mehrbelastungen auf der Berliner Straße und dem Buenser Weg seien spür-, aber verkraftbar. Die Bebauung des Plangebiets führe für die Bewohner der Reihenendhäuser an der Schaftrift zwar zu einer Veränderung ihres Wohnumfelds; die geplante Bebauung sei aber nach Geschossigkeit und Dichte ihrer Lage im Stadtraum angemessen, zumal Durchblicke in den Wald verblieben. Städtebauliche Erwägungen sprächen für eine Bebauung dieser Dichte. Die Reihenendhäuser wiesen zum Baugebiet keine Fenster auf, die Gärten seien bereits zur Schaftrift teils abgeschirmt. Eine erdrückende Wirkung entstehe nicht. Eine unzulässige Bindung der Antragsgegnerin durch den städtebaulichen Vertrag liege nicht vor, der Vertrag stelle sicher, dass diese Herrin des Planverfahrens bleibe; dieses auf der Grundlage eines Projektentwurfs des Planbegünstigten durchzuführen, sei zulässig. Die Rodung der vorhandenen Eichen im Plangebiet sei eine zulässige forstwirtschaftliche Maßnahme gewesen und sogar naturschutzfachlich im Planverfahren berücksichtigt worden. Von der Durchführung der dafür vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen habe der Rat ausgehen können; eine Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht nötig gewesen. Ein Waldabstand von 35 m, wie im RROP 2025 des Landkreises Harburg vorgesehen, werde unter Berücksichtigung des festgesetzten Waldsaums sowie der Flächen außerhalb der Baufenster gewahrt. Stellplätze und Erschließungsstraße seien keine Siedlungsflächen i.S.d. RROP. Der Waldsaum werde aufgrund seines gestuften Aufbaus und seines Abschlusses durch eine Strauchschicht sowohl den mit der Abstandsvorgabe verfolgten Gefahrenabwehr- als auch ökologischen Zielen gerecht. Die Absicherung des Aufbaus des Waldsaumes durch Vertrag und Baulast sei zulässig.
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Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
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Die Beigeladene zu 2. beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag für unzulässig. Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange seien nicht abwägungserheblich und könnten daher seine Antragsbefugnis nicht begründen. Die geltend gemachten planbedingten Verkehrsprobleme seinen teils städtebaulich nicht relevant, teils nicht schutzwürdig und nur geringfügige Beeinträchtigungen. Die Bebauungsdichte im Plangebiet beeinträchtige den Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht in relevanter Weise. Aus einer etwaigen unzulässigen Vorabbindung der Gemeinde ergäben sich keine abwägungserheblichen Belange des Antragstellers; Gleiches gelte für die geltend gemachten Waldbelange. Der Antrag sei auch unbegründet. Insoweit verteidigt die Beigeladene zu 2. den Plan mit ähnlichen Argumenten wie die Antragsgegnerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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I.
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.
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Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8 = BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46; Urt. v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9 = NVwZ 2004, 1120 = BRS 67 Nr. 51; stRspr.). Allerdings ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren behauptet werden und der Vortrag in Bezug auf den geltend gemachten Abwägungsfehler schlüssig ist. Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012
– 4 BN 16.12 -, BauR 2012, 1771 = BRS 79 Nr. 61 m.w.N.).
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Die Antragsbefugnis kann insbesondere eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots begründen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, a.a.O., Rn. 15 ff.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beachtlich sind nur die privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, a.a.O., Rn. 12; Urt. v. 30.4.2004, a.a.O., Rn. 9; stRspr.).
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Belange des Antragstellers, die durch die Planung in abwägungserheblicher Weise berührt werden können, sind hier nicht erkennbar.
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1.
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Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller auf die Wirkungen abstellt, die von der Dichte der mit dem Plan ermöglichten Bebauung und ihrer optischen Wirkung auf sein Grundstück ausgehen.
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Soweit der Antragsteller sich auf eine durch die Dichte der geplanten Bebauung bedingte Veränderung des „Gebietscharakters“ seines Wohnumfeldes stützt, macht er keine abwägungserheblichen eigenen Belange geltend. Ein störungsunabhängiger, aus einer baurechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“ abgeleiteter Gebietserhaltungsanspruch steht dem Grundeigentümer nur gegenüber einer Veränderung seines eigenen Baugebiets, nicht anders genutzter benachbarter Gebiete, und nur hinsichtlich der geltenden Regelungen zur Art, nicht zum Maß der baulichen Nutzung zu. Inwieweit das von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige Interesse am Erhalt eines Gebietscharakters über die Ebene der Vorhabenzulassung hinaus überhaupt Bedeutung in der Abwägung hat, muss deshalb nicht im Einzelnen geklärt werden.
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Abwägungserheblich kann zwar kann das Interesse des Eigentümers eines Wohngrundstücks, von den optischen Wirkungen der nach der Planung zulässigen Baukörper verschont zu bleiben, sein, dies jedoch nur, wenn die Beeinträchtigung ein gewisses Maß überschreitet. Diese Voraussetzung erfüllt die planbedingt zulässige Bebauung nicht. Die Nutzung des Wohnhauses des Antragstellers wird durch die Bebauung schon deshalb nicht gestört, weil es nach Norden, zum Plangebiet hin, keine Fenster aufweist. Allenfalls die Gartennutzung des Antragstellers könnte mithin durch Einsichtnahmemöglichkeiten und Verschattung beeinträchtigt werden; letztere scheidet indes schon deshalb aus, weil das Plangebiet nördlich des Gartens liegt. Die Einsichtnahmemöglichkeiten sind durch die Entfernung der Baukörper beschränkt. Die maximal 11 m hohen Gebäude im Plangebiet werden, bedingt durch die Baugrenzen, ca. 20 m von der Grenze zum Antragstellergrundstück entfernt liegen. Den auch auf den Schutz vor Einsicht abzielenden Grenzabstandsvorschriften, die insoweit freilich nur Indizcharakter haben und keinesfalls die Geringfügigkeitsschwelle markieren (Senatsurt. v. 26.7.2017 – 1 KN 171/16 -, ZfBR 2017, 803 = BauR 2017, 2115 = juris Rn. 78 ff. m.w.N.), wäre bereits mit einem guten Viertel dieses Abstands genügt. Ihrerseits werden die planbedingt zulässigen Bauten die Aussicht vom Antragstellergrundstück aus nicht in mehr als geringfügig beschwerender Weise beeinträchtigen; dass die Sicht von diesem aus ins Freie bei Fassadenbreiten zum Antragstellergrundstück hin von 17,4 bzw. 17,7 m, unterbrochen durch rd. 15 m breite Freiräume, nachgerade zugestellt würde, lässt sich nicht feststellen. Den Fällen, in denen die Rechtsprechung dem Interesse am Erhalt einer besonderen Aussicht Abwägungsrelevanz zugesprochen hat (VGH München, Urt. v. 29.7.1002 – 20 N 91.2692 u.a. -, NuR 1993, 328 = juris Rn. 36; v. 28.5.1993
– 1 N 92.537 -, BauR 1993, 573 = NVwZ-RR 1994, 431 = juris Rn. 19 f.), ist dies nicht ansatzweise vergleichbar. Das schlichte Interesse am Erhalt einer unbebauten Fläche in der Nachbarschaft des eigenen – bebauten und im Innenbereich gelegenen – Grundstücks ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, sofern nicht etwa eine vorangegangene Planung diese Lagegunst gezielt geschützt hat (VGH Kassel, Urt. v. 19.1.2018 – 4 C 796/17.N -, NVwZ 2018, 596 = juris Rn. 33 f. m.w.N.).
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2.
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Das Interesse des Antragstellers, vor einer planbedingten Verschärfung der Verkehrssituation in der Berliner Straße verschont zu bleiben, war ebenfalls nicht abwägungserheblich. Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen bleiben offenkundig unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
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Dies gilt zunächst mit Blick auf den ruhenden Verkehr. Warum die Bewohner des künftigen Baugebiets, in dem die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ohne weiteres realisiert werden können – geplant sind für die knapp 180 Wohnungen ca. 215 Stellplätze (Planbegründung S. 15), teils oberirdisch, teils in fünf Tiefgaragen; die Planfestsetzungen dürften aber noch die Anlage von mehr Plätzen zulassen, wenn sich dies im Genehmigungsverfahren als erforderlich erweisen sollte – in nennenswertem Umfang ihre PKW in einer an das Plangebiet nicht unmittelbar anschließenden Seitenstraße abstellen sollten, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, wenn man dem Vortrag des Antragstellers folgte, die dort vorhandenen Stellplätze reichten bereits jetzt nicht aus und seien zu klein für moderne Fahrzeuge. In diesem Fall bedeutete die Parkplatzsuche dort für die Bewohner des Baugebiets einen Mehraufwand, der in aller Regel nicht einmal mit einem freien Stellplatz belohnt würde.
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Auch die planbedingte Erhöhung des Aufkommens an fließendem Verkehr auf der das Antragstellergrundstück erschließenden Berliner Straße führt nicht zu abwägungserheblichen Belästigungen des Antragstellers. Eine abwägungserhebliche Lärm- oder Schadstoffbelastung macht der Antragsteller nicht geltend, sondern lediglich eine Überlastung der Straße, die seinen eigenen Anliegergebrauch unzumutbar erschwere. Grundsätzlich kann das ein abwägungserheblicher Belang sein (BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000 – 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = BauR 2001, 747 = juris Rn. 7). Dies setzt allerdings voraus, dass hinreichend substantiierter Vortrag des Antragstellers tatsächlich die Möglichkeit einer planbedingten Überlastung der fraglichen Straße erkennen lässt. Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin beträgt das Verkehrsaufkommen auf der Berliner Straße bislang rund 200 Kfz/Stunde, was im Schnitt einem passierenden Kraftfahrzeug in 18 Sekunden entspricht. Selbst wenn man die Berliner Straße entsprechend der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin (zur ersten öffentlichen Auslegung, BA 4 Bl. 1117 ff., lfd. Nr. 1.3, 4.12, 4.15, 5.4) als Wohnstraße einstufte, wäre das nur die Hälfte des für eine solche Straße nach der RASt 06 (Nr. 5.2.2) noch typischen und daher verkraftbaren Verkehrs von bis zu 400 Kfz/h. Folgte man der Einschätzung in der Anlage 1 zum Verkehrsgutachten J. 2015, wonach es sich bei der Berliner Straße um eine Sammelstraße handele, wäre sogar ein Verkehr von 400 bis 800 Kfz/h normal, die Berliner Straße mithin weit unterdurchschnittlich befahren. Dass die (zweispurige) Berliner Straße für eine Wohnstraße oder auch nur eine Sammelstraße besonders eng wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Planbedingt wird sich das Verkehrsaufkommen nach der insoweit nicht substantiiert angegriffenen Verkehrsprognose J. 4/2015, S. 5 f., um 1000 x 0,2 = 200 Kfz/Tag, in der Spitzenstunde am Nachmittag wohl um 105 x 0,2 = 21 Kfz erhöhen. Das ist sowohl relativ zur heutigen Belastung, als auch im Verhältnis zur Kapazität einer typischen Wohnstraße überschaubar und beeinträchtigt Belange des Antragstellers nur geringfügig.
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Die Rügen, die der Antragsteller gegen die Validität der von der Antragsgegnerin verwandten Verkehrszahlen zur Ist-Belastung angeführt hat, vermögen dieses Bild nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis, diese Verkehrszahlen entstammten einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012, die ihrerseits auf Zählungen aus dem Jahr 2011 beruhe, und seien überholt, genügt insoweit nicht; erforderlich wäre die einigermaßen substantiierte Darlegung gewesen, dass der Verkehr ungeachtet der Einlassung der Antragsgegnerin, sie habe 2016 in einer erneuten Zählung eine annähernd gleiche Verkehrsbelastung für die Berliner Straße ermittelt, tatsächlich deutlich zugenommen habe. Eine solche Verkehrszunahme hat der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht plausibilisiert. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe den Verkehr aus dem Neubaugebiet „Schaftrift“, östlich des hier in Rede stehenden Plangebietes, unberücksichtigt gelassen, folgt daraus – unabhängig von der im Zulassungsverfahren nicht zu klärenden Frage, ob diese Behauptung zutrifft – schon deshalb nicht die Möglichkeit einer unzumutbaren Verkehrsbelastung, weil dieses Baugebiet nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nur ca. 40-50 neue Wohneinheiten vorsieht, also nur ca. ¼ des geplanten Bestandes des Baugebiets „Schaftrift West“. Wenn schon dieses nur eine Zusatzbelastung von gut 20 Kfz/Stunde in der Berliner Straße bedingt, kann das Baugebiet „Schaftrift“ die Verkehrsbelastung dort erst recht nicht in einem kritischen Maße erhöht haben. Sinngemäß Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, die Verkehrsuntersuchung 2012 habe nicht den „worst-case“ aus Schul- oder Wohnnutzung des Schulzentrums zugrunde gelegt. Auch dies kann nach keiner Betrachtungsweise die zur Annahme einer Überlastung der Berliner Straße erforderliche annähernde Verdoppelung der dortigen Verkehrsbelastung zur Folge haben.
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II.
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Mit Blick darauf, dass die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, raumordnungsrechtliche Waldabstände seien an den meisten möglichen Standorten neuer Wohnbebauung in ihrem Stadtgebiet prekär, weist der Senat allerdings für künftige Planaufstellungsverfahren auf folgende Gesichtspunkte hin:
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Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Maßgeblich hierfür sind diejenigen Ziele der Raumordnung, die außer im Landesraumordnungsprogramm in der bei Inkrafttreten des Bauleitplans jeweils geltenden Fassung des Regionalen Raumordnungsprogramms enthalten sind. Solange der Landkreis Harburg sein in Aufstellung befindliches Regionales Raumordnungsprogramm 2025 noch nicht bekannt gemacht hat, ist dies dessen Regionales Raumordnungsprogramm 2000, dessen Plansatz D 3.3 Abs. 02 UAbs. 3 lautet:
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„Zur Waldbrandvorsorge, Gefahrenabwehr durch Sturmwurf sowie möglichen Beeinträchtigungen der Waldfunktionen ist bei der Neuausweisung von Baugebieten in der Regel ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten, 50 m dürfen aber nicht unterschritten werden.“
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Diese Vorgabe, die zumindest mit Blick auf den 50-m-Abstand offenkundig Zielcharakter hat, ist strikt zu beachten, unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin oder selbst der Landkreis Harburg als untere Raumordnungsbehörde sie für zweckdienlich und praktikabel hält. Falls etwaige aus der örtlichen Situation der Antragsgegnerin resultierende Härten eine Unterschreitung des 50-m-Grenze rechtfertigen, kann von ihr allenfalls nach Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden. Eine § 33 BauGB entsprechende „Vorwirkung“ eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsprogramms gibt es nicht. Zwar sind die Anforderungen eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung im Rahmen der Abwägung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Von der Pflicht zur Beachtung der geltenden Ziele der Raumordnung entbindet das aber nicht.
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Im Übrigen hegt der Senat starke Zweifel, ob eine Planung wie die hier angegriffene selbst den gelockerten Anforderungen an Waldabstände im RROP 2025 genügen würde. Dessen Plansatz 3.2.1.2, Abs. 6 wird voraussichtlich lauten:
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„Wald und Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind aufgrund ihrer Erlebnisqualitäten und ökologischen Funktionen von Bebauung und störenden Nutzungen freizuhalten. Zu neuen Siedlungsflächen ist ein Abstand von mindestens 35 m zum Waldrand einzuhalten, um damit der Qualitätssicherung und Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen.“
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Wenn es darin heißt, dass der Abstand vom Waldrand zu halten ist, gilt dies auch dann, wenn durch städtebaulichen Vertrag oder anderweitig sichergestellt ist, dass dieser Waldrand einen der Höhe nach gestaffelten Bewuchs aufweist, der verhindert, dass Bäume auf Wohngebäude stürzen. Ob Abweichendes gilt, wenn die Planung diesen Waldrand erstmals schafft, ist zwar zu erwägen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – zunächst bestehender Wald im Rahmen einer „Bewirtschaftungsmaßnahme“ gerodet und sodann nach Maßgabe des Bebauungsplans und begleitender städtebaulicher Verträge wieder aufgeforstet wird. In einem solchen Fall ist die fragliche Fläche voraussichtlich weiterhin als Wald/Waldrand i.S.d. Plansatzes 3.2.1.2, Abs. 6 RROP-Entwurf 2025 zu behandeln. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der RROP-Entwurf den Waldbegriff des NWaldLG verwendet. Nach dessen § 2 Abs. 6 verlieren Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie u.a. gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
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Fraglich ist zudem die Auffassung der Antragsgegnerin, ob der Waldabstand tatsächlich zu den Baugrenzen der Wohngebäude zu wahren ist. Nach der textlichen Festsetzung 3.2 sind Nebenanlagen teils auch außerhalb der Baugrenzen zum Waldrand hin zulässig. Die Lesart der Antragsgegnerin, diese nicht den „Siedlungsflächen“ i.S.d. RROP(-Entwurfs) zuzurechnen, ist mit Blick auf die Ziele des Waldabstandes, Baumfällungen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu verhindern, eine Waldbrandgefahr durch Funkenflug zu vermeiden und der ökologischen Bedeutung des Waldrandes gerecht zu werden (Begründung zum RROP 2025 S. 81), zumindest fragwürdig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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