Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung insoweit zu, als in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, Urt.v. 25.02.1977 – IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, Urt.v. 23.08.1996 – IV C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Schrödter-Schmaltz, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., § 34, Rn. 30). Die drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme knüpft an das Merkmal „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB sowie an den drittschützenden Charakter des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. den Begriff „unzumutbar“) an.
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