Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung II, für den Eintritt in den Ruhestand unterliege der Kläger nicht der besonderen Altersgrenze des § 41 a BBG, nicht zu beanstanden. Der Kläger steht zwar als Beamter auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sein konkreter Dienstposten gehört aber nicht, was erforderlich wäre, zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr. Der Kläger ist an der Technischen Schule {C.}in {D.} als Fachlehrer B und Brandschutzbearbeiter B eingesetzt. Bei dieser Schule handelt es sich um eine Ausbildungseinrichtung der {F.}, die im Wesentlichen die theoretische und praktische Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes durchführt. Die konkreten dienstlichen Aufgaben des Klägers bestehen ebenfalls im Wesentlichen in der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Damit gehört der Kläger organisationsrechtlich nicht mehr zur Einrichtung „Feuerwehr“, wie ihn die Vorschrift des § 41 a BBG voraussetzt. Denn bei der Schule handelt es sich nicht um eine Einrichtung zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz sowie zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Dass der Kläger als Ausbilder gelegentlich Einsatzdienst leistet, nämlich dann, wenn er in Katastrophenfällen zur Einsatzunterstützung abgerufen oder im Rahmen der nachbarlichen Löschhilfe/Standorthilfe auf den Truppenübungsplätzen {G.} und {H.} zur Unterstützung bei der Waldbrandbekämpfung eingesetzt wird, ändert an der organisationsrechtlichen Zuordnung nichts. Seine Tätigkeit wird hierdurch nicht geprägt. Diese Einstufung entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil dargelegt wurde.
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